Wer eine psychologische Beratung an der Hochschule in Anspruch nimmt, fragt sich oft zuerst, wer davon erfährt. Die Frage ist berechtigt, denn Gespräche über Belastungen, Prüfungsangst oder familiäre Konflikte berühren sehr persönliche Themen. Dieser Ratgeber erklärt, was Schweigepflicht in diesem Zusammenhang bedeutet, welche gesetzlichen Ausnahmen es gibt und wie du sie im Gespräch klärst.
Kurz beantwortet: Was du in der Beratung erzählst, bleibt grundsätzlich vertraulich. § 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung bestimmter Geheimnisse unter Strafe, und die Schweigepflicht gilt für Berufsgruppen wie Berufspsychologen, Angehörige von Heilberufen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie bestimmte Berater in anerkannten Beratungsstellen. Ausnahmen gibt es nach dem Gesetz und der Berufsordnung. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schweigepflicht ergibt sich aus § 203 StGB, nicht allein aus einer Hausordnung der Hochschule.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung fallen nach dem Gesetz unter die Regelung.
- Die unbefugte Weitergabe ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
- Die Schweigepflicht hat gesetzliche Grenzen, und diese Grenzen solltest du im Erstgespräch ansprechen.
- Vertraulichkeit hängt auch von der Dokumentation und vom Datenschutz ab, nicht nur von der Schweigepflicht.
Was die Schweigepflicht nach § 203 StGB regelt
Die Vorschrift schützt Geheimnisse, die Angehörigen bestimmter Berufe anvertraut werden. Nach dem Wortlaut stellt sie unter anderem Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung unter Strafe, wenn sie ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbaren. Auch Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater sowie Suchtberater in einer anerkannten Beratungsstelle fallen darunter (Abs. 1 Nr. 4), ebenso Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung (Nr. 1) und staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (Nr. 6). Nach Abs. 2 gilt dieselbe Strafdrohung für Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, denen ein Geheimnis anvertraut wurde. Ob das auf Beschäftigte einer staatlichen Hochschule zutrifft, hängt von ihrer Stellung ab.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nennt das Gesetz nicht ausdrücklich beim Namen. Ob die beratende Person als Angehörige eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung erfasst ist, hängt von ihrer Qualifikation ab. Für die Beratung an der Hochschule ist deshalb die Frage wichtig, welche berufliche Qualifikation die beratende Person hat. Du kannst sie im Erstgespräch offen stellen.
| Gruppe nach § 203 StGB | Bedeutung für die Hochschulberatung |
|---|---|
| Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung (Abs. 1 Nr. 2) | Häufig die Gruppe, zu der psychologische Beratungsangebote gehören |
| Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung (Abs. 1 Nr. 1) | Gilt, wenn die Beratung im Rahmen eines Heilberufs erfolgt |
| Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (Abs. 1 Nr. 6) | Relevant, wenn die Beratung durch eine solche Fachkraft erfolgt |
| Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberater in einer anerkannten Beratungsstelle (Abs. 1 Nr. 4) | Relevant für Beratung in anerkannten Stellen, auch außerhalb der Hochschule |
| Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (Abs. 2) | Kann auf Beschäftigte staatlicher Einrichtungen zutreffen, je nach Stellung |
Die Tabelle beschreibt die Gruppen nach dem Wortlaut. Ob eine konkrete Beratung darunter fällt, ergibt sich aus der Stellung der beratenden Person und dem Angebot selbst.
Wann die Schweigepflicht Grenzen hat
Das Gesetz kennt Fälle, in denen eine Offenbarung befugt ist. Das gilt zum Beispiel, wenn eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht oder wenn die betroffene Person einwilligt. Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem Gesetz selbst, aus der Berufsordnung der jeweiligen Berufsgruppe und in Einzelfällen aus der Rechtsprechung. Eine allgemeine Formel, die für alle Fälle passt, gibt es nicht.
Wichtig ist, dass du die Grenzen im ersten Gespräch ansprichst. Frag konkret, in welchen Situationen Informationen weitergegeben würden und ob Angehörige, die Hochschule oder Prüfungsstellen etwas erfahren. So vermeidest du Überraschungen.
Wer in der Beratung mitarbeitet
Das Gesetz erfasst auch Personen, die bei der Beratung mitwirken. Nach § 203 Abs. 3 ist es nicht als Offenbaren zu werten, wenn Geheimnisse berufsmäßig tätigen Gehilfen oder Auszubildenden zugänglich gemacht werden, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist. Auch diese Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet, und ihre unbefugte Offenbarung ist nach Abs. 4 strafbar.
Für dich bedeutet das: Eine Beratungsstelle ist keine Einzelperson im Vakuum. Frag, wer in der Stelle Zugriff auf Notizen oder Termine hat und wie Akten aufbewahrt werden.
Vertraulichkeit ist mehr als Schweigepflicht
Die Schweigepflicht regelt, wer etwas weitersagen darf. Datenschutz regelt zusätzlich, wie Informationen gespeichert, verarbeitet und gelöscht werden. Für Terminbuchungen über ein Online-System oder eine Mail-Adresse gilt daher nicht nur das Strafrecht, sondern auch der Datenschutz der Hochschule. Schau in die Datenschutzhinweise, bevor du persönliche Angaben übermittelst.
Achte außerdem darauf, wie du mit Kommunikation umgehst. Eine Nachricht an eine allgemeine Hochschul-Adresse kann von mehreren Personen gelesen werden. Ein persönliches Gespräch oder ein gesondertes Kontaktformular bietet oft mehr Sicherheit.
Was du im Erstgespräch klären solltest
Das Erstgespräch dient nicht nur dazu, dein Anliegen zu schildern. Es ist auch der Moment, in dem du den Rahmen der Beratung kennenlernst. Viele Studierende sind nervös und vergessen deshalb Fragen, die sie später bereuen. Eine kurze Liste hilft, den Termin ruhiger anzugehen.
- Welche berufliche Qualifikation hat die beratende Person, und unter welche Regel der Schweigepflicht fällt sie?
- In welchen Situationen würden Informationen weitergegeben, und wer würde davon erfahren?
- Werden Notizen angelegt, wer hat Zugriff darauf, und wie lange werden sie aufbewahrt?
- Gibt es Angaben, die für deinen Anliegen nicht erforderlich sind und die du deshalb nicht machen musst?
- Wie kann ich einen weiteren Termin vereinbaren, ohne dass dies über eine offene Mailbox läuft?
Du musst im ersten Gespräch nicht alles erzählen. Du kannst auch sagen, dass du zuerst die Rahmenbedingungen klären möchtest. Eine seriöse Beratung nimmt diese Frage ernst und beantwortet sie offen.
Was du selbst tun kannst, um Vertraulichkeit zu sichern
Auch du kannst viel dazu beitragen, dass deine Angaben geschützt bleiben. Nutze für Terminwünsche möglichst persönliche Wege oder eine Adresse, die nur du liest. Lass dir Terminbestätigungen nicht an eine Gruppenadresse senden, wenn das vermeidbar ist. Und wenn du Unterlagen einreichst, prüfe vorher, ob alle Angaben darin notwendig sind. Eine Kopie deiner Unterlagen für dich selbst ist sinnvoll, damit du weißt, was du weitergegeben hast.
Wenn du bei einer Beratung unsicher bist, ob deine Angaben geschützt sind, darfst du das ansprechen. Fragen zur Vertraulichkeit sind keine Unhöflichkeit, sondern gehören zu einem verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Themen.
Häufige Fragen
Erfährt meine Hochschule von meiner Beratung?
Die Beratung unterliegt der Verschwiegenheit. Eine Mitteilung an die Hochschule erfolgt nicht ohne Grund. Wenn du einen Nachteilsausgleich brauchst, entscheidest du mit, welche Nachweise du einreichst. Der Ratgeber Nachteilsausgleich bei psychischer Erkrankung beschreibt, wie das abläuft.
Darf die Beratung meine Eltern informieren?
Nein, nicht ohne deine Einwilligung. Ausnahmen gelten nur, wenn eine gesetzliche Befugnis besteht. Eltern erhalten Informationen nur, wenn du das ausdrücklich möchtest. Sprich das im Erstgespräch an.
Was passiert, wenn ich mich in einer Krise melde?
Die Schweigepflicht gilt auch dann. In einer akuten Gefahrensituation kann es Ausnahmen geben, die der Gesetzgeber vorsieht. Es ist deshalb hilfreich, im Erstgespräch zu fragen, wie die Beratung in einer Notlage vorgeht. Die Telefonseelsorge ist laut Bundesregierung rund um die Uhr unter 0800/1110111 erreichbar.
Muss ich meine Diagnose nennen?
Nein. Für ein Beratungsgespräch reicht oft die Schilderung deiner Lage. Eine Diagnose wird meist nur für einen Antrag oder eine Behandlung benötigt. Frag nach, welche Angaben für dein Anliegen tatsächlich notwendig sind.
So gehst du jetzt vor
- Notiere deine Fragen zur Vertraulichkeit, bevor du den Termin buchst.
- Frag im Erstgespräch, welche Berufsgruppe die beratende Person hat und wo die Grenzen der Schweigepflicht liegen.
- Kläre, wer in der Stelle Zugriff auf Notizen hat und wie lange Unterlagen aufbewahrt werden.
- Entscheide erst dann, welche Nachweise du für einen Antrag einreichst.
Passend dazu
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- Psychologische Beratung an der Uni: Leistungen und Terminvergabe
- Beratungsstellen für Studierende außerhalb der Hochschule im Überblick
- Nachteilsausgleich bei psychischer Erkrankung: Attest und Antrag
- Psychotherapeut finden: Suche, Wartezeit und Erstgespräch
Quellen: § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen, gesetze-im-internet.de (Abruf November 2026); Hilfs- und Krisentelefone, Bundesregierung (Abruf November 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.