Studienkosten der Eltern absetzen klingt nach einer einfachen Rechnung, ist aber vor allem eine Frage der richtigen Freibeträge. Das Steuerrecht kennt keinen Posten, der die Miete oder die Semestergebühren deines Kindes direkt erstattet. Stattdessen wirken Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag und Kindergeld zusammen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Beträge 2026 gelten, wann sie greifen und welche Fehler Eltern häufig machen.
Kurz beantwortet: Eltern eines Kindes in Ausbildung erhalten 2026 je Elternteil einen Kinderfreibetrag von 3.414 Euro und einen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag von 1.464 Euro (§ 32 Abs. 6 EStG). Wohnt dein Kind auswärts, kommt der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Kalenderjahr hinzu (§ 33a Abs. 2 EStG). Daneben steht das Kindergeld von 259 Euro im Monat, und das Finanzamt prüft, was für die Eltern günstiger ist. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Eltern können nicht die einzelnen Studienkosten absetzen, sondern erhalten pauschale Freibeträge für das Kind.
- Der Kinderfreibetrag von 3.414 Euro und der Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag von 1.464 Euro gelten je Elternteil.
- Der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr setzt voraus, dass dein Kind volljährig in Ausbildung ist und auswärts wohnt.
- Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder die Freibeträge für die Eltern günstiger sind.
- Jeder volle Kalendermonat ohne die Voraussetzungen kürzt den Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel.
Welche Beträge können Eltern 2026 geltend machen?
Die Freibeträge sind Pauschalen, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ob und wie stark sie sich auswirken, hängt von der Steuerbelastung der Eltern ab. Das Kindergeld dagegen wird monatlich ausgezahlt. Ein Kind bleibt bei den Freibeträgen berücksichtigt, solange es die Altersgrenze und die Voraussetzungen für Ausbildung erfüllt.
| Leistung | Betrag 2026 | Voraussetzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Kinderfreibetrag (Existenzminimum) | 3.414 Euro je Elternteil und Jahr | Kind unter 25 in Ausbildung, Anspruch auf Kindergeld oder Freibetrag | § 32 Abs. 6 EStG |
| Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag | 1.464 Euro je Elternteil und Jahr | wie beim Kinderfreibetrag | § 32 Abs. 6 EStG |
| Ausbildungsfreibetrag | 1.200 Euro je Kalenderjahr, insgesamt | volljähriges Kind in Berufsausbildung, auswärts untergebracht | § 33a Abs. 2 EStG |
| Kindergeld | 259 Euro im Monat je Kind | Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | § 66 EStG |
Bei zusammen veranlagten Eltern verdoppeln sich die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, sodass für ein Kind insgesamt 9.756 Euro Freibeträge im Jahr 2026 zusammenkommen. Das Finanzamt wählt für die Eltern automatisch die für sie günstigere Variante aus Kindergeld und Freibeträgen. Mehr zu den Zahlungen findest du im Ratgeber zum Kindergeld für Studenten.
Rechenbeispiel: Wenn das Kind auszieht
Annahme: Dein Kind beginnt im Januar 2026 ein Studium in einer eigenen Wohnung in einer anderen Stadt, die Eltern sind zusammen veranlagt. Der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro gilt für das volle Jahr 2026, weil die Voraussetzungen dafür in allen Monaten vorliegen. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte, also 600 Euro, zu. Eine andere Aufteilung ist nur auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich.
Annahme: Dein Kind zieht ab Juli 2027 wieder in den elterlichen Haushalt. Für sechs volle Kalendermonate liegen die Voraussetzungen dann nicht vor. Der Freibetrag für 2027 ermäßigt sich deshalb um je ein Zwölftel pro Monat, also um 600 Euro, und beträgt nur noch 600 Euro insgesamt.
Was bringt der Abzug in der Steuer?
Der Ausbildungsfreibetrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Er mindert also das zu versteuernde Einkommen, nicht direkt die Steuer. Wie viel davon bei dir ankommt, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab. Für eine konkrete Berechnung eignet sich der Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen unter bmf-steuerrechner.de, der die Steuerfolgen für dein Einkommen ausrechnet.
Für die Planung lohnt sich ein Blick auf den Kalender, denn die Monate zählen einzeln. Jeder volle Monat, in dem die Voraussetzungen fehlen, kürzt den Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel. Beginnt ein Studium erst im Oktober, fallen die neun Monate davor aus, sofern das Kind vorher nicht auswärts in Ausbildung war. Wer den Umzug des Kindes mit dem Studienbeginn verbindet, sollte deshalb die Monatsgrenzen im Blick behalten. Das gilt ebenso für Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, für die das Kindergeld nur in engen Grenzen weiterläuft.
Warum Studienkosten nicht einzeln abziehbar sind
Miete, Semesterbeitrag, Bücher oder Laptop sind nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes Kosten der Lebensführung oder der Ausbildung deines Kindes. Die Eltern können sie nicht einzeln geltend machen. Mit den pauschalen Freibeträgen ist der Aufwand für die Ausbildung des Kindes pauschal berücksichtigt. Auch Unterhaltszahlungen an dein Kind sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Ob und in welchem Umfang du zum Unterhalt verpflichtet bist, richtet sich nach § 1601 BGB, also der Verpflichtung von Verwandten in gerader Linie. Einen Überblick gibt der Ratgeber zum Unterhalt für studierende Kinder.
Häufige Fragen
Bekommen beide Eltern den Ausbildungsfreibetrag?
Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich, etwa wenn ein Elternteil tatsächlich mehr zahlt. Die Aufteilung muss im Einvernehmen erfolgen. Ein Antrag allein eines Elternteils reicht nicht.
Gilt der Ausbildungsfreibetrag nur, wenn Kindergeld gezahlt wird?
Nein. Erforderlich ist, dass für das Kind ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht. Ein Anspruch auf Kindergeld genügt also. Entscheidend sind die Voraussetzungen für den Anspruch, nicht die tatsächliche Auszahlung.
Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?
Der Paragraf 33a Abs. 2 EStG nennt für das Kind keine eigene Einkommensgrenze. Für das Kindergeld gilt während einer Erstausbildung oder eines Erststudiums keine Erwerbstätigkeitsgrenze, ein Minijob ist unschädlich. Nach einem abgeschlossenen Erststudium sind bis 20 Stunden Wochenarbeit unschädlich.
Was passiert bei getrennten Eltern?
Bei nicht zusammen veranlagten Eltern kann der Kinderfreibetrag auf Antrag auf den Elternteil übertragen werden, der seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt (§ 32 Abs. 6 EStG). Das wirkt sich oft stärker aus als eine hälftige Aufteilung und sollte mit dem Finanzamt geklärt werden.
Muss ich die Freibeträge selbst beantragen?
Das Kindergeld beantragen Eltern bei der Familienkasse. Die Freibeträge prüft das Finanzamt in der Steuerveranlagung, am besten mit einer Steuererklärung, in der du das Kind angibst. Ohne diese Angabe bleibt der Vorteil oft ungenutzt.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe, ob dein Kind die Altersgrenze von 25 Jahren nicht überschreitet und sich in Ausbildung befindet.
- Lass prüfen, ob Kindergeld oder die Freibeträge für deine Familie günstiger sind. Das Finanzamt führt dafür eine Günstigerprüfung durch.
- Bewahre Nachweise für die auswärtige Unterbringung auf, etwa Mietvertrag und Immatrikulationsbescheinigung.
- Melde Monate, in denen die Voraussetzungen wegfallen, zeitnah an die zuständige Stelle.
- Rechne mit dem Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen nach, welcher Vorteil sich für dich ergibt.
Passend dazu
- Kindergeld im Studium und im Master: Anspruch, Dauer und Sonderfälle
- Studienkosten absetzen: Erststudium und Zweitstudium
- Unterhalt für studierende Kinder: Höhe und Dauer 2026
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Quellen: § 32 EStG, Kinderfreibeträge (Stand 2026), § 33a EStG, Ausbildungsfreibetrag (Stand 2026), § 66 EStG, Kindergeld (Stand 2026), § 1601 BGB, Unterhaltsverpflichtete, Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen (Stand 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.