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Krankengeld nach 78 Wochen: Wann die Einkommenslücke entsteht

Krankengeld endet nach 78 Wochen wegen derselben Krankheit. Der Ratgeber zeigt, wie die Höhe berechnet wird, wann die Einkommenslücke entsteht und welche Schritte danach folgen.
Studentin mit Fahrradhelm vor einem Universitätsgebäude

Inhalt

Krankengeld ist für viele Angestellte und Selbstständige die wichtigste Einkommensabsicherung bei längerer Krankheit. Die Leistung hat jedoch eine Grenze, und genau dort entsteht für viele die Einkommenslücke. Dieser Ratgeber erklärt, wie lange Krankengeld wegen derselben Krankheit gezahlt wird, wie die Höhe berechnet wird und was nach dem Ende des Anspruchs geschehen kann.

Kurz beantwortet: Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V). Es beträgt 70 Prozent des Regelentgelts und darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 SGB V). Die Lücke entsteht, wenn der Anspruch ausläuft und kein anderes Einkommen den Ausfall deckt. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Höchstdauer beträgt 78 Wochen wegen derselben Krankheit, gerechnet innerhalb eines Dreijahreszeitraums.
  • Eine weitere Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit verlängert diese Dauer nicht.
  • Das Krankengeld liegt bei 70 Prozent des Regelentgelts, begrenzt auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
  • Die Lücke entsteht in zwei Stufen: Zuerst durch den Abschlag, später durch das Ende des Anspruchs.
  • Die Berufsunfähigkeitsversicherung prüft eine andere Frage als das Krankengeld und zahlt nicht automatisch dann, wenn der Krankengeldanspruch endet.

Wie lange zahlt die Krankenkasse Krankengeld?

Nach § 48 Absatz 1 SGB V wird Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gewährt. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Die Zahl 78 Wochen entspricht 546 Kalendertagen, weil das Krankengeld kalendertäglich berechnet wird. Die Leistung ist also nicht unbegrenzt, sobald dieselbe Krankheit diesen Zeitraum ausschöpft.

MerkmalRegelGrundlage
Höchstdauer78 Wochen wegen derselben Krankheit§ 48 Absatz 1 SGB V
BezugszeitraumInnerhalb von je drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit§ 48 Absatz 1 SGB V
Weitere KrankheitVerlängert die Bezugsdauer nicht§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB V
Neuer Anspruch wegen derselben KrankheitNach einem neuen Dreijahreszeitraum möglich, wenn zwischenzeitlich mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit bestanden und du erwerbstätig oder vermittelbar warst§ 48 Absatz 2 SGB V

Wie wird die Höhe des Krankengeldes berechnet?

Die Höhe folgt aus dem Regelentgelt, also dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Nach § 47 Absatz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 Prozent davon. Das so berechnete Krankengeld darf jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Die Deckelung ist eine Obergrenze, und in welchen Fällen sie greift, zeigt die Berechnung im Einzelfall.

  1. Das Regelentgelt aus dem beitragspflichtigen Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ermitteln.
  2. 70 Prozent dieses Regelentgelts als vorläufiges Krankengeld berechnen.
  3. Das Nettoarbeitsentgelt bestimmen und prüfen, ob 90 Prozent davon niedriger liegen.
  4. Den niedrigeren der beiden Werte als tatsächliches kalendertägliches Krankengeld ansetzen.

Wann entsteht die Einkommenslücke?

Die Lücke beginnt nicht erst mit dem Ende des Anspruchs. Schon beim Krankengeld fehlt ein Teil des bisherigen Einkommens, weil die Leistung nicht den vollen Lohn ersetzt. Erst nach Ablauf der 78 Wochen fällt dann die Leistung ganz weg, sofern keine andere Absicherung greift. Diese zweite Stufe ist für viele die eigentliche Herausforderung, weil sie ohne Vorwarnung kommen kann.

Was passiert nach dem Ende des Krankengeldes?

Wenn du nach Ablauf der Höchstdauer weiterhin nicht arbeiten kannst, hängt der nächste Schritt von deiner Lage ab. Die Deutsche Rentenversicherung prüft gegebenenfalls, ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt. Je nach Situation können auch andere Leistungen eine Rolle spielen. Die zuständige Stelle entscheidet darüber im Einzelfall, deshalb sollte die Frage früh geklärt werden.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft nicht an die Krankengeldregeln an. Nach § 172 Absatz 2 VVG kommt es darauf an, ob du deinen zuletzt ausgeübten Beruf wegen einer Krankheit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kannst. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die nach 78 Wochen endet, reicht dafür nicht automatisch aus. Wie du einen Antrag vorbereitest, zeigt der Ratgeber BU-Leistungsantrag stellen: Unterlagen, Fristen und Gutachten.

Wie wirkt sich der Versichertenstatus aus?

Ob und in welchem Umfang du Krankengeld erhältst, hängt von deinem Versichertenstatus ab. Angestellte, Selbstständige und Studierende sind dabei nicht automatisch gleich abgesichert. Die Besonderheiten im Studium erklärt der Beitrag Krankengeld für Studierende: Gibt es das?. Wer selbstständig arbeitet, sollte zusätzlich das Krankentagegeld im Blick behalten, dessen Wartezeit im Beitrag Krankentagegeld Wartezeit: Was Freelancer wissen müssen beschrieben ist.

Welche Unterlagen helfen bei der Berechnung?

Für die Höhe des Krankengeldes zählen die beitragspflichtigen Einnahmen der letzten Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Gehaltsabrechnungen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers helfen dir, das Regelentgelt nachzuvollziehen. Die Krankenkasse entscheidet anhand der gemeldeten Daten, deshalb lohnt es sich, Abweichungen früh zu prüfen.

Was bedeutet das für deine Planung?

Wer weiß, dass die Lücke in zwei Stufen entsteht, kann früher reagieren. Eine Rücklage, die den Abschlag auf 70 Prozent überbrückt, ist ein anderer Puffer als eine Absicherung für den Fall, dass der Anspruch ganz endet. Beides lässt sich nicht gleichsetzen, und die Planung sollte beide Stufen berücksichtigen.

Für Selbstständige, Berufseinsteiger und Studierende stellt sich die Frage oft noch stärker, weil die Ansprüche je nach Versichertenstatus unterschiedlich ausfallen. Eine ehrliche Bestandsaufnahme der eigenen Absicherung ist deshalb der erste Schritt, bevor du über Ergänzungen entscheidest.

Häufige Fragen

Zählen Pausen zwischen zwei Krankheitsphasen mit?

Das hängt davon ab, ob du zwischenzeitlich wieder erwerbstätig warst oder vermittelbar warst. Nach § 48 Absatz 2 SGB V kann ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit entstehen, wenn mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit vergangen sind. Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bleiben bei der Leistungsdauer unberücksichtigt. Zeiten, in denen der Anspruch ruht oder das Krankengeld versagt wird, zählen dagegen mit.

Verlängert eine zweite Krankheit den Anspruch?

Nein. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Leistungsdauer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB V nicht. Deshalb kann eine Erkrankung, die sich an eine laufende anschließt, die Höchstdauer schneller ausschöpfen, ohne dass sich die Frist verlängert.

Gilt die Höchstdauer auch bei einem Wiedereinstieg?

Ein kurzer Wiedereinstieg in die Arbeit beendet die Höchstdauer nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Zeitraum ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit mindestens sechs Monate umfasst. Bei kürzeren Zeiten bleibt die bisherige Bezugsdauer maßgeblich.

Ist Krankengeld grundsätzlich befristet?

Nicht in jedem Fall. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB V wird Krankengeld zunächst ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Die Höchstdauer greift bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Wer wissen möchte, wie lange die Leistung in seinem konkreten Fall läuft, sollte die Auskunft der Krankenkasse einholen.

So gehst du jetzt vor

  1. Den Beginn jeder Arbeitsunfähigkeit mit Datum festhalten, damit der Dreijahreszeitraum nachvollziehbar bleibt.
  2. Das Regelentgelt und das Nettoarbeitsentgelt bei der Krankenkasse erfragen.
  3. Bei absehbarem Ende des Krankengeldes frühzeitig prüfen, welche Leistungen und Absicherungen greifen.
  4. Eine Berufsunfähigkeit schriftlich mit ärztlichen Unterlagen dokumentieren, falls du einen Leistungsantrag stellen möchtest.

Passend dazu

Quellen: § 48 SGB V, Dauer des Krankengeldes, Stand: November 2026; § 47 SGB V, Höhe und Berechnung des Krankengeldes, Stand: November 2026; § 172 VVG, Leistung des Versicherers (Berufsunfähigkeit), Stand: November 2026.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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