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Ehrenamt und Haftung: Wer zahlt, wenn beim Verein etwas passiert

Ehrenamt und Haftung im Verein: Wann Vorstände nach § 31a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, wo die Grenzen liegen und was einfache Mitglieder wissen sollten.
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Inhalt

Wer haftet, wenn beim Verein etwas passiert? Die Antwort hängt davon ab, ob du als Vorstand oder besonderer Vertreter handelst oder als einfaches Mitglied mitarbeitest. Für Vorstandsmitglieder enthält das Bürgerliche Gesetzbuch eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung, die viele Ehrenamtliche kennen sollten, bevor sie ein Amt übernehmen.

Kurz beantwortet: Unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder haften dem Verein nach § 31a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt bei einer Vergütung bis höchstens 3.300 Euro jährlich (§ 31a Abs. 1 BGB, Abruf November 2026). Für Vereinsmitglieder ohne Organfunktion gilt eine parallele Regel in § 31b BGB.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter begrenzt § 31a BGB die Haftung gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Die Haftungsbegrenzung gilt bei unentgeltlicher Tätigkeit und bei Vergütungen bis zur Grenze des Gesetzes.
  • Werden Vorstandsmitglieder von Dritten in Anspruch genommen, können sie unter Umständen vom Verein Befreiung verlangen.
  • Dieser Freistellungsanspruch entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  • Für Vereinsmitglieder ohne Organfunktion gilt § 31b BGB mit derselben Betragsgrenze von 3.300 Euro jährlich.

Was regelt § 31a BGB genau?

Die Vorschrift betrifft Mitglieder des Vorstands und besondere Vertreter eines Vereins. Sie sind nach dem Wortlaut nur dann privilegiert, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung erhalten, die eine gesetzliche Obergrenze nicht überschreitet. § 31a Abs. 1 BGB nennt dafür einen Betrag von höchstens 3.300 Euro im Jahr. Ist streitig, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt nach dem Gesetz der Verein bzw. das Vereinsmitglied die Beweislast.

Innerhalb dieses Rahmens haften die Betroffenen dem Verein für Schäden aus der Erfüllung ihrer Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Vereinsmitgliedern gilt die gleiche Beschränkung. Der Maßstab ist also deutlich strenger als die normale Fahrlässigkeit, die im Alltag oft zu Schadensersatz führt.

SituationHaftung nach § 31a BGBWas du beachten solltest
Unentgeltlicher Vorstand verursacht einen Schaden durch leichte FahrlässigkeitKeine Haftung gegenüber dem VereinPflichten sorgfältig dokumentieren
Unentgeltlicher Vorstand verursacht einen Schaden durch grobe FahrlässigkeitHaftung gegenüber dem Verein möglichEin solcher Fall ist im Einzelfall zu bewerten
Vorstand wird von einem Dritten auf Schadensersatz verklagtFreistellung vom Verein möglich, wenn nicht vorsätzlich oder grob fahrlässigSchaden und Zuständigkeit früh melden
Vergütung oberhalb der gesetzlichen GrenzeDie Privilegierung entfällt nach dem WortlautVergütung mit dem Steuerberater klären

Die Tabelle beschreibt die Grundlinien der Vorschrift, sie ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Sachverhalts. Gerade bei Vergütungen und Aufwandsentschädigungen lohnt sich ein genauer Blick auf die tatsächlichen Zahlungen.

Was heißt grobe Fahrlässigkeit im Vereinsalltag?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die übliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wird und ein einfacher, naheliegender Fehler vermieden worden wäre. Das ist im Vereinsalltag selten die Frage eines einzelnen Versehens. Typischerweise geht es um offensichtlich unterlassene Kontrollen, etwa bei Verträgen, Zahlungen oder Sicherheitsvorgaben.

Wie die Grenze im Einzelfall verläuft, entscheiden Gerichte aufgrund des Sachverhalts. Ein Ratgeber kann die Systematik erklären, aber keine verbindliche Auskunft zu einem konkreten Schaden geben. Wer in einer solchen Lage steckt, sollte frühzeitig Rechtsrat einholen.

Haftet ein einfaches Mitglied genauso?

Nicht nach § 31a BGB, wohl aber nach einer parallelen Vorschrift. § 31a BGB betrifft Organmitglieder und besondere Vertreter. Einfache Mitglieder und Helfer ohne Vorstandsamt fallen nicht unter diese Vorschrift. Für sie gilt § 31b BGB: Wer unentgeltlich oder gegen eine Vergütung von höchstens 3.300 Euro jährlich für den Verein tätig ist, haftet dem Verein für Schäden bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Muss ein solches Mitglied einem Dritten Schadensersatz leisten, kann es vom Verein Freistellung verlangen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Frage, wer für einen Schaden aufkommt, bleibt damit vom Amt abhängig. Für eine Unfallversicherung im Ehrenamt sind wiederum andere Regeln maßgeblich, die im Ratgeber Ehrenamt und Unfallschutz: Wer bei Unfällen im Verein zahlt behandelt werden.

Welche Rolle spielt eine Haftpflichtversicherung?

Eine Haftpflichtversicherung für den Verein oder für Ehrenamtliche kann Schäden abdecken, die im Rahmen der Vereinsarbeit an Dritten entstehen. Sie ergänzt die gesetzliche Haftungsbeschränkung, ersetzt sie aber nicht. Ob der Verein eine solche Versicherung hat und welche Tätigkeiten sie umfasst, steht in den Vertragsunterlagen.

Für Vorstände ist es sinnvoll, den Versicherungsschutz früh zu klären. Frag, ob eine Vereinshaftpflicht besteht, für wen sie gilt und ob Vorstandstätigkeiten eingeschlossen sind. Schließt der Verein eine solche Versicherung nicht ab, sollte der Vorstand das Thema in der Mitgliederversammlung zur Sprache bringen.

Wie du als Vorstand Risiken klein hältst

Die Haftungsbegrenzung ersetzt keine gute Organisation. Wer ein Vorstandsamt übernimmt, sollte Beschlüsse, Zahlungen und Verträge nachvollziehbar festhalten. Ein Protokoll der Vorstandssitzung, eine Liste der genehmigten Ausgaben und eine klare Zuständigkeitsverteilung helfen im Streitfall, den Sorgfaltsmaßstab zu belegen.

Ebenso wichtig ist der Umgang mit Fristen und Pflichten, etwa bei Versicherungen, Meldungen an Behörden oder Abgaben. Wenn eine Frist übersehen wird, ist das schnell mehr als ein leichtes Versehen. Eine einfache Checkliste mit Terminen und Verantwortlichen reduziert dieses Risiko deutlich und kostet kaum Zeit.

Vorstände sollten außerdem prüfen, ob sie bei großen Entscheidungen Dritte hinzuziehen, etwa einen Steuerberater bei Vergütungen oder einen Rechtsbeistand bei Verträgen. Das ist kein Eingeständnis von Unsicherheit, sondern eine Form der Sorgfalt, die im Ernstfall die eigene Position stärkt.

Häufige Fragen

Haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen?

Nach § 31a BGB haftet ein unentgeltlich tätiger Vorstand dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das schützt vor Schäden durch leichte Fehler. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Haftung bestehen, und dann kann auch das Privatvermögen betroffen sein.

Gilt die Haftungsbeschränkung auch bei einer Aufwandsentschädigung?

Die Vorschrift nennt eine Obergrenze für die Vergütung. Eine Aufwandsentschädigung ist davon zu unterscheiden. Ob und wie sie unter die Grenze fällt, hängt davon ab, wie die Zahlungen im Einzelfall zu bewerten sind. Lass dich dazu beraten, bevor du den Betrag festlegst.

Muss der Verein für einen Schaden des Vorstands aufkommen?

Nach dem Freistellungsanspruch in § 31a Abs. 2 BGB kann ein Vorstandsmitglied vom Verein verlangen, von einer Verbindlichkeit gegenüber Dritten befreit zu werden. Dieser Anspruch entfällt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.

Ist ein Vereinsmitglied ohne Amt automatisch geschützt?

Nicht über § 31a BGB. Für Mitglieder ohne Vorstandsfunktion gilt § 31b BGB mit ähnlichem Haftungsmaßstab. Er betrifft satzungsgemäße Aufgaben bei unentgeltlicher oder bis zur Betragsgrenze vergüteter Tätigkeit. Ob das auf dich zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

Was ändert sich, wenn ich ein Freiwilligendienst-Träger bin?

Freiwilligendienste laufen über eigene Träger mit eigenen Verträgen. Die Haftungsfragen richten sich dann nach dem jeweiligen Vertrag und dem Träger. Eine Übersicht über die Dienste findest du im Ratgeber FSJ oder Bundesfreiwilligendienst: Welcher Dienst zu dir passt.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies die Satzung und die Ämterbeschreibung, um zu klären, ob du Vorstandsfunktion hast oder nur mithilfst.
  2. Prüfe, ob der Verein eine Haftpflichtversicherung hat und ob sie auch Vorstandstätigkeiten einschließt.
  3. Dokumentiere wichtige Entscheidungen und Zahlungen schriftlich, damit der Sorgfaltsmaßstab nachvollziehbar bleibt.
  4. Wenn ein Schaden entsteht, melde ihn zeitnah dem Verein und suche bei größeren Summen rechtlichen Rat.

Passend dazu

Quellen: § 31a BGB, Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern (gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026); § 31b BGB, Haftung von Vereinsmitgliedern (gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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