Eine Werkstudentenstelle und eine Hiwi-Stelle sind beides Beschäftigungen neben dem Studium, sie unterscheiden sich aber bei Arbeitgeber, Vertrag, Tarif und Einsatzbereich. Wer zwischen beiden wählen kann, sollte deshalb nicht nur auf den Stundenlohn schauen. Dieser Ratgeber stellt die Regeln nebeneinander und zeigt, worauf du bei Sozialversicherung, Urlaub und Vergütung achten solltest.
Kurz beantwortet: Werkstudent und Hiwi unterscheiden sich vor allem beim Arbeitgeber und beim Tarif. Für die Sozialversicherung zählt bei Studierenden die Wochenarbeitszeit: Bis 20 Stunden pro Woche greift das Werkstudentenprivileg, die Entgelthöhe spielt dafür keine Rolle. Den Urlaub regelt das Bundesurlaubsgesetz mit mindestens 24 Werktagen. Die Vergütung richtet sich nach Vertrag und Tarif der jeweiligen Stelle. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Werkstudentinnen und Werkstudenten arbeiten häufig in Unternehmen, Hiwis meist an der Hochschule oder in einer Forschungseinrichtung.
- Für die Versicherung zählt die Wochenstundenzahl, bis 20 Stunden greift das Werkstudentenprivileg.
- Die Entgelthöhe ist für das Werkstudentenprivileg unerheblich.
- Der gesetzliche Urlaub ist für beide Formen gleich, Tarifverträge können mehr vorsehen.
- Die Vergütung hängt vom jeweiligen Vertrag oder Tarif ab, konkrete Beträge nennt die Stelle.
Was unterscheidet Werkstudent und Hiwi?
Beide Formen sind Beschäftigungen, die du neben dem Studium ausübst. Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Merkmale gegenüber. Bei Hiwi-Stellen kommt es darauf an, wer der Arbeitgeber ist und welche Regelungen für die Hochschule gelten.
| Merkmal | Werkstudentenstelle | Hiwi (studentische Hilfskraft) |
|---|---|---|
| Arbeitgeber | Unternehmen, Organisation oder Institution | in der Regel die Hochschule oder eine Forschungseinrichtung |
| Vertrag und Regeln | Arbeitsvertrag, Regeln nach Vertrag und Gesetz | Arbeitsvertrag, Regeln je nach Hochschule und Land |
| Tarif | je nach Branche und Arbeitgeber | Tarifverträge für studentische Beschäftigte, je nach Land unterschiedlich |
| Urlaub | mindestens 24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche | gleiche gesetzliche Grundlage, Tarif kann mehr vorsehen |
| Sozialversicherung | Werkstudentenprivileg bis 20 Stunden pro Woche | gleiche Stundengrenze, Prüfung wie bei Studierenden in Beschäftigung |
| Vergütung | nach Vertrag, Angabe durch den Arbeitgeber | nach Vertrag oder Tarif, Angabe durch die Hochschule |
Die Tabelle gibt die Grundlinien wieder. Einzelne Stellen können abweichende Vereinbarungen haben, deshalb lohnt der Blick in den Vertrag.
Wie funktioniert die 20-Stunden-Grenze?
Studierende, die während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Mehrere Beschäftigungen werden für die Stundengrenze zusammengerechnet. Die Entgelthöhe spielt für diese Regel keine Rolle.
Für die Praxis heißt das: Zwei Stellen mit je 10 Stunden ergeben zusammen 20 Stunden und liegen damit noch innerhalb der Grenze. Schon eine Stunde mehr überschreitet sie. Für die vorlesungsfreie Zeit gelten eigene Regeln, die sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben ergeben. Nach den dort beschriebenen Grundsätzen entfällt die Privilegierung, wenn über mehr als 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden gearbeitet wird. Einen Überblick zur Stundengrenze bietet der Artikel zur 20-Stunden-Regel.
Rechenbeispiel: Stunden statt Lohn
Für das Werkstudentenprivileg zählen Stunden, für den Verdienst zählt der Vertrag. Das zeigt das folgende Beispiel.
- Annahme: Du arbeitest als Hiwi mit 12 Stunden pro Woche und hast daneben eine Werkstudentenstelle mit 9 Stunden pro Woche.
- Summe: 12 plus 9 ergibt 21 Stunden pro Woche.
- Vergleich: 21 Stunden liegen über der Grenze von 20 Stunden pro Woche.
- Ergebnis: Die Kombination überschreitet das Werkstudentenprivileg, auch wenn jede Stelle für sich unter 20 Stunden liegt.
Annahme für die Vergütung: 15 Euro brutto je Stunde. Das ergäbe bei 12 Stunden pro Woche rund 180 Euro pro Woche. Diese Zahl dient nur der Rechnung und ist keine Angabe zu einer konkreten Stelle.
Urlaub und Vergütung im Vergleich
Den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche erhalten Arbeitnehmer ganz gleich, ob sie als Hiwi oder Werkstudent arbeiten. Bei weniger Arbeitstagen wird er umgerechnet, wie im Artikel zum Urlaubsanspruch erklärt.
Bei der Vergütung lohnt sich ein genauer Blick in den Vertrag. Hiwi-Stellen werden oft nach Tarifregelungen bezahlt, die je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind. Werkstudentenstellen in Unternehmen richten sich meist nach dem Arbeitsvertrag und der Branche. Die Personalabteilung der Hochschule oder des Unternehmens nennt die gültige Regelung.
Was du vor der Zusage klären solltest
- Wöchentliche Arbeitszeit und mögliche Schwankungen im Semester
- Vergütung nach Tarif oder Vertrag und die Auszahlungstermine
- Dauer der Befristung, etwa bis zum Ende des Semesters
- Urlaubsregelung und Vertretung bei Prüfungen
- Einordnung in die Sozialversicherung, bestätigt vom Arbeitgeber
Bei Hilfskraftstellen an der Hochschule können Arbeitszeiten an Lehrveranstaltungen gebunden sein. Auch Werkstudentenstellen in Unternehmen können Projektzeiten vorgeben, die mit Klausuren kollidieren. Eine kurze Übersicht der Prüfungstermine hilft in beiden Fällen.
Häufige Fragen
Ist eine Hiwi-Stelle automatisch versicherungsfrei?
Nicht automatisch. Entscheidend sind die Arbeitszeit und die Regeln für Studierende in Beschäftigung. Lass dir vor der Zusage von der Hochschule oder der Krankenkasse bestätigen, wie die Stelle eingeordnet wird.
Kann ich eine Hiwi-Stelle und eine Werkstudentenstelle gleichzeitig haben?
Ja, mehrere Beschäftigungen sind möglich. Die Stunden werden für die Grenze von 20 Stunden zusammengerechnet. Achte deshalb auf die Summe aller Arbeitszeiten, auch in den Semesterferien.
Wo finde ich den Tarif meiner Hochschule?
Tarifverträge für studentische Beschäftigte gibt es in mehreren Ländern, jeweils mit eigenen Regeln. Die Personalabteilung der Hochschule weiß, welche Fassung gilt, und kann die Regelung für deine Stelle nennen.
Gilt die 20-Stunden-Grenze auch für Forschungsstellen?
Die Stundengrenze gilt für Studierende in Beschäftigung, ganz gleich, ob die Stelle der Forschung oder der Lehre dient. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, klärt die Krankenkasse anhand des Vertrags und der tatsächlichen Arbeitszeit.
Spielt der Fachbezug eine Rolle?
Rechtlich ist der Fachbezug für Werkstudent und Hiwi nicht der entscheidende Punkt. Praktisch kann eine Hiwi-Stelle näher am Studium liegen, eine Werkstudentenstelle dagegen Praxiserfahrung bringen. Welche Gewichtung dir wichtiger ist, entscheidest du selbst.
Wie du Stunden und Semester zusammenbringst
Ein einfacher Plan hilft, Stunden und Semester zusammenzubringen. Trage für jedes Semester die geplanten Arbeitsstunden je Woche ein, getrennt nach Vorlesungszeit und vorlesungsfreier Zeit. Ergänze Prüfungswochen und Abgabefristen, und notiere auch Wochen mit Ausfällen, denn sie verändern die Summe der Stunden im Monat. Wer den Plan monatlich aktualisiert, erkennt früh, wenn die 20-Stunden-Grenze in Gefahr gerät. Das gilt für Hiwi-Stellen genauso wie für Werkstudentenjobs.
Sinnvoll ist außerdem eine Rücksprache mit dem Arbeitgeber über Ausfallzeiten, bevor Prüfungen anstehen. Halte das Ergebnis schriftlich fest, dann bleibt es nachvollziehbar.
So gehst du jetzt vor
- Lege Arbeitszeit, Vergütung und Arbeitgeber der beiden Stellen nebeneinander.
- Prüfe, ob der Vertrag Urlaub, Tarifvertrag und Kündigungsfristen nennt.
- Rechne die Wochenstunden aller Beschäftigungen zusammen und vergleiche sie mit 20 Stunden.
- Kläre mit der Hochschule oder dem Arbeitgeber die Einordnung, bevor du zusagst.
Passend dazu
- Werkstudent, Minijob oder Midijob: Der Vergleich in Zahlen
- Werkstudent: 20-Stunden-Regel, Rentenversicherung und Semesterferien
- Werkstudentenprivileg (Glossar)
- Mehrere Minijobs und Werkstudentenstelle: So wird verrechnet
- Urlaubsanspruch im Minijob und Werkstudentenjob
Quellen: Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studierenden, 23.11.2016 (PDF der Techniker Krankenkasse); Bundesurlaubsgesetz, § 3 (gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.