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CO2-Kosten im Heizkostenbescheid: Wie Vermieter und Mieter aufteilen

Wie CO2-Kosten im Heizkostenbescheid zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden: Stufen nach Emissionen, Ausweispflicht und Kürzungsrecht.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Die CO2-Kosten für das Heizen einer Mietwohnung werden nicht pauschal verteilt. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz legt fest, welchen Anteil der Vermieter und welchen Anteil der Mieter trägt. Maßgeblich ist, wie viel Kohlendioxid das Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ausstößt.

Kurz beantwortet: Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz verteilt die CO2-Kosten nach den Emissionen je Quadratmeter Wohnfläche. Bei unter 12 Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr trägt der Mieter 100 Prozent, ab 52 Kilogramm trägt der Vermieter 95 Prozent. Der Vermieter muss den Mieteranteil in der Abrechnung ausweisen. Stand: November 2026, Abruf am 2. November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aufteilung richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes oder der Wohnung je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
  • Das Stufenmodell der Anlage zum Gesetz hat zehn Stufen, von unter 12 bis 52 Kilogramm CO2 je Quadratmeter.
  • Je höher der Ausstoß, desto größer ist der Anteil, den der Vermieter trägt.
  • Der Vermieter muss den Mieteranteil, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen in der Heizkostenabrechnung ausweisen.
  • Fehlt die Angabe oder wird der Anteil nicht bestimmt, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen.

Welche Stufen gelten nach dem Gesetz?

Die Anlage zu den Paragrafen 5 bis 7 des Gesetzes ordnet jedem Ausstoßwert einen festen Verteilungsschlüssel zu. Die Tabelle gibt die zehn Stufen so wieder, wie sie auf der Seite des Bundesamts für Justiz im Abruf vom 2. November 2026 standen. Die Einstufung der Wohnung erfolgt anhand der Emissionen je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.

StufeCO2-Ausstoß in kg je m² und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
1unter 12100 %0 %
212 bis unter 1790 %10 %
317 bis unter 2280 %20 %
422 bis unter 2770 %30 %
527 bis unter 3260 %40 %
632 bis unter 3750 %50 %
737 bis unter 4240 %60 %
842 bis unter 4730 %70 %
947 bis unter 5220 %80 %
1052 und mehr5 %95 %

Die Tabelle zeigt ein klares Muster. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto stärker entlastet das Gesetz den Mieter und belastet den Vermieter. Bei einem gut gedämmten Gebäude ist der Mieteranteil also der größere Teil, bei einem schlecht gedämmten Altbau trägt der Vermieter den größeren Teil.

Wie sieht ein Rechenbeispiel aus?

Annahme: Die CO2-Kosten für das Gebäude betragen insgesamt 1.000 Euro im Abrechnungsjahr, und das Gebäude liegt in Stufe 6 mit 32 bis unter 37 Kilogramm CO2 je Quadratmeter. Die Rechnung dient der Veranschaulichung und ersetzt keine Prüfung der konkreten Abrechnung.

  1. Mieteranteil: 50 Prozent von 1.000 Euro ergeben 500 Euro.
  2. Vermieteranteil: 50 Prozent von 1.000 Euro ergeben 500 Euro.
  3. Vergleich mit Stufe 10: Dort trägt der Mieter nur 5 Prozent, also 50 Euro, der Vermieter 950 Euro.

Das Beispiel zeigt, wie stark die Einstufung den Betrag verschiebt. Die gleichen Gesamtkosten können für zwei Mieter sehr unterschiedliche Anteile ergeben, je nachdem, wie das Gebäude eingestuft ist. Deshalb sollte man die Einstufung in der Abrechnung immer kontrollieren.

Welche Pflichten hat der Vermieter?

Der Vermieter ermittelt den Mieteranteil, indem er die Kohlendioxidemissionen und die Kohlendioxidkosten berechnet und den Anteil abzieht, der auf ihn selbst entfällt. Die Verteilung auf den einzelnen Mieter richtet sich anschließend nach der Vereinbarung über die Heiz- und Warmwasserkosten und nach der Heizkostenverordnung. Das regelt § 7 Abs. 1 des Gesetzes.

Nach § 7 Abs. 3 muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den Mieteranteil, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Fehlen diese Angaben oder wird der Anteil nicht bestimmt, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten nach § 7 Abs. 4 um 3 Prozent kürzen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Nach § 7 Abs. 2 trägt bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, der Mieter seinen Anteil nach dem vereinbarten Heizkostenverfahren. Wer in einem solchen Haus wohnt, sollte deshalb zuerst prüfen, welche Regel für die eigene Wohnung gilt.

Warum die Einstufung so viel ausmacht

Die Einstufung entscheidet über einen erheblichen Teil der Abrechnung. Ein Gebäude, das falsch eingestuft ist, kann dazu führen, dass der Mieter einen Anteil trägt, der nicht dem tatsächlichen Ausstoß entspricht. Deshalb genügt es nicht, die ausgewiesene Stufe einfach zu übernehmen. Sinnvoll ist es, die Angaben zum Gebäude mit anderen Unterlagen abzugleichen. Der Energieausweis nennt den Energiebedarf des Gebäudes und kann einen ersten Eindruck geben, ersetzt aber die Angaben in der Heizkostenabrechnung nicht.

Die Aufteilung der CO2-Kosten ändert zudem nichts an der Gesamtsumme der Heizkosten. Mieter sollten deshalb getrennt prüfen, ob die Verbrauchswerte, die Verteilerschlüssel und die Abrechnungsperiode stimmen. Die CO2-Stufe ist nur ein Baustein der Kontrolle, und erst alle Teile zusammen ergeben ein vollständiges Bild der Abrechnung.

Gerade bei Wohngebäuden mit wenigen Wohnungen lohnt der Blick auf die Eigennutzung im Haus, denn die Ausnahme greift nur unter den genannten Voraussetzungen. Wer nicht weiß, ob sie zutrifft, fragt am besten direkt beim Vermieter nach.

Häufige Fragen

Wie erkenne ich die Stufe meiner Wohnung?

Die Stufe ergibt sich aus den Emissionen des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Der Vermieter muss die Einstufung in der Abrechnung ausweisen. Wer sie nicht findet, kann nachfragen und sich auf den Ausweis nach § 7 Abs. 3 berufen.

Kann der Vermieter die Stufe selbst festlegen?

Die Stufe folgt aus dem Ausstoß nach der Anlage zum Gesetz. Der Vermieter muss die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen offenlegen. Eine freie Wahl der Stufe sieht die Anlage nicht vor.

Was passiert, wenn die Angaben in der Abrechnung fehlen?

Dann darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen. Vor einer Kürzung lohnt sich eine schriftliche Nachfrage beim Vermieter, damit die Angaben nachgereicht werden können.

Gilt die Aufteilung auch für Studierende im Wohnheim?

Das hängt von der Vertragsgestaltung und vom Gebäude ab. Ob ein Wohnheim unter das Gesetz fällt und wie die Abrechnung aussieht, sollte man beim Studierendenwerk oder dem Träger des Wohnheims erfragen.

Muss der Vermieter den CO2-Anteil gesondert ausweisen?

Nach § 7 Abs. 3 muss der Vermieter den Mieteranteil, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Wie genau die Darstellung auf dem Abrechnungsblatt aussieht, regelt das Gesetz nach der abgerufenen Fassung nicht im Einzelnen. Wichtig ist, dass die Angaben nachvollziehbar sind.

So gehst du jetzt vor

  1. Suche in deiner Heizkostenabrechnung nach dem Mieteranteil, der Einstufung des Gebäudes und den Berechnungsgrundlagen.
  2. Vergleiche die ausgewiesene Stufe mit der Tabelle und prüfe, ob der Anteil plausibel ist.
  3. Fordere fehlende Angaben schriftlich beim Vermieter an und setze eine angemessene Frist.
  4. Erst wenn die Angaben fehlen und nicht nachgereicht werden, kommt eine Kürzung um 3 Prozent in Betracht.

Passend dazu

Quellen: Anlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG, Stufenmodell (Bundesamt für Justiz, Abruf 2. November 2026) und § 7 CO2KostAufG, Abrechnung (Bundesamt für Justiz, Abruf 2. November 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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