Die Studienfinanzierung für Pflegekinder und Careleaver ist oft komplizierter als die Finanzierung eines Studiums im Elternhaus, weil mehrere Stellen zuständig sind: Das Amt für Ausbildungsförderung, das Jugendamt und die Familienkasse. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regeln gelten, wo die Grenzen liegen und welche Nachweise du vorbereiten solltest. Er ersetzt keine verbindliche Auskunft der zuständigen Stelle.
Kurz beantwortet: Pflegekinder und Careleaver finanzieren ein Studium meist über BAföG, Jugendhilfe und Stipendien. Ob das Einkommen der Eltern beim BAföG unberücksichtigt bleibt, prüft das Amt im Einzelfall nach § 11 Abs. 3 BAföG. Jugendhilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ist in der Regel bis zum 21. Lebensjahr möglich. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Pflegekind zählt nach § 32 Abs. 1 EStG als Kind, wenn eine familienähnliche, langfristige Bindung besteht und das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde.
- Das BAföG rechnet die Unterhaltspflicht der Eltern nur ein, soweit das Gesetz es vorsieht. Ausnahmen, in denen Elterneinkommen außer Betracht bleibt, nennt § 11 Abs. 3 BAföG.
- Eine eigene Careleaver-Regel im BAföG war im Januar 2024 nur ein Reformvorschlag. Frag das zuständige Amt, welche Fassung für deinen Antrag gilt.
- Jugendhilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ist in der Regel bis zum 21. Lebensjahr vorgesehen. In begründeten Einzelfällen ist sie auch länger möglich.
- Die Altersgrenze für Kindergeld und Familienversicherung liegt für Studierende bei 25 Jahren, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann bleibt das Einkommen deiner Eltern beim BAföG unberücksichtigt?
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) rechnet die Unterhaltspflicht der Eltern ein, soweit sie besteht (vgl. § 1601 BGB). Es ist aber kein Automatismus. Welche Einkünfte und Vermögen berücksichtigt werden, regelt das Gesetz in § 11 BAföG. Dessen Absatz 3 nennt Fälle, in denen das Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt. Ob ein Fall greift, entscheidet das zuständige Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall.
Im Positionspapier der Careleaver e.V. vom Januar 2024 wird eine zusätzliche Nummer in § 11 Abs. 3 BAföG vorgeschlagen. Sie würde an eine Unterbringung auf Grundlage eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII anknüpfen. Das Papier beschreibt diese Regel ausdrücklich als Vorschlag und nicht als geltendes Recht. Ob sie inzwischen in Kraft ist, lässt sich nur mit dem aktuellen Gesetzestext und einer Auskunft des Amtes klären. Wie du den Antrag vorbereitest, zeigt unser Ratgeber zur elternunabhängigen Förderung.
| Situation | Was für die Prüfung zählt | Wo du nachfragst |
|---|---|---|
| Du lebst bei leiblichen Eltern | Elterneinkommen wird nach den Regeln des BAföG geprüft | Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk |
| Du bist Pflegekind mit Hilfeplan | Prüfung nach § 11 Abs. 3 BAföG im Einzelfall, Hilfeplan als Nachweis | Amt für Ausbildungsförderung und Jugendamt |
| Du bist volljährig und vom Jugendamt betreut | Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII, Umfang laut Hilfeplan | Zuständiges Jugendamt |
Was gilt bei Pflegekindern für Kindergeld und Familienversicherung?
Pflegekinder sind im Steuerrecht Kinder. § 32 Abs. 1 EStG nennt Pflegekinder ausdrücklich, wenn eine familienähnliche, langfristige Bindung besteht und die Aufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgte. Für das Kindergeld gilt eine Altersgrenze von 25 Jahren, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet. Wer das Kindergeld erhält, hängt davon ab, wer das Kind tatsächlich betreut. Diese Frage klärt die Familienkasse im Einzelfall.
Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zählen Pflegekinder nach § 10 Abs. 4 SGB V als Kinder. Für die Familienversicherung gilt bei Studierenden die Altersgrenze 25. Die Grenze für das Gesamteinkommen lag 2026 bei 565 Euro im Monat. Sie gilt für alle Familienangehörigen, also auch für Kinder. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt davon ab, wer die Familienversicherung vermittelt.
| Thema | Regel (Stand 2026) | Quelle |
|---|---|---|
| Pflegekind als Kind | Familienähnliche, langfristige Bindung, keine Aufnahme zu Erwerbszwecken | § 32 Abs. 1 EStG |
| Kindergeld bei Ausbildung | Altersgrenze 25 Jahre | § 32 EStG |
| Familienversicherung | Gesamteinkommensgrenze 565 Euro im Monat, Altersgrenze 25 bei Studium | § 10 SGB V |
Welche Hilfe gibt es nach der Volljährigkeit?
Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII kann das Jugendamt gewähren, wenn sie für die Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung notwendig ist. In der Regel endet sie mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung möglich. Ob die Hilfe fortgesetzt wird und in welchem Umfang, legt das Jugendamt auf Grundlage des Hilfeplans fest.
Eine klare Schrittfolge hilft, bevor die Hilfe ausläuft:
- Lass dir deinen aktuellen Hilfeplan geben und notiere, welche Hilfen dort ausdrücklich genannt sind.
- Frag beim Jugendamt rechtzeitig vor deinem 18. und 21. Geburtstag, ob eine Weiterführung nach § 41 SGB VIII in Betracht kommt.
- Bitte um einen schriftlichen Bescheid über die Hilfe und halte die Fristen im Kalender fest.
- Nimm bei Unklarheiten Beratung in Anspruch, etwa über eine Beratungsstelle für junge Menschen aus der Jugendhilfe.
Welche Rolle spielen Nebenjob und Stipendium?
Ein Nebenjob kann dein Studium finanzieren, wirkt sich aber auf das BAföG aus. Wie Einkünfte konkret angerechnet werden, richtet sich nach den Freibeträgen, die das Amt anwendet. Mehr dazu erklärt unser Ratgeber zu Nebenjob und Steuern.
Stipendien sind für viele Studierende eine zusätzliche Quelle. Ob ein Stipendium auf das BAföG angerechnet wird, prüft das Amt. Die Hochschule kennt die Ausschreibungen vor Ort. Einen Überblick über Arten und Voraussetzungen gibt unser Ratgeber zum Stipendium im Studium.
Wo bekommst du Unterstützung vor Ort?
- Das Studierendenwerk berät zum BAföG und hilft bei den Antragsunterlagen.
- Die Sozialberatung der Hochschule kennt oft Notfonds und Hilfen für besondere Lebenslagen.
- Das Jugendamt oder der Träger der Jugendhilfe klärt Hilfeanspruch, Hilfeplan und Nachweise.
- Careleaver-Netzwerke und Verbände bieten Austausch und Hinweise aus der Praxis, ersetzen aber keine Auskunft des Amtes.
Häufige Fragen
Bekomme ich BAföG, wenn ich in einer Pflegefamilie lebe?
Ein Pflegeverhältnis allein beantwortet die Frage nicht. Entscheidend ist, ob eine Regel des BAföG greift, zum Beispiel die Ausnahmen in § 11 Abs. 3 BAföG. Das Amt prüft die Unterlagen, unter anderem den Hilfeplan. Verlass dich bei der Planung nicht auf Erfahrungen aus Foren, sondern auf den schriftlichen Bescheid.
Gilt die Careleaver-Regel im BAföG schon?
Im Positionspapier vom Januar 2024 ist sie als Reformvorschlag beschrieben. Ob sie seither in Kraft getreten ist, musst du aktuell prüfen. Frag das Amt ausdrücklich, auf welche Fassung des Gesetzes es sich stützt, und bitte um die Begründung im Bescheid.
Bis wann zahlt das Jugendamt Hilfe für junge Volljährige?
In der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. In begründeten Einzelfällen ist eine längere Hilfe möglich. Das Jugendamt entscheidet anhand deines Hilfeplans und deiner Lebenssituation.
Bis wann bin ich in der Familienversicherung während des Studiums?
Für Studierende liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Außerdem darf das Gesamteinkommen die Grenze von 565 Euro im Monat (2026) nicht überschreiten. Ob du in deiner konkreten Situation familienversichert bist, klärt deine Krankenkasse.
Wo finde ich passende Stipendien für mein Studium?
Die Hochschule ist die erste Adresse für Leistungsstipendien. Für Stiftungen lohnt sich eine gezielte Suche nach Fachrichtung, Herkunft und Lebenslage. Viele Förderwerke fragen nach Engagement und Motivation, nicht nur nach Noten.
So gehst du jetzt vor
- Sammle Nachweise zu deiner Lebenssituation: Hilfeplan, Bescheide des Jugendamts und Nachweise über das Einkommen deiner Eltern oder deiner Pflegeeltern.
- Kläre beim Amt für Ausbildungsförderung, ob die Ausnahmen des § 11 Abs. 3 BAföG für dich in Betracht kommen, und lass dir die Prüfung schriftlich bestätigen.
- Stelle beim Jugendamt rechtzeitig den Antrag auf Hilfe für junge Volljährige, bevor die Hilfe endet.
- Prüfe Kindergeld und Familienversicherung mit der Familienkasse und deiner Krankenkasse, bevor du größere Entscheidungen triffst.
Passend dazu
- Elternunabhängiges BAföG: Voraussetzungen und Antrag
- BAföG 2026: Anspruch, Höhe und Rückzahlung erklärt
- Stipendium im Studium finden: Arten, Anbieter und Voraussetzungen
- Nebenjob und Steuern: Das gilt für Minijob, Werkstudent und Co.
- Krankenversicherung mit Nebenjob: Familienversicherung, KVdS oder PKV
Quellen: Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 11, gesetze-im-internet.de. Achtes Buch Sozialgesetzbuch, § 36 und § 41, gesetze-im-internet.de. Einkommensteuergesetz, § 32, gesetze-im-internet.de. GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht, Stand 1.1.2026, PDF. Careleaver e.V., Positionspapier „Careleaver*innen sozialrechtlich absichern“, Stand Januar 2024, PDF.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.