Eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Referendare soll einspringen, wenn du den Vorbereitungsdienst wegen dauerhafter Erkrankung nicht mehr leisten kannst. Ob sie für dich nötig ist, hängt vor allem davon ab, ob du als Angestellte oder Angestellter oder als Beamtin oder Beamter auf Widerruf ausgebildet wirst. Dieser Ratgeber zeigt beide Fälle und die Punkte, die du bei einem Angebot prüfen solltest.
Kurz beantwortet: Ob eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Referendare sinnvoll ist, hängt vom Status ab. Angestellte sind bei Krankheit zunächst über die Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG) und danach über das Krankengeld abgesichert. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf kann dauerhafte Dienstunfähigkeit zur Entlassung führen (§ 23 BeamtStG). Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Frage, ob du eine Dienstunfähigkeitsversicherung brauchst, beantwortet zuerst dein Status.
- Angestellte erhalten im Krankheitsfall zunächst Entgelt vom Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 EFZG). Danach kann Krankengeld folgen (§ 44 SGB V).
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können bei dauerhafter Dienstunfähigkeit entlassen werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG).
- Die Leistungsdefinition im Vertrag entscheidet, wann gezahlt wird. Lies sie genau, bevor du unterschreibst.
- Gesundheitsangaben müssen vollständig sein. Unvollständige Angaben können den Vertrag gefährden (§ 19 VVG).
Welche Absicherung hast du als Angestellte oder Angestellter?
Wer im Referendariat angestellt ist, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber zunächst das Entgelt weiter, für bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Danach kann die Krankenkasse Krankengeld zahlen.
Das heißt aber nicht, dass Angestellte keine Lücke haben. Krankengeld ist zeitlich begrenzt. Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt zudem Rentenbeiträge voraus (§ 43 SGB VI), was die Lage bei langer Krankheit schwer macht.
Was gilt für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf?
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können nach § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden. Das Gesetz sieht dabei vor, dass ihnen die Möglichkeit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Für dauerhafte Dienstunfähigkeit gilt die Entlassungsregel des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, die auf die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 verweist.
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung wird in diesem Zusammenhang oft als Einkommensersatz gedacht. Ob sie im Ernstfall zahlt, hängt aber vom Vertrag ab und nicht allein vom Begriff.
Gegenüberstellung nach Status
| Status | Bei kurzer Krankheit | Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit |
|---|---|---|
| Angestellte oder Angestellter | Entgeltfortzahlung bis sechs Wochen (§ 3 EFZG) | Krankengeld, zeitlich begrenzt (§ 44 SGB V), danach Erwerbsminderungsrente nur mit Rentenbeiträgen (§ 43 SGB VI) |
| Beamtin oder Beamter auf Widerruf | Dienstbezüge und Beihilfe richten sich nach Landes- oder Bundesrecht | Entlassung möglich (§ 23 BeamtStG), damit Ende der Dienstbezüge und der Beihilfe als Beamtin oder Beamter |
Wann kann eine Dienstunfähigkeitsversicherung passen?
Sie kann passen, wenn eine Entlassung deine Lebensplanung trifft, du wenig Rücklagen hast und laufende Kosten wie Miete, Kredite oder Unterhalt weiterlaufen. Weniger zentral ist sie, wenn du als Angestellte oder Angestellter gut abgesichert bist oder über Rücklagen für mehrere Monate verfügst.
Gegen einen Abschluss spricht, wenn du den Beitrag langfristig nicht tragen kannst, die Gesundheitsprüfung zu einem Zuschlag oder Ausschluss führt oder die Definition der Dienstunfähigkeit im Tarif so eng ist, dass der Schutz im Ernstfall nicht greift. Eine persönliche Einordnung deiner Lage ist bei Academycon möglich, siehe So arbeiten wir.
Worauf du bei Leistungsdefinition und Ausschlüssen achten solltest
Die Leistungsdefinition legt fest, ab wann der Versicherer zahlt. Lies, auf welche Tätigkeit sie abstellt, ob eine Wartezeit gilt und welche Ursachen ausgeschlossen sind. Auch Regeln zur Nachprüfung und zur Dauer der Leistung sind wichtig, weil sie im Ernstfall über den Einkommensersatz entscheiden.
Vorerkrankungen sind ein eigener Punkt. Wer bereits in Behandlung war, muss das bei den Gesundheitsfragen angeben. Ob der Versicherer dann einen Zuschlag verlangt, einen Ausschluss vereinbart oder den Antrag ablehnt, hängt vom Einzelfall ab. Deshalb lohnt es sich, die eigene Situation früh zu prüfen, bevor ein Antrag gestellt wird.
Gesundheitsfragen richtig beantworten
Vor der Vertragserklärung musst du dem Versicherer alle Umstände anzeigen, nach denen er in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Verletzt du diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Das gilt nicht, wenn die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. Dann kann der Versicherer mit einmonatiger Frist kündigen (§ 19 Abs. 3 VVG).
Häufige Fragen
Ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung dasselbe wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
Nein. Berufsunfähig ist nach § 172 Abs. 2 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit, Körperverletzung oder altersunüblichen Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Dienstunfähigkeit ist dagegen ein Begriff des Dienstrechts. Wie ein Tarif beides definiert, steht in den Bedingungen und entscheidet über den Leistungsfall.
Muss ich die Versicherung vor Beginn des Referendariats abschließen?
Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Ob und wann ein Abschluss sinnvoll ist, hängt von deiner Gesundheit und deinem Status ab. Die Gesundheitsfragen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Vertragserklärung. Beantworte alle Fragen vollständig und bewahre den Antrag auf.
Zahlt die Versicherung auch, wenn ich entlassen werde?
Das hängt vom Vertrag ab. Entscheidend ist, ob der Leistungsfall an die Dienstunfähigkeit im Sinne des Tarifs anknüpft und ob eine Entlassung als Folge davon erfasst ist. Lass dir die Definition erklären, bevor du unterschreibst.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Dienstunfähigkeitsversicherung im Referendariat?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht zu dieser Versicherung besteht nicht. Die Absicherung ist eine freiwillige Entscheidung, die je nach Status unterschiedlich zu bewerten ist.
Welche Krankenversicherung kommt nach einer Entlassung infrage?
Nach einer Entlassung kann eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft infrage kommen, wenn du zuvor Pflichtmitglied warst und die Vorversicherungszeiten erfüllst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Wer vorher privat versichert war, hat diesen Weg in der Regel nicht. Mehr dazu im Ratgeber Krankenversicherung nach dem Referendariat.
Die folgenden Schritte helfen dir, eine Entscheidung auf Fakten zu stützen, statt sie aus dem Bauch heraus zu treffen. Sie ersetzen keine individuelle Beratung, zeigen aber, welche Informationen du brauchst.
So gehst du jetzt vor
- Kläre deinen Status im Einstellungsbescheid oder Arbeitsvertrag.
- Liste deine monatlichen Fixkosten und deine Rücklagen auf. Rechne mit einer Annahme für den Ausfall, etwa drei Monate Nettobezüge.
- Prüfe, welche Leistungen Arbeitgeber, Krankenkasse oder Dienstherr bereits bieten.
- Vergleiche Angebote an Leistungsdefinition, Ausschlüssen und Wartezeiten, nicht nur am Beitrag.
- Beantworte alle Gesundheitsfragen vollständig und bewahre den Antrag auf.
Passend dazu
- Krankenversicherung im Referendariat: GKV, PKV und Beihilfe
- Berufsunfähigkeitsversicherung im Lehramtsstudium: Dienstunfähigkeit und Beamtenanwärter
- Beihilfe im Referendariat: Anspruch, Satz und Antrag
- Krankenversicherung nach dem Referendariat: Wie es weitergeht
- Referendariat ohne Verbeamtung: Angestellte Referendare und GKV
Quellen: § 3 EFZG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 19 VVG: Anzeigepflicht, § 172 VVG: Leistung des Versicherers bei Berufsunfähigkeit, § 23 BeamtStG: Entlassung durch Verwaltungsakt, § 44 SGB V: Krankengeld.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.