Kurz beantwortet: Stand: Oktober 2026. Nach § 7 Abs. 3 BAföG wird bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Danach musst du den Grund selbst belegen. Ab dem 5. Fachsemester braucht es zusätzlich einen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG.
Ein Studienwechsel ist kein Sonderfall, sondern kommt häufig vor. Für das BAföG zählt aber, wann du wechselst und wie du den Grund begründest. Die Regeln dafür stehen in § 7 Abs. 3 BAföG, und sie greifen in einer festen Reihenfolge. Dieser Ratgeber erklärt, was nach dem 4. Fachsemester gilt, wie die Fachsemester gezählt werden und was du zum Leistungsnachweis wissen musst.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wird bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt.
- Nach dem 4. Fachsemester musst du den wichtigen Grund für den Wechsel selbst belegen.
- An Hochschulen gilt der wichtige Grund nur bis zum Beginn des 5. Fachsemesters. Danach kommt nur noch ein unabweisbarer Grund in Betracht.
- Semester, die die neue Hochschule aus dem alten Studiengang anrechnet, werden bei der Zählung der Fachsemester abgezogen.
- Ab dem 5. Fachsemester brauchst du einen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG. Der Reformentwurf sieht vor, diesen zu streichen. Das ist nicht beschlossen.
Was als Fachrichtungswechsel gilt
Das Gesetz unterscheidet zwischen Abbruch und Fachrichtungswechsel. Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn du an einer Ausbildungsstätte derselben Art einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes Ausbildungsziel anstrebst. Ein Abbruch bedeutet, dass du den Besuch von Ausbildungsstätten dieser Art endgültig aufgibst, einschließlich der dazugehörigen Praktika.
Ein Beispiel: Wer an einer Universität von Biologie zu Medizin wechselt, bleibt an einer Hochschule, verfolgt aber ein anderes Ausbildungsziel. Das gilt als Fachrichtungswechsel. Wer dagegen das Studium ganz aufgibt, fällt unter den Abbruch. Für beide Fälle enthält § 7 Abs. 3 BAföG ähnliche Vermutungen, daher lohnt sich die genaue Einordnung vor dem Schritt.
Die Vermutung: Wann der Wechsel als wichtig gilt
Das Gesetz arbeitet mit zwei Gründen. Nummer 1 verlangt einen wichtigen Grund für Abbruch oder Fachrichtungswechsel. Nummer 2 verlangt einen unabweisbaren Grund und ist die strengere Variante. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Wechsels, denn für Hochschulen gilt eine klare Grenze.
| Zeitpunkt des Wechsels | Was gilt nach § 7 Abs. 3 BAföG |
|---|---|
| Bis zum Beginn des 4. Fachsemesters | Ein wichtiger Grund wird in der Regel vermutet (erstmaliger Wechsel) |
| Vom Beginn des 4. bis vor dem Beginn des 5. Fachsemesters | Der wichtige Grund (Nummer 1) muss von dir belegt werden |
| Ab dem Beginn des 5. Fachsemesters | Nur noch ein unabweisbarer Grund (Nummer 2) kommt in Betracht |
Die Tabelle zeigt den Kern der Regel. Ob dein Grund als wichtig oder unabweisbar gilt, entscheidet das Amt im Einzelfall. Genau deshalb solltest du den Grund früh aufschreiben und mit Belegen versehen, etwa Nachweisen über eine gesundheitliche Lage, einen Studienfachwechsel auf Empfehlung der Hochschule oder eine Studienberatung.
Wie die Fachsemester gezählt werden
Nach § 7 Abs. 3 BAföG werden bei der Berechnung des maßgeblichen Fachsemesters die Semester abgezogen, die die Ausbildungsstätte aus der ursprünglichen Fachrichtung auf den neuen Studiengang anrechnet. Anrechnungen wirken also auf die Frage, in welchem Fachsemester du im neuen Studiengang rechnerisch stehst.
Ein Rechenbeispiel zeigt das Prinzip. Annahme: Du bist nach drei Semestern im alten Studiengang und wechselst. Die neue Hochschule rechnet dir zwei Semester an. Dann ist für die Vermutungsfrist nicht das dritte Semester maßgeblich, sondern das nach Anrechnung berechnete Fachsemester im neuen Studiengang. Wie das Amt das genau berechnet, bestätigt es dir auf Nachfrage schriftlich.
Bitte deine Hochschule deshalb um eine schriftliche Bescheinigung über die Anrechnung. Ohne diese Angabe kann das Amt die Fachsemester nicht sauber bestimmen.
Leistungsnachweis nach § 48 BAföG
Ab dem 5. Fachsemester wird Ausbildungsförderung an Hochschulen nur geleistet, wenn ein Leistungsnachweis vorliegt. Die Nachweise sind in § 48 Abs. 1 BAföG benannt: Ein Zeugnis über eine Zwischenprüfung, eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die üblichen Leistungen oder ein Nachweis über ECTS-Leistungspunkte. Die Bescheinigung muss nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein.
Gerade nach einem Fachrichtungswechsel fällt der Nachweis oft in eine heikle Phase, weil die neue Hochschule die bisherigen Leistungen noch nicht vollständig verbucht hat. Kläre deshalb früh, welcher Nachweis für dich gilt. Das passende Formular ist Formblatt 5, das wir im Ratgeber zu den BAföG-Formblättern erklären.
Was der Reformentwurf ändern würde
Der Regierungsentwurf zur 30. BAföG-Änderung (Bundestagsdrucksache 21/8405 vom 7. Oktober 2026) sieht vor, den Leistungsnachweis nach § 48 zu streichen. Das würde die Nachweispflicht ab dem fünften Fachsemester entfallen lassen. Ob und ab wann das gilt, ist offen, denn der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung gelten die bisherigen Regeln.
Für den Fachrichtungswechsel selbst bleibt der Blick auf § 7 Abs. 3 wichtig. Ob die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 unverändert bleibt, haben wir für diesen Ratgeber nicht als gesicherten Punkt des Entwurfs geprüft. Wer 2027 wechselt, sollte den Stand des Gesetzgebungsverfahrens kurz vorher prüfen. Mehr dazu im Ratgeber zur BAföG-Reform 2027.
Häufige Fragen
Muss ich den Wechsel begründen?
Ja. Den wichtigen oder unabweisbaren Grund musst du dem Amt darlegen. Bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wird er in der Regel vermutet, danach musst du ihn mit Belegen untermauern. Eine nachvollziehbare Schilderung mit Unterlagen ist der sicherste Weg.
Gilt die Regel auch für einen Abbruch?
Ja, zumindest in der Systematik. § 7 Abs. 3 BAföG erfasst den erstmaligen Fachrichtungswechsel und den Abbruch der Ausbildung gemeinsam bei der Vermutung. Ob dein Fall ein Abbruch oder ein Wechsel ist, hängt von der genauen Einordnung ab, die du mit dem Amt klärst.
Gilt das schon jetzt oder erst ab 2027?
Das geltende Recht gilt jetzt. Die Änderungen aus dem Reformentwurf sind bislang nur ein Entwurf. Solange der Entwurf nicht verkündet ist, richtest du dich nach § 7 Abs. 3 und § 48 in der heute geltenden Fassung.
Was passiert, wenn der Leistungsnachweis fehlt?
Dann wird ab dem 5. Fachsemester nicht gefördert, bis der Nachweis vorliegt. Reiche den Nachweis nach, sobald er vorliegt. Die Regel zur Vorlage im Vorsemester hilft dabei, wenn die Unterlagen verspätet eintreffen, sofern sie in den ersten vier Monaten des Folgesemesters eingehen.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe, in welchem Fachsemester du bist und ob dein Wechsel vor dem 4. oder vor dem 5. Fachsemester liegt.
- Dokumentiere den Grund für den Wechsel mit Belegen, etwa Bescheinigungen oder Schriftwechsel.
- Lass dir von der neuen Hochschule schriftlich bestätigen, welche Semester angerechnet werden.
- Reiche den Leistungsnachweis nach § 48 rechtzeitig ein, spätestens bis zum Beginn des 5. Fachsemesters, und sprich das Amt an, wenn Unterlagen fehlen.
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Quellen: § 7 BAföG, Abs. 3 (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); § 48 BAföG, Leistungsnachweis (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8405, Entwurf zur 30. BAföG-Änderung (Stand 7. Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.