Studienfinanzierung im Zweitstudium ist schwieriger als im Erststudium, weil viele staatliche Hilfen dafür nur eingeschränkt gelten. Wer ein zweites Studium beginnt, braucht daher früh einen Plan aus Kredit, Stipendium und Nebenjob. Dieser Ratgeber zeigt die Regeln für 2026, rechnet an einem Beispiel durch und erklärt, wo die Grenzen liegen. Die Kostenseite ist im Beitrag zum Zweitstudium mit Kosten, BAföG, Kindergeld und Steuern beschrieben.
Kurz beantwortet: BAföG gibt es im Zweitstudium nur in Ausnahmefällen (§ 7 BAföG). Der KfW-Studienkredit ist bis zum 44. Lebensjahr möglich und zahlt bis zu 650 Euro im Monat, mit einem effektiven Zins von 6,38 Prozent ab Oktober 2026. Werkstudierende dürfen bis 20 Stunden pro Woche arbeiten. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- BAföG für ein Zweitstudium ist nur in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 BAföG möglich, meist bei einem wichtigen Grund für den Wechsel oder Abbruch.
- Der KfW-Studienkredit steht bis zum 44. Lebensjahr bereit. Die Förderdauer richtet sich nach dem Alter bei Beginn.
- Deutschlandstipendien zahlen 300 Euro im Monat einkommensunabhängig, sind aber an die Hochschule gebunden.
- Als Werkstudent bleibst du in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, solange du 20 Stunden pro Woche nicht überschreitest.
- Für das Kindergeld gilt im Zweitstudium nach einem Erststudium eine Grenze von 20 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche.
Warum ist BAföG im Zweitstudium meist ausgeschlossen?
Nach § 7 Abs. 2 BAföG wird für eine weitere Ausbildung nur dann Förderung geleistet, wenn sie eine bereits abgeschlossene Hochschulausbildung ergänzt, soweit das für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls das Ausbildungsziel erfordern. Eine dritte Möglichkeit ist der Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 BAföG).
| Situation | BAföG im Zweitstudium | Grundlage |
|---|---|---|
| Das Zweitstudium ergänzt das Erststudium rechtlich erforderlich | möglich | § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG |
| Wechsel oder Abbruch des Erststudiums aus wichtigem Grund | in der Regel möglich, bei einem Wechsel bis zum 4. Fachsemester vermutet | § 7 Abs. 3 BAföG |
| Sonstige Fälle ohne besondere Umstände | in der Regel ausgeschlossen | § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG |
| Beginn mit 45 Jahren oder älter | ausgeschlossen | § 10 Abs. 3 BAföG |
Wer sein Erststudium abbricht und ein anderes beginnt, sollte den Grund für den Wechsel dokumentieren. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüft das Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall. Eine Beratung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder beim Studierendenwerk hilft bei der Einschätzung. Weitere Informationen zum Studium im höheren Alter findet man im Beitrag zu Studieren mit 45.
Welche Kredite sind für ein Zweitstudium möglich?
Der KfW-Studienkredit ist die wichtigste Option, weil er unabhängig vom Erststudium an das Alter gekoppelt ist. Die folgenden Angaben stammen aus dem Merkblatt der KfW (Stand 11/2023) und dem Zinssatz ab dem 1. Oktober 2026. Ob ein Zweitstudium im Einzelfall förderfähig ist, bestätigt die KfW vor dem Antrag.
| Merkmal | KfW-Studienkredit |
|---|---|
| Altersgrenze | höchstens 44 Jahre zum 1. April oder 1. Oktober vor Finanzierungsbeginn |
| Monatlicher Auszahlungsbetrag | 100 bis 650 Euro |
| Förderdauer nach Alter | 14 Semester bis 24 Jahre, 10 Semester bis 34 Jahre, 6 Semester bis 44 Jahre |
| Höchstsumme bei 14 Semestern | 54.600 Euro |
| Effektiver Jahreszins | 6,38 Prozent ab 1. Oktober 2026, Anpassung zum 1. April und 1. Oktober |
| Karenzphase | 18 bis 23 Monate, in denen keine Rückzahlung fällig wird |
Annahme: Du bist 31 Jahre alt, beginnst im Oktober 2026 ein Zweitstudium und möchtest 400 Euro pro Monat über zehn Semester aufnehmen. Bei sechs Monaten je Semester sind das 10 × 6 × 400 Euro, also 24.000 Euro. Diese Summe liegt unter der Höchstgrenze von 39.000 Euro für die Förderdauer in deinem Alter (10 × 6 × 650 Euro), und die Zinsen fallen zusätzlich an. Weitere Kreditvergleiche zeigt der Ratgeber zu Studienkrediten im Vergleich.
Der Bildungskredit des Bundesverwaltungsamts ist ein weiterer Baustein. Seine Konditionen, Raten und Altersgrenzen veröffentlicht das Amt auf bva.bund.de. Dort solltest du vor der Antragstellung nachsehen, ob die angegebenen Werte aktuell sind.
Welche Stipendien kommen für Zweitstudierende infrage?
Das Deutschlandstipendium zahlt 300 Euro im Monat, einkommensunabhängig. Die Hälfte kommt vom Bund, die andere Hälfte von privaten Förderern. Es ist mit BAföG kombinierbar, wird aber nicht angerechnet. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, und ob Zweitstudierende zugelassen sind, legt die jeweilige Hochschule fest. Die Begabtenförderungswerke haben eigene Regeln. Laut ihrer Angabe liegt der Höchstsatz im Oktober 2026 bei 855 Euro im Monat, einkommensabhängig nach BAföG-Regeln, dazu kommt eine einkommensunabhängige Studienkostenpauschale von 300 Euro (Stipendienhöhe 10/2026).
Wie viel kann ein Job im Zweitstudium bringen?
Werkstudierende sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In der Rentenversicherung sind sie dagegen pflichtversichert. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto pro Stunde (2026) und steigt auf 14,60 Euro (2027). Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat. Mehr zu den Regeln im Ratgeber zur 20-Stunden-Regel für Werkstudenten.
Annahme: Du arbeitest zehn Stunden pro Woche zum Mindestlohn. Das ergibt 139 Euro pro Woche oder rund 602 Euro brutto im Monat (139 × 52 ÷ 12). Bei einem monatlichen Bedarf von 1.000 Euro bleibt eine Lücke von 398 Euro, die du mit Ersparnissen, einer Unterstützung oder einem Kredit schließen musst. Die Angabe ist brutto, Abzüge für Lohnsteuer und Rentenversicherung sind nicht berechnet.
Wo liegt die Grenze beim Kindergeld?
Nach einem abgeschlossenen Erststudium besteht für ein Zweitstudium Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind höchstens 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist (§ 32 Abs. 4 EStG). Ein Minijob und ausbildungsbezogene Beschäftigung sind unschädlich. Wer also beide Studiengänge plant, sollte die Arbeitszeit zwischen den Abschnitten im Blick behalten.
Häufige Fragen
Bekomme ich BAföG, wenn ich mein Erststudium abgebrochen habe?
Möglich ist das, wenn der Abbruch aus einem wichtigen Grund erfolgte (§ 7 Abs. 3 BAföG). Bei einem Hochschulstudium wird der wichtige Grund in der Regel vermutet, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Später müsstest du die Gründe genauer belegen.
Muss ich den KfW-Studienkredit schon während des Studiums zurückzahlen?
Nein. Nach der Auszahlung folgt eine Karenzphase von 18 bis 23 Monaten, in der noch keine Rückzahlung fällig wird. Danach beginnt die Tilgung. Sie läuft höchstens 25 Jahre oder bis zum 67. Lebensjahr.
Gelten für BAföG und den KfW-Kredit dieselben Altersgrenzen?
Nein. Für BAföG liegt die Altersgrenze bei Beginn der Ausbildung bei 45 Jahren (§ 10 Abs. 3 BAföG). Der KfW-Studienkredit endet mit 44 Jahren zum Stichtag. Die beiden Grenzen sind daher nicht identisch und müssen getrennt geprüft werden.
Kann ich ein Stipendium mit BAföG kombinieren?
Das hängt vom Stipendium ab. Das Deutschlandstipendium ist mit BAföG kombinierbar und wird nicht angerechnet. Bei anderen Stipendien kann die Anrechnung anders aussehen. Vor der Zusage solltest du klären, wie die Förderung auf BAföG wirkt.
So gehst du jetzt vor
- Lass vor der Einschreibung klären, ob für dein Zweitstudium eine BAföG-Ausnahme greift, zum Beispiel beim Studierendenwerk.
- Prüfe mit der KfW oder deiner Bank die Altersgrenze und die Förderdauer, bevor du einen Kredit beantragst.
- Bewirb dich bei der Hochschule für ein Stipendium und beachte deren Fristen.
- Plane den Job so, dass du die 20-Stunden-Grenze für das Kindergeld und die Versicherungsfreiheit einhältst.
- Rechne deinen monatlichen Bedarf durch und vergleiche Kredit, Job und Ersparnisse in einer Tabelle.
Passend dazu
- Zweitstudium: Kosten, BAföG, Kindergeld und Steuern
- Studienkredite im Vergleich: Kriterien und Stand 2026
- Studium über 30 finanzieren: BAföG, Stipendium, Kredit und Nebenjob
- Werkstudent: 20-Stunden-Regel, Rentenversicherung und Semesterferien
Quellen: § 7 BAföG, Förderung weiterer Ausbildung (Stand 2026), § 10 BAföG, Altersgrenze (Stand 2026), § 32 EStG, Kindergeld und Erwerbstätigkeit (Stand 2026), KfW-Merkblatt Studienkredit (Stand 11/2023, Zinsangabe 10/2026), Mindestlohnanpassungsverordnung 2026 und 2027 (Stand 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.