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BAföG im Zweitstudium: Förderfälle nach § 7 und Förderende

Wann BAföG im Zweitstudium gezahlt wird, wann die Förderung endet und welche Altersgrenze gilt. Mit Fällen nach § 7 BAföG und Rechenweg. Stand Oktober 2026.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Ein Zweitstudium ist mit BAföG nicht automatisch ausgeschlossen, aber die Hürden sind hoch. Das Gesetz fördert in der Regel nur eine Erstausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Wer danach noch einmal studiert, braucht einen im Gesetz genannten Ausnahmefall oder muss besondere Umstände des Einzelfalls nachweisen. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die Förderfälle nach § 7 BAföG und das Ende der Förderung. Kosten, Kindergeld und Steuern im Zweitstudium behandelt der Ratgeber Zweitstudium: Kosten, BAföG, Kindergeld und Steuern.

Kurz beantwortet: Nach einem berufsqualifizierenden Abschluss wird ein weiteres Studium nur gefördert, wenn es ein gesetzlich genannter Ausnahmefall ist, etwa eine inhaltliche Ergänzung oder ein Anschluss an die bisherige Ausbildung. Sonst braucht es besondere Umstände des Einzelfalls. Die Förderung endet mit dem Abschluss oder der Förderungshöchstdauer. Stand: Oktober 2026, Quellen: §§ 7 und 15 BAföG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gefördert wird in der Regel eine Erstausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, höchstens bis zum Hochschulabschluss (§ 7 Abs. 1 BAföG).
  • Für eine weitere Ausbildung gibt es Förderung nur in den im Gesetz genannten Fällen, etwa bei einer inhaltlichen Ergänzung oder einem inhaltlichen Anschluss (§ 7 Abs. 2 BAföG).
  • Außerhalb dieser Fälle kommt Förderung nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls es erfordern.
  • Ein Master nach dem Bachelor ist nur förderbar, wenn bisher nur ein Bachelor-Studiengang abgeschlossen wurde (§ 7 Abs. 1a BAföG).
  • Die Förderung endet bei Hochschulstudiengängen grundsätzlich mit der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 2 BAföG).
  • Wer den Ausbildungsabschnitt erst nach dem 45. Geburtstag beginnt, erhält keine Förderung (§ 10 Abs. 3 BAföG).

Welche Fälle erlauben ein Zweitstudium mit BAföG?

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Konstellationen. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Fälle. Ob dein Studium darunter fällt, entscheidet das zuständige Amt anhand deiner bisherigen Ausbildung und des geplanten Studiengangs.

KonstellationFörderung nach dem GesetzFundstelle
Erstausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden AbschlussGrundsätzlich förderbar§ 7 Abs. 1 BAföG
Master nach einem Bachelor, wenn bisher nur ein Bachelor-Studiengang abgeschlossen wurdeFörderbar§ 7 Abs. 1a BAföG
Staatsexamen nach einem Bachelor, wenn es in die Studienordnung integriert istFörderbar, wenn die Leistungen in der Regelstudienzeit des Bachelors erbracht werden§ 7 Abs. 1b BAföG
Weitere Ausbildung als Ergänzung oder inhaltlicher AnschlussFörderbar bis zum berufsqualifizierenden Abschluss§ 7 Abs. 2 BAföG
Andere weitere Ausbildung ohne AnschlussNur bei besonderen Umständen des Einzelfalls§ 7 Abs. 2 BAföG

Die Gesetzessätze sind knapp formuliert. Wie sie im Einzelfall auszulegen sind, entscheidet das Amt. Lass dir deshalb die Zuordnung frühzeitig bestätigen, bevor du dich für das Zweitstudium einschreibst. Das gilt auch dann, wenn dein Studiengang auf den ersten Blick passend wirkt, denn die Einordnung hängt am Gesetzeswortlaut und nicht am Titel des Studiengangs.

Wann endet die Förderung im Zweitstudium?

Die Förderung endet nicht automatisch mit dem Abschluss des Studiums, sondern spätestens mit der Förderungshöchstdauer. Diese orientiert sich an der Regelstudienzeit (§ 15a Abs. 1 BAföG). Bei Hochschulen kommt ein Flexibilitätssemester hinzu, das nach Ablauf der Förderungsdauer gewährt wird (§ 15 Abs. 4 BAföG). Zeiten vor Förderungsbeginn in derselben Ausbildung werden angerechnet, ebenso anerkannte Zeiten aus früherer Ausbildung (§ 15a Abs. 2 BAföG).

Wenn du wissen willst, wann bei dir Schluss ist, geh in dieser Reihenfolge vor:

  1. Förderungshöchstdauer ermitteln: Sie richtet sich nach der Regelstudienzeit deines Studiengangs.
  2. Anrechenbare Zeiten abziehen: Zeiten derselben Ausbildung vor Förderungsbeginn und anerkannte frühere Ausbildung zählen mit.
  3. Altersgrenze prüfen: Der Ausbildungsabschnitt muss vor deinem 45. Geburtstag beginnen (§ 10 Abs. 3 BAföG).
  4. Bescheid kontrollieren: Bei einer Hochschule nennt der Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer (§ 50 Abs. 2 BAföG).

Häufige Fragen

Zählt ein abgebrochenes Studium als Erstausbildung?

Bei einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund wird Förderung für eine andere Ausbildung gewährt (§ 7 Abs. 3 BAföG). Welche Gründe als wichtig gelten und bis zu welchem Fachsemester das gilt, regelt das Gesetz. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft das Amt im Einzelfall.

Was ist mit dem Kindergeld im Zweitstudium?

Kindergeld wird nach Abschluss der ersten Ausbildung für ein Zweitstudium nur gezahlt, wenn du höchstens 20 Stunden pro Woche erwerbstätig bist. Minijobs und ausbildungsbezogene Beschäftigungen sind unschädlich (§ 32 EStG, Bundesagentur für Arbeit). Die Einkommensseite erklärt der Ratgeber zum Nebenjob mit BAföG.

Ab welchem Alter ist ein Zweitstudium mit BAföG ausgeschlossen?

Entscheidend ist der Beginn des Ausbildungsabschnitts. Wer ihn nach dem 45. Geburtstag beginnt, erhält keine Förderung (§ 10 Abs. 3 BAföG). Der Gesetzentwurf zur Reform sieht vor, die Altersgrenze einheitlich auf 45 Jahre festzulegen und die bisherigen Ausnahmen zu streichen. Das ist noch nicht beschlossen. Mehr dazu im Ratgeber zur BAföG-Altersgrenze.

Wie beantrage ich BAföG für ein Zweitstudium?

Du stellst den Antrag wie bei jedem Studium beim Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort (§ 46 BAföG). Erläutere im Antrag, auf welcher Grundlage das Zweitstudium gefördert werden soll, etwa welche Ergänzung oder welcher Anschluss vorliegt. Lege die Studienordnung und Nachweise über deinen bisherigen Abschluss bei, damit das Amt die Einordnung prüfen kann. Die Schritte zum Antrag erklärt der Ratgeber zum BAföG-Antrag Schritt für Schritt.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob dein Zweitstudium unter einen der Fälle des § 7 BAföG fällt.
  2. Lass dir die Einordnung vom Amt bestätigen, bevor du dich einschreibst.
  3. Berechne die Förderungshöchstdauer und die anrechenbaren Vorzeiten.
  4. Achte bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit auf die 20-Stunden-Grenze beim Kindergeld.

Chancen und Grenzen eines BAföG-Zweitstudiums

Ein Zweitstudium kann sich lohnen, wenn es eine bestehende Ausbildung sinnvoll ergänzt, etwa ein Masterstudium, das inhaltlich an einen Bachelor anschließt. Ob die Förderung greift, hängt dann aber von den Regeln des Gesetzes ab und nicht vom Wunsch nach einem zweiten Abschluss.

Auf der Grenzseite stehen mehrere Punkte. Die Hälfte der Förderung ist ein zinsloses Darlehen, das zurückzuzahlen ist. Für Darlehen mit erstmaligem Förderbeginn ab dem 1. September 2019 ist die Rückzahlung auf 10.010 Euro gedeckelt (bafög.de, Darlehensrückzahlung, Stand Juli 2024). Außerdem ist die Förderungsdauer begrenzt. Weitere Zeit gibt es nur in den Ausnahmefällen des Gesetzes, etwa bei schwerwiegenden Gründen (§ 15 Abs. 3 BAföG).

Beispiel: Bachelor, dann Master (Annahme)

Angenommen, du hast einen Bachelor in Wirtschaftsinformatik abgeschlossen und möchtest einen Master in einem inhaltlich anschließenden Studiengang beginnen. Dann greift § 7 Abs. 1a BAföG, sofern du bisher nur einen Bachelor-Studiengang abgeschlossen hast. Ob der Master zu deinem Bachelor passt, prüft das Amt. Ein weiterer Master nach einem zweiten Bachelor fällt nicht unter diese Regel, weil sie nur den einen Bachelor erlaubt.

Passend dazu

Quellen: § 7 BAföG, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026, § 15a BAföG, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026, § 10 BAföG, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026, Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld ab 18 Jahren, Stand Oktober 2026, Bundestagsdrucksache 21/8405, Stand 7. Oktober 2026.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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