Wer während der Promotion ein Kind bekommt, muss meist zwei Fragen gleichzeitig klären. Die erste betrifft die Auszeit im Job, die zweite die Laufzeit der Stelle. Beides hängt davon ab, ob du angestellt bist, welchen Vertrag du hast und wie alt dein Kind ist.
Kurz beantwortet: Elternzeit kannst du bis zum dritten Geburtstag deines Kindes nehmen. Bis zu 24 Monate davon lassen sich bis zum achten Geburtstag verschieben (§ 15 BEEG). Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz verlängert sich die Höchstdauer einer befristeten Stelle um zwei Jahre je Kind unter 18. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Elternzeit ist ein Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wer nur ein Stipendium erhält, hat keinen Anspruch aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
- Bis zu 24 Monate Elternzeit lassen sich bis zum achten Geburtstag des Kindes verschieben.
- Eine befristete Qualifizierungsstelle kann sich für jedes Kind unter 18 um zwei Jahre verlängern.
- Elterngeld liegt zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt.
- Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro pro Kind. Ob du den Anspruch hast, prüft die Familienkasse.
Welche Regeln gelten für die Elternzeit?
Die Elternzeit gilt nach § 15 BEEG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Kind zusammenwohnen und es selbst betreuen. Der Anspruch besteht bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Bis zu 24 Monate davon können auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag verschoben werden.
Für eine Promotion heißt das: Wenn du als Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angestellt bist, kannst du die Elternzeit mit deinem Arbeitgeber planen. Ist die Promotion über ein reines Stipendium finanziert, gibt es keine Elternzeit im Sinne des Gesetzes, wohl aber Elterngeld und die Familienzulage des Werks.
Welche Zahlen gelten 2026?
Die folgende Tabelle zeigt die Beträge und Regeln, die für Promovierende mit Kind am häufigsten eine Rolle spielen. Die Sätze stammen aus den Gesetzen und den Angaben der Begabtenwerke, jeweils mit Stand.
| Thema | Regel oder Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Elternzeit für Angestellte | Bis zum 3. Geburtstag, bis zu 24 Monate bis zum 8. Geburtstag | § 15 BEEG |
| Verlängerung der Befristung | Zwei Jahre je Kind unter 18 | § 2 WissZeitVG |
| Elterngeld | 300 bis 1.800 Euro im Monat, geltendes Recht | § 2 BEEG |
| Kindergeld 2026 | 259 Euro pro Kind und Monat | § 66 EStG |
| Familienzulage im Promotionsstipendium | 155 Euro pro Monat (Stand Oktober 2026) | Heinrich-Böll-Stiftung |
Quellen: Stipendienhöhe der Begabtenförderungswerke, Stand Oktober 2026 und § 2 BEEG. Das Kindergeld ist vom Alter des Kindes und deinem Ausbildungsstatus abhängig.
Rechenbeispiel: Wie weit reicht die Laufzeit?
Annahme: Dein Kind kommt im März 2027 zur Welt und du bist als Angestellte oder Angestellter beschäftigt. Die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag würde bis März 2030 reichen. Die bis zu 24 Monate lassen sich bis zum achten Geburtstag im März 2035 verschieben.
- Geburtstermin des Kindes festhalten: März 2027 (Annahme).
- Dritten Geburtstag berechnen: März 2030. Bis dahin liegt der Grundanspruch.
- Bis zu 24 Monate davon auf die Zeit bis März 2035 verschieben, sofern du das mit dem Arbeitgeber so planst.
- Die Verlängerung der Befristung um zwei Jahre je Kind unter 18 separat im Vertrag festhalten lassen.
Wie wirkt sich ein Kind auf die Befristung aus?
Nach § 2 WissZeitVG verlängert sich die Höchstdauer der Befristung bei der Betreuung minderjähriger Kinder um zwei Jahre je Kind. Diese Verlängerung wirkt auf die Qualifizierungsphase vor der Promotion und kann bei einer Stelle nach der Promotion ebenfalls greifen.
Zusätzlich verlängert sich die Laufzeit, wenn du die Arbeitszeit für die Betreuung eines Kindes um mindestens ein Fünftel reduzierst oder dich beurlauben lässt. Die Verlängerung soll nach dem Gesetz zwei Jahre je Fall nicht überschreiten. Sprich das frühzeitig mit der Personalabteilung und der Hochschule ab, denn die Verlängerung kommt nicht automatisch.
Elterngeld und die Promotion
Elterngeld nach § 2 BEEG liegt mindestens bei 300 Euro und höchstens bei 1.800 Euro im Monat. Ohne Einkommen vor der Geburt gilt der Mindestbetrag. Ob und wie ein Stipendium angerechnet wird, prüft die zuständige Elterngeldstelle im Einzelfall. Die Anträge stellst du dort, nicht bei der Hochschule.
Krankenversicherung für dich und dein Kind
Ob dein Kind familienversichert ist, hängt davon ab, ob du gesetzlich versichert bist. Die Regeln dafür stehen in § 10 SGB V. Ist deine Versicherung privat, gilt eine eigene Lösung, die du mit deinem Versicherer klärst. Mehr zur Versicherung mit Kind im Studium findest du im Ratgeber Studieren mit Kind: Geld, Zuschläge und Versicherung.
Häufige Fragen
Kann ich in der Promotion Elternzeit nehmen, wenn ich nur ein Stipendium habe?
Elternzeit ist ein Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Ohne Arbeitsverhältnis besteht dieser Anspruch nicht. Du kannst aber Elterngeld beantragen und mit dem Werk klären, ob die Familienzulage weiterläuft.
Verlängert sich meine Stelle nach der Geburt automatisch?
Nein. Die Verlängerung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz wirkt auf die Höchstdauer, sie muss aber im Vertrag oder bei der Hochschule umgesetzt werden. Lass dir die neue Laufzeit schriftlich bestätigen, bevor du dich auf einen späteren Vertragsende-Termin verlässt.
Gilt das Mutterschutzgesetz auch für Promovierende?
Für angestellte Promovierende gilt das Mutterschutzgesetz wie für andere Beschäftigte. Für Studentinnen ohne Beschäftigung gelten eigene Regeln, die die Hochschule klärt. Die genauen Fristen erfährst du beim Arbeitgeber oder bei der zuständigen Stelle.
Bekomme ich Kindergeld, während ich promoviere?
Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro pro Kind (§ 66 EStG). Ob der Anspruch während der Promotion weiterläuft, hängt vom Alter des Kindes und von deinem Ausbildungsstatus ab. Die Familienkasse entscheidet im Einzelfall. Die Familienzulage des Werks ist davon getrennt zu sehen, sie ist eine Zahlung des Stipendiengebers und kein Kindergeld.
Gibt es bei einem Promotionsstipendium Geld für das Kind?
Viele Begabtenwerke zahlen eine Familienzulage. Laut Heinrich-Böll-Stiftung sind dafür 155 Euro pro Monat genannt (Stand Oktober 2026). Ob du sie erhältst und ob sie an Bedingungen geknüpft ist, regelt das jeweilige Werk. Frag deshalb vor der Geburt nach, damit du die Zahlung nicht erst nachträglich klären musst.
So gehst du jetzt vor
- Den Arbeitsvertrag oder den Stipendienbescheid auf Befristung und Familienzulage prüfen.
- Den Geburtstermin dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen, wenn du Elternzeit nehmen willst.
- Eine Verlängerung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz schriftlich beantragen oder bestätigen lassen.
- Elterngeld bei der zuständigen Stelle beantragen und die Familienzulage beim Werk anfragen.
- Das Kindergeld bei der Familienkasse prüfen lassen, sobald du das Alter und den Ausbildungsstatus kennst.
Passend dazu
- Studieren mit Kind: Geld, Zuschläge und Versicherung
- Kindergeld im Studium und im Master: Anspruch, Dauer und Sonderfälle
- Promotion finanzieren: Stelle, Stipendium oder Eigenmittel im Vergleich
- Krankenversicherung in der Promotion
Quellen: § 15 BEEG, § 2 BEEG, § 2 WissZeitVG, § 66 EStG, Stipendienhöhe der Begabtenförderungswerke, Stand Oktober 2026.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung. Für deine persönliche Situation kannst du dich bei Academycon beraten lassen: So arbeiten wir.