Chronisch krank zu sein und zu studieren bedeutet oft laufende Kosten für Medikamente, Hilfsmittel oder Therapien. Die gesetzliche Krankenversicherung begrenzt diese Belastung über die Zuzahlung und die Belastungsgrenze. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für 2026, rechnet ein Beispiel durch und zeigt, wo der Nachteilsausgleich ansetzt.
Kurz beantwortet: Bei Arzneimitteln zahlst du in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel (§ 61 SGB V). Im Kalenderjahr zahlst du nur bis zur Belastungsgrenze: 2 Prozent deiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit 1 Prozent (§ 62 SGB V). Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V).
- Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei 1 Prozent (§ 62 SGB V).
- Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung über die Zuzahlungsfreiheit aus.
- Die 1-Prozent-Grenze setzt voraus, dass du die vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen nachweist oder an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmst.
- Den Nachteilsausgleich im Studium regelt nicht die Krankenkasse, sondern deine Hochschule.
Wie hoch sind die Zuzahlungen im Studium?
Die Zuzahlung richtet sich nach der Leistungsart. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Fälle nach dem Stand von Oktober 2026. Maßgeblich sind die Vorschriften im Sozialgesetzbuch V, nicht die Angaben einzelner Apotheken oder Anbieter.
| Leistung | Zuzahlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Arzneimittel | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel, nie mehr als die Kosten des Mittels | § 61 Satz 1 SGB V |
| Heilmittel, zum Beispiel Physiotherapie | 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung | § 61 Satz 3 SGB V |
| Hilfsmittel | Zuzahlung nach § 61 Satz 1, bei Verbrauchshilfsmitteln 10 Prozent des Kassenanteils, höchstens 15 Euro je Monatsbedarf | § 33 Abs. 8 SGB V |
| Stationäre Behandlung | 10 Euro je Kalendertag | § 61 Satz 2 SGB V |
Die Regeln gelten für alle gesetzlich Versicherten gleichermaßen, ohne Rücksicht auf den Studienstatus. Bei Arzneimitteln hängt die Zuzahlung zudem vom Abgabepreis ab. Ist das Mittel günstiger als der Mindestbetrag von 5 Euro, zahlst du nicht mehr als seine Kosten, denn die Zuzahlung ist nach § 61 Satz 1 SGB V auf die Kosten des Mittels begrenzt.
Ausnahmen und Sonderfälle klärt deine Krankenkasse im Einzelfall. Wenn du mehrere Leistungen im Jahr brauchst, summieren sich die Beträge schnell. Genau dafür gibt es die Belastungsgrenze.
Wann ist die Belastungsgrenze erreicht?
Die Belastungsgrenze ist der Betrag, über den hinaus du im Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr leistest (§ 62 Abs. 1 SGB V). Sie liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit gilt 1 Prozent.
Annahme: Deine Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betragen 12.000 Euro im Jahr, du bist chronisch krank in Dauerbehandlung und zahlst 10 Euro je Packung. Die Grenze liegt dann bei 120 Euro. Nach 12 Packungen ist das Jahreslimit erreicht, ab der 13. Packung entfällt die Zuzahlung im selben Jahr.
Ohne die vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen gilt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch Kranke die Grenze von 2 Prozent. In diesem Beispiel wären das 240 Euro, also 24 Packungen. Der Unterschied zeigt, warum sich die Untersuchungen lohnen.
Hast du die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse dir eine Bescheinigung über die Zuzahlungsfreiheit aus (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Lege sie in der Apotheke oder bei der Praxis vor, damit keine weiteren Zuzahlungen anfallen.
Was gilt als chronische Krankheit für die Belastungsgrenze?
Entscheidend ist, dass du wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung bist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, was als schwerwiegende chronische Erkrankung gilt (§ 62 Abs. 1 Satz 8 SGB V). Ob deine Erkrankung darunter fällt, klärt deine Krankenkasse.
Die Behandlungsdauer musst du jährlich nachweisen. Die Kasse kann darauf verzichten, wenn keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Behandlung bestehen (§ 62 Abs. 1 Satz 6 SGB V). Die Kassen weisen zu Jahresbeginn auf die notwendigen Untersuchungen hin (§ 62 Abs. 1 Satz 7 SGB V).
Was bringt der Nachteilsausgleich im Studium?
Der Nachteilsausgleich ist keine Leistung der Krankenkasse. Er betrifft etwa Prüfungsformen, Fristen und Anwesenheitspflichten und wird über deine Hochschule geregelt. Ansprechpartner sind meist das Prüfungsamt und die Studienberatung. Welche Nachweise verlangt werden, steht in der Prüfungsordnung deiner Hochschule.
Die Schritte und Anlaufstellen beschreibt unser Ratgeber Barrierefreies Studium: Nachteilsausgleich, Beratung und Hilfen ausführlicher.
Häufige Fragen
Gilt die Belastungsgrenze auch für Hilfsmittel?
Ja. Die Zuzahlungen aus den verschiedenen Leistungsbereichen zählen im Kalenderjahr zusammen, bis die Grenze erreicht ist (§ 62 Abs. 1 SGB V). Sammle deshalb alle Quittungen und Verordnungen mit Datum und Betrag. Das erleichtert die Abrechnung mit der Kasse erheblich.
Zählen auch Zuzahlungen bei einem Krankenhausaufenthalt mit?
Ja. Eine stationäre Behandlung kostet 10 Euro je Kalendertag (§ 61 Satz 2 SGB V). Diese Beträge gehören zu den Zuzahlungen des Kalenderjahrs und werden bei der Belastungsgrenze berücksichtigt, sobald du den Nachweis bei der Kasse einreichst. Behalte deshalb auch die Entlassungsunterlagen.
Was passiert, wenn ich keine Gesundheitsuntersuchungen nachweise?
Dann gilt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch Kranke die Grenze von 2 Prozent statt 1 Prozent (§ 62 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Frage bei deiner Krankenkasse nach, welche Untersuchungen angerechnet werden. Teilnehmer an einem strukturierten Behandlungsprogramm kommen ebenfalls auf 1 Prozent (§ 62 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Wie ist das in der privaten Krankenversicherung?
Die Zuzahlungen des SGB V gelten nur in der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Tarife können eigene Selbstbeteiligungen vorsehen, die im Vertrag stehen. Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte die Selbstbeteiligung gezielt prüfen, etwa mit unserem Ratgeber Selbstbeteiligung in der PKV einfach erklärt.
Wie dokumentierst du deine Zuzahlungen richtig?
Eine saubere Dokumentation spart im Jahresverlauf Zeit und Streit. Die Belastungsgrenze wird über die Summe deiner Zuzahlungen berechnet, und genau diese Summe musst du im Zweifel belegen können. Die Kasse rechnet nicht automatisch alles ein, deshalb lohnt eine eigene Übersicht.
- Lege für jedes Kalenderjahr eine Liste mit Datum, Leistung, Betrag und Zuzahlung an. Ein einfacher Tabellenbogen reicht.
- Hebe Kassenbelege, Rezepte und Quittungen auf, mindestens bis die Kasse die Abrechnung des Jahres bestätigt hat.
- Frage nach der Hälfte des Jahres bei deiner Krankenkasse nach, wie viel bereits angerechnet ist.
- Beantrage die Bescheinigung über die Zuzahlungsfreiheit, sobald die Grenze erreicht ist, und lege sie bei weiteren Verordnungen vor.
Bei mehreren chronischen Erkrankungen zählt der Zusammenhang. Die 1-Prozent-Grenze gilt für die Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit. Bei verschiedenen Erkrankungen musst du deshalb mit der Kasse klären, welche Behandlung zählt.
So gehst du jetzt vor
- Sammle alle Verordnungen, Quittungen und Zuzahlungsbelege des laufenden Kalenderjahrs.
- Frage bei deiner Krankenkasse nach dem aktuellen Stand deiner Zuzahlungen und ob bereits eine Bescheinigung vorliegt.
- Prüfe, ob du die vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen nachweist. Sonst bleibt die Grenze bei 2 Prozent.
- Melde dich bei der Hochschule, bevor Prüfungen anstehen, und kläre den Nachteilsausgleich frühzeitig.
- Vergleiche bei einem Wechsel GKV und PKV auf Basis deines tatsächlichen Jahresbedarfs an Medikamenten und Therapien.
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Quellen: § 61 SGB V, Zuzahlungen (abgerufen Oktober 2026), § 62 SGB V, Belastungsgrenze (abgerufen Oktober 2026), § 33 SGB V, Hilfsmittel (abgerufen Oktober 2026), § 27 SGB V, Krankenbehandlung (abgerufen Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.