Der Rentenabschlag mindert deine Altersrente, wenn du sie vor der Regelaltersgrenze beziehst. Er beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den du früher in Rente gehst, und gilt für die gesamte Rentenlaufzeit. Der Abschlag ist keine Strafe, sondern ein versicherungsmathematischer Ausgleich dafür, dass die Rente länger gezahlt wird.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlage in § 77 SGB VI, rechnet drei Beispiele durch und zeigt, was sich auf Berufseinsteiger mit Blick auf die Zukunft auswirken kann.
Kurz beantwortet: Wer seine Altersrente vorzeitig beginnt, erhält je Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent (Zugangsfaktor 0,003 niedriger als 1,0, § 77 Abs. 2 SGB VI). Bei vier Jahren vor der Regelaltersgrenze 67 ergibt das 14,4 Prozent weniger Rente. Wer später beginnt, erhält je Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent (Stand: November 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, das sind 3,6 Prozent je Jahr.
- Wer später in Rente geht, erhält 0,5 Prozent je Monat zusätzlich, wenn die Wartezeit erfüllt ist.
- Für Jahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Von dort aus zählst du die Monate.
- Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt ein Abschlag von 0,3 Prozent je Monat vor dem 65. Lebensjahr, mit besonderen Regeln ab dem 62. Lebensjahr.
- Die Rentenkommission empfiehlt Änderungen beim frühen Renteneintritt. Das sind bisher nur Empfehlungen.
Wie hoch ist der Rentenabschlag?
Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus dem Zugangsfaktor in § 77 SGB VI. Der Zugangsfaktor bestimmt, wie viele persönliche Entgeltpunkte aus deinen Beitragszeiten in die Rentenformel eingehen. Bei einer Altersrente, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze beginnt, beträgt der Faktor 1,0. Bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente wird er für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 angesetzt. Das entspricht 0,3 Prozent je Monat und 3,6 Prozent je Jahr.
Das Gesetz regelt auch die Gegenrichtung. Wenn du die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht beanspruchst, erhöht sich der Faktor je Kalendermonat um 0,005. Das sind 0,5 Prozent je Monat oder 6 Prozent je Jahr. Wie die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wird, steht im Beitrag zur Rentenwartezeit von 5 Jahren.
Welche Altersgrenze ist der Ausgangspunkt?
Der Abschlag wird immer von der Regelaltersgrenze aus gezählt. Für Versicherte, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind, liegt sie bei 67 Jahren. Für ältere Jahrgänge sieht § 235 SGB VI eine stufenweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre vor. Für den Jahrgang 1963 liegt die Grenze bei 66 Jahren und 10 Monaten. Die vollständige Stufentabelle findest du im Beitrag zur Regelaltersgrenze 67.
Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Versicherungsjahre voraus und ist derzeit ab 63 Jahren möglich, dann aber mit Abschlägen. So beschreibt es die Bundesregierung in ihren Fragen und Antworten zur Rentenreform vom 2. Juli 2026. Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Versicherungsjahre voraus.
Was kostet ein früherer Renteneintritt in Zahlen?
Die folgende Tabelle zeigt den Abschlag für die Regelaltersgrenze 67. Sie rechnet nur den Abschlag und blendet aus, dass du bei einem früheren Beginn auch weniger Beitragsjahre sammelst.
| Rentenbeginn mit | Monate vor 67 | Abschlag | Zugangsfaktor |
|---|---|---|---|
| 63 Jahren | 48 | 14,4 Prozent | 0,856 |
| 64 Jahren | 36 | 10,8 Prozent | 0,892 |
| 65 Jahren | 24 | 7,2 Prozent | 0,928 |
| 66 Jahren | 12 | 3,6 Prozent | 0,964 |
| 67 Jahren | 0 | kein Abschlag | 1,000 |
Beispielrechnung mit Annahmen: Du hast bei Beginn zur Regelaltersgrenze einen Rentenanspruch von 1.500 Euro im Monat. Beginnst du vier Jahre früher mit 63, mindert der Abschlag von 14,4 Prozent den Betrag um 216 Euro auf 1.284 Euro monatlich. Das ist eine vereinfachte Rechnung. Der echte Betrag hängt von deinen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert ab, und dieser Abschlag wirkt grundsätzlich lebenslang. Deine persönliche Zahl liefert die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Gilt der Abschlag auch für Erwerbsminderungsrenten?
Ja, aber nach einer eigenen Logik. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten gilt der Zugangsfaktor für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,003 niedriger. Beginnt eine solche Rente vor dem 62. Lebensjahr, ist für den Faktor das 62. Lebensjahr maßgebend. Zeiten des Rentenbezugs vor dem 62. Lebensjahr gelten nicht als vorzeitige Inanspruchnahme. Bei Hinterbliebenenrenten gilt eine Absenkung um 0,003 je Monat ab dem Versterben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten. Für Renten, die auf 40 Jahren mit bestimmten Zeiten beruhen, gelten nach § 77 Abs. 4 SGB VI das 63. statt des 65. und das 60. statt des 62. Lebensjahres.
Was empfiehlt die Rentenkommission zum frühen Renteneintritt?
Die Rentenkommission hat am 23. Juni 2026 33 Empfehlungen übergeben. Zum frühen Renteneintritt empfiehlt sie, die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen und die Altersgrenze der Rente für langjährig Versicherte mit Abschlägen von 63 auf 64 Jahre anzuheben, danach parallel zur Regelaltersgrenze. Laut Bundesregierung sind alle Vorschläge nur Empfehlungen. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 erklärt, sie vollständig und zügig umsetzen zu wollen, ein Gesetzentwurf wird dort nicht genannt. Beschlossen ist also nichts. Du solltest die Entwicklung im Blick behalten, besonders wenn du in den kommenden Jahrzehnten einen frühen Rentenbeginn planst.
Was bedeutet das für deine Planung als Berufseinsteiger?
Für die meisten Berufseinsteiger liegt der Rentenbeginn weit in der Zukunft. Die Regeln zum Abschlag können sich bis dahin ändern, die Systematik des Zugangsfaktors ist jedoch seit langem Teil des Rentenrechts. Wer früher aufhören möchte, kann die Lücke durch zusätzliche Vorsorge überbrücken. Das Altersvorsorgedepot, betriebliche Vorsorge und private Rücklagen sind Bausteine. Einen Überblick gibt der Hub Altersvorsorge 2027. Wie ein Rentenantrag abläuft, erklärt der Beitrag Rentenantrag stellen.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent Abschlag gibt es pro Monat?
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente sinkt der Zugangsfaktor je Monat um 0,003. Das sind 0,3 Prozent der Rente je Monat und 3,6 Prozent je Jahr.
Ist der Rentenabschlag dauerhaft?
Der Abschlag wirkt über den Zugangsfaktor auf die persönlichen Entgeltpunkte und damit auf die Höhe deiner Rente. Er wird nach dem Beginn nicht wieder aufgehoben. Im Einzelfall gibt die Deutsche Rentenversicherung Auskunft.
Kann ich Abschläge vermeiden?
Ein späterer Rentenbeginn vermeidet sie. Wer erst nach der Regelaltersgrenze beginnt, erhält sogar 0,5 Prozent je Monat zusätzlich. Für die Rente nach 45 Versicherungsjahren gelten andere Regeln, die sich nach der aktuellen Rechtslage richten.
Gilt für Jahrgänge ab 1964 immer die 67?
Ja, für Versicherte, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze nach geltendem Recht bei 67. Eine mögliche Anhebung nach 2031 ist bisher nur von der Rentenkommission empfohlen.
Wo finde ich meinen persönlichen Abschlag?
Die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung und ihr Rentenrechner geben dir einen Überblick. Beim Rentenantrag berechnet der Rentenversicherungsträger den Zugangsfaktor verbindlich.
So gehst du jetzt vor
- Bestimme deine Regelaltersgrenze anhand deines Geburtsjahres.
- Rechne den Zeitraum zwischen geplantem Rentenbeginn und Regelaltersgrenze in Monaten und multipliziere ihn mit 0,3 Prozent.
- Fordere bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenauskunft an und vergleiche deine Erwartung mit der Hochrechnung.
- Prüfe, ob zusätzliche Vorsorge eine Lücke vor der Regelaltersgrenze schließen kann. Wenn du das persönlich einordnen möchtest, kannst du dich bei Academycon beraten lassen.
Passend dazu
- Regelaltersgrenze 67: Ab welchem Jahrgang gilt sie für dich?
- Welche Zeiten zählen für die Rentenwartezeit von 5 Jahren?
- Rentenantrag stellen: Wann du ihn brauchst und was drinsteht
- Haltelinie beim Rentenniveau: Was nach 2031 passieren könnte
- Altersvorsorge 2027: Der Überblick zu Depot, Frühstart-Rente und Riester
Quellen: § 77 SGB VI, Zugangsfaktor, gesetze-im-internet.de; § 235 SGB VI, Regelaltersrente für vor 1964 Geborene, gesetze-im-internet.de; Bundesregierung, Fragen und Antworten zur Rentenreform, Seite vom 2.7.2026.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.