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Studentische KV nach dem 30. Geburtstag: Was sich ändert

Die studentische Krankenversicherung endet mit dem Semester, in dem du 30 wirst. Was danach gilt, welche Fristen laufen und was es kostet.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Die studentische Krankenversicherung (KVdS) endet mit dem Semester, in dem du 30 Jahre alt wirst. Dieser Ratgeber erklärt, bis wann die Pflicht gilt, welche Beiträge 2026 anfallen und welche Wege es danach gibt, deinen Versicherungsschutz lückenlos zu halten.

Kurz beantwortet: Die studentische Krankenversicherung endet mit dem Ablauf des Semesters, in dem du das 30. Lebensjahr vollendest (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Danach brauchst du eine neue Absicherung, etwa eine freiwillige gesetzliche oder eine private Krankenversicherung. Als Rechenbeispiel (Annahme, Stand 2026) liegen die Kranken- und Pflegebeiträge eines freiwillig Versicherten bei rund 270 Euro im Monat. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht in der KVdS endet mit dem Ablauf des Semesters, in dem du 30 wirst. Maßgeblich sind § 5 Abs. 1 Nr. 9 und § 190 Abs. 9 SGB V.
  • Während der Pflicht zahlst du 2026 rund 143 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung (Annahme: Bemessungsgrundlage 855 Euro, Durchschnittszusatzbeitrag 2,9 Prozent, ohne Kinderlosenzuschlag).
  • Für den Beitritt zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung gilt eine Frist von drei Monaten (§ 9 Abs. 2 SGB V).
  • Als freiwillig Versicherter zahlst du mindestens auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage. Das Rechenbeispiel weiter unten zeigt die Größenordnung.
  • Eine private Krankenversicherung hat eigene Aufnahmebedingungen und Beiträge, die von Alter, Gesundheit und Tarif abhängen.
  • Ist eine Anstellung mit Entgelt möglich, begründet sie wieder eine Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Bis wann gilt die studentische Krankenversicherung genau?

Die Versicherungspflicht für Studierende an staatlichen oder anerkannten Hochschulen besteht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Die Mitgliedschaft endet nach § 190 Abs. 9 SGB V mit dem Ablauf des zuletzt eingeschriebenen oder zurückgemeldeten Semesters, wenn du bis Semesterende 30 wirst. Die Altersgrenze gilt auch für vorgeschriebene unbezahlte berufspraktische Tätigkeiten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).

Eine Exmatrikulation beendet die Mitgliedschaft unabhängig vom Alter (§ 190 Abs. 9 SGB V). Wichtig für den Altersübergang ist aber das Semester, nicht der Tag deines Geburtstags. Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel mit der Annahme, dass das Sommersemester am 30. September endet.

Dein 30. GeburtstagEnde der Pflicht (Annahme)Hinweis
15. Mai 202730. September 2027Geburtstag im Sommersemester, Ende mit dem Semester
10. Oktober 202731. März 2028Geburtstag im Wintersemester, Ende mit dem Semester

Was kostet die studentische Krankenversicherung, solange sie gilt?

Die Beiträge richten sich bei Studierenden nach einem Dreißigstel des BAföG-Bedarfs für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen (§ 236 SGB V). Für 2026 ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 855 Euro im Monat. Der Beitragssatz beträgt 10,22 Prozent, das ergibt 87,38 Euro für die Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag (§ 245 SGB V, GKV-Spitzenverband, Stand 01.01.2026). Der Zusatzbeitrag kommt je nach Krankenkasse hinzu. Der bundesdurchschnittliche Zusatzbeitrag liegt für 2026 bei 2,9 Prozent, der tatsächliche Satz deiner Kasse kann davon abweichen.

Bestandteil (2026, Annahme)Betrag pro Monat
Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag87,38 Euro
Zusatzbeitrag im Durchschnitt (2,9 Prozent)24,80 Euro
Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag30,78 Euro
Summe ohne Kinderlosenzuschlag142,96 Euro
Summe mit Kinderlosenzuschlag (ab 23, ohne Kind)148,09 Euro

Quelle der Rechengrößen ist das Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht 2026 des GKV-Spitzenverbands. Die Summe mit Kinderlosenzuschlag gilt für Versicherte ab 23 Jahren ohne Kind.

Wie geht es nach dem 30. Geburtstag weiter?

Wenn die studentische Pflicht endet, brauchst du eine andere Absicherung für den Krankheitsfall. Typische Wege sind die freiwillige gesetzliche Versicherung, eine private Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung durch eine Stelle mit Entgelt. Die Familienversicherung kommt in der Regel nicht mehr in Betracht, weil Kinder in Ausbildung nur bis zur Altersgrenze 25 mitversichert sind (§ 10 Abs. 2 SGB V).

Bei der freiwilligen gesetzlichen Versicherung orientiert sich der Beitrag an deinen Einnahmen, mindestens aber an einer Mindestbemessungsgrundlage. Das folgende Rechenbeispiel ist eine Annahme für 2026 und ersetzt keine Auskunft deiner Krankenkasse.

Rechenbeispiel (Annahme, 2026)Betrag pro Monat
Mindestbemessungsgrundlage 1.318,33 Euro, KV mit ermäßigtem Satz 14,0 Prozent und Zusatzbeitrag 2,9 Prozent222,80 Euro
Pflegeversicherung 3,6 Prozent47,46 Euro
Summe ohne Kinderlosenzuschlag270,26 Euro
Summe mit Kinderlosenzuschlag (Pflege 4,2 Prozent)278,17 Euro

Die Beispielrechnung ergibt eine Größenordnung, nicht deinen Beitrag. Sie setzt voraus, dass du kein höheres Einkommen hast und als Mitglied ohne Krankengeldanspruch gilt, für den der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V anzuwenden ist. Ob diese Annahme auf dich zutrifft, klärt deine Krankenkasse.

Auch Einkommen aus Nebenjobs kann die Beitragshöhe in der freiwilligen Versicherung beeinflussen. Dazu gehören beispielsweise Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, die über die Mindestbemessung hinausgehen. Deine Krankenkasse berechnet den genauen Beitrag anhand der nachgewiesenen Einnahmen.

Schritt für Schritt: So prüfst du deinen Übergang

  1. Rechne aus, in welchem Semester du 30 wirst, und notiere das Semesterende.
  2. Frage bei deiner Krankenkasse nach, ab wann die Pflicht endet und welche Anschlussmöglichkeiten dir offenstehen.
  3. Notiere dir die Dreimonatsfrist für die freiwillige Versicherung (§ 9 Abs. 2 SGB V).
  4. Vergleiche Beiträge und Leistungen der privaten Krankenversicherung, bevor du einen Antrag stellst.
  5. Prüfe bei einer neuen Stelle mit Entgelt, ob du wieder pflichtversichert bist.

Häufige Fragen

Was passiert genau am 30. Geburtstag?

Die Versicherungspflicht als Studierende endet nicht sofort am Geburtstag, sondern mit dem Ablauf des Semesters, in dem du 30 wirst. Plane deinen Übergang deshalb schon im letzten Studiensemester, denn die Lücke zwischen Studienende und neuem Schutz soll vermieden werden.

Muss ich mich selbst um eine Anschlussversicherung kümmern?

Das hängt vom Einzelfall ab. Für die freiwillige gesetzliche Versicherung musst du den Beitritt innerhalb von drei Monaten anzeigen (§ 9 Abs. 2 SGB V). Frage deshalb frühzeitig bei deiner Krankenkasse nach, welche Schritte von dir erwartet werden.

Ist eine private Versicherung nach 30 immer teurer?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Beiträge in der privaten Krankenversicherung hängen unter anderem von Alter, Gesundheitszustand und Tarif ab. Ein Vergleich mit der freiwilligen gesetzlichen Versicherung sollte Leistungen, Selbstbeteiligung und Beitragsentwicklung gleichermaßen berücksichtigen.

Gilt die Altersgrenze auch für ein Praktikum?

Ja. Für vorgeschriebene unbezahlte berufspraktische Tätigkeiten gilt dieselbe Altersgrenze von 30 Jahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V). Bezahlte Praktika begründen eine Pflichtversicherung nach den allgemeinen Regeln für Beschäftigte.

Wo finde ich die aktuellen Beitragssätze?

Die bundesweit gültigen Rechengrößen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nennt deine Krankenkasse. Die Werte in diesem Ratgeber gelten für 2026 und ändern sich regelmäßig.

So gehst du jetzt vor

  1. Gleiche dein Geburtsdatum mit dem Semesterende ab und prüfe, wann deine Pflicht endet.
  2. Kläre bei deiner Krankenkasse, welche Anschlussversicherung für dich in Frage kommt.
  3. Vergleiche die freiwillige gesetzliche Versicherung und private Angebote anhand der Leistungen, nicht nur des Preises. Für eine persönliche Einordnung kannst du dich auch an academycon.de wenden.
  4. Melde dich rechtzeitig, damit kein Versicherungsloch entsteht.

Passend dazu

Quellen: § 5 SGB V, Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); § 190 SGB V, Ende der Mitgliedschaft (gesetze-im-internet.de, Oktober 2026); § 9 SGB V, Freiwillige Versicherung (gesetze-im-internet.de, Oktober 2026); GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht (Stand 01.01.2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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