Kurz beantwortet
Nein, Studierende in der studentischen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Das Gesetz schließt Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V ausdrücklich aus. Anders ist es, wenn du sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist. Dann kann Krankengeld entstehen, etwa bei einem Werkstudentenjob über 20 Wochenstunden hinaus.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
| Punkt | Wert | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Studierende (KVdS) | Kein Krankengeld | 20.10.2026 | § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V |
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | Krankengeld möglich | 20.10.2026 | § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 44 SGB V |
| Freiwillig Versicherte ohne Krankengeld | Ermäßigter Beitragssatz 14,0 % plus Zusatzbeitrag | 20.10.2026 | § 243 SGB V |
| Werkstudent-Grenze | Höchstens 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit | 20.10.2026 | Gemeinsames Rundschreiben 2016 |
Warum haben Studierende kein Krankengeld?
Das Gesetz nennt die Gruppen, die vom Krankengeld ausgeschlossen sind. Dazu gehören Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten. Studierende fallen unter Nummer 9 und 10. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, wie hoch dein Einkommen aus dem Studium ist.
Damit bleibt die studentische Versicherung eine reine Absicherung für Behandlungskosten. Ein Einkommensersatz ist darin nicht enthalten.
Wann gibt es Krankengeld trotzdem?
Krankengeld kommt in Betracht, wenn du in einer Beschäftigung stehst, die dich in der gesetzlichen Krankenversicherung als Beschäftigten einordnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dann geht die Beschäftigung dem Studierendenstatus vor.
Das betrifft Werkstudierende, die über die Privilegierung hinaus arbeiten. Die Grenze liegt in der Vorlesungszeit bei 20 Wochenstunden. Wer regelmäßig darüber liegt, wird sozialversicherungspflichtig. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag Nebenjob und Steuern.
Ein Minijob verschafft dagegen keinen Krankengeldanspruch. Du bleibst in der studentischen Versicherung, die kein Krankengeld vorsieht.
Rechenbeispiel: Beitrag ohne Krankengeld
Ein Studierender unter 23 Jahren zahlt 2026 rund 142,96 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung, bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Das ergibt im Jahr:
- 142,96 € × 12 Monate = 1.715,52 € im Jahr.
- Davon erhältst du im Krankheitsfall kein Krankengeld, nur Behandlungsleistungen.
- Ein Einkommensausfall durch Krankheit ist deshalb aus eigenen Mitteln oder einer eigenen Absicherung zu tragen.
Die Beitragszahl beruht auf dem Durchschnittszusatzbeitrag von 2,9 % und kann je Kasse abweichen.
So gehst du vor
- Prüfe, in welcher Form du versichert bist: Studentisch, familienversichert, beschäftigt oder freiwillig.
- Bei einer Beschäftigung kontrolliere die Lohnabrechnung. Sie zeigt, ob Beiträge zur Krankenversicherung abgezogen werden.
- Ohne Krankengeldanspruch plane deinen Einkommensausfall ein, etwa über Rücklagen.
- Bei längerer Erkrankung informiere die Hochschule über eine mögliche Beurlaubung und das BAföG-Amt über die Lage.
- Vergleiche private Angebote für Krankentagegeld nur mit den Bedingungen im Vertrag, denn die Leistungen unterscheiden sich stark.
Häufige Fragen
Bekomme ich Krankengeld bei einem Werkstudentenjob?
Nur, wenn du sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist, etwa weil du die Grenze von 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit überschreitest. Im privilegierten Werkstudentenjob gibt es kein Krankengeld.
Gibt es Krankengeld bei einem Minijob?
Nein. Ein Minijob ändert deine studentische Versicherung nicht, und die kennt kein Krankengeld.
Haben freiwillig Versicherte Krankengeld?
Das hängt von der Form der Versicherung ab. Wer freiwillig versichert ist und ohne Krankengeldanspruch versichert bleibt, zahlt den ermäßigten Satz von 14,0 % plus Zusatzbeitrag. Die Einzelheiten zur Wahl prüft deine Kasse.
Was tue ich bei einer längeren Erkrankung im Studium?
Informiere die Hochschule, um Beurlaubung oder Nachteilsausgleich zu klären, und das BAföG-Amt, wenn du Förderung erhältst. Die Krankenkasse hilft bei Fragen zur Behandlung.
Quellen und Prüfung
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026.
- § 5 Abs. 1 SGB V, Nummern 1, 9 und 10, abgerufen am 20.10.2026.
- § 243 SGB V zum ermäßigten Beitragssatz, Stand 2026.
- Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studierenden und Praktikanten, 23.11.2016.
Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
Information, keine individuelle Beratung. Den Online-Check nutzt du für eine erste Einordnung.
Passend dazu
- Studentische Krankenversicherung 2026 in Zahlen
- Nebenjob und Steuern: Minijob, Werkstudent und Co.
- Krankenversicherung nach dem Studium ohne Job
- Glossar Krankenversicherung im Studium
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung.
This guide is also available in English: Read the English version.