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BAföG und Erbschaft: Vermögen richtig angeben

Eine Erbschaft zählt im BAföG meist zum Vermögen. Welche Freibeträge gelten, was du beim Antrag angibst und welche Stichtage wichtig sind, erklärt der Ratgeber.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

BAföG und Erbschaft ist eine Frage, die viele erst beim Antrag stellen, wenn das Geld schon auf dem Konto liegt. Das BAföG berücksichtigt Vermögen, und dazu gehört in der Regel auch eine Erbschaft. Dieser Ratgeber zeigt, was als Vermögen zählt, welche Freibeträge gelten und wie du das Vermögen im Antrag richtig angibst.

Kurz beantwortet: Was du geerbt hast und beim Antrag noch besitzt, zählt im BAföG in der Regel zum Vermögen (§ 27 BAföG). Unberücksichtigt bleiben 15.000 Euro bei Auszubildenden unter 30 Jahren und 45.000 Euro ab 30 Jahren (§ 29 Abs. 1 BAföG). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermögen umfasst bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte (§ 27 Abs. 1 BAföG).
  • Ein Guthaben auf dem Konto ist eine Forderung gegen deine Bank und gehört daher zum Vermögen.
  • Haushaltsgegenstände sowie Renten und andere wiederkehrende Leistungen zählen nicht dazu (§ 27 Abs. 2 BAföG).
  • Der Freibetrag beträgt 15.000 Euro unter 30 Jahren und 45.000 Euro ab 30 Jahren. Für Ehegatten, Lebenspartner und jedes Kind gibt es je 2.300 Euro (§ 29 Abs. 1 BAföG).
  • Maßgeblich ist der Stand am Tag der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG).

Was zählt überhaupt als Vermögen?

Nach § 27 BAföG umfasst das Vermögen bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, die du aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kannst. Außerdem zählen bestimmte Leistungen nicht dazu, etwa Renten und andere wiederkehrende Leistungen sowie Haushaltsgegenstände. Die Tabelle zeigt typische Fälle bei einer Erbschaft.

VermögensteilEinordnungHinweis
Guthaben auf Girokonto oder SparbuchVermögen (Forderung)Zählt, wenn es beim Antrag vorhanden ist
Geerbtes FahrzeugVermögen (bewegliche Sache)Wert gehört in die Angaben zum Antrag
Geerbte Immobilie oder GrundstückVermögen (unbewegliche Sache)Wertangaben mit dem Amt klären
Haushaltsgegenstände, etwa Möbel oder Gerätekein VermögenAusgenommen nach § 27 Abs. 2 BAföG
Renten oder wiederkehrende Leistungenkein VermögenAusgenommen nach § 27 Abs. 2 BAföG

Stand: Oktober 2026. Die Einordnung gilt für den Vermögensbegriff des BAföG, nicht für das Steuerrecht oder das Erbrecht.

Welche Freibeträge bleiben unberücksichtigt?

Nach § 29 Abs. 1 BAföG bleibt ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei. Die Höhe richtet sich nach deinem Alter und nach deiner Familiensituation. Der Freibetrag bezieht sich auf die Person, deren Vermögen geprüft wird. Vermögen oberhalb der Freibeträge wird angerechnet, und zwar nach den Regeln des Gesetzes und im Einzelfall durch das Amt.

PersonFreibetragGrundlage
Auszubildende unter 30 Jahren15.000 Euro§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
Auszubildende ab 30 Jahren45.000 Euro§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
Ehegatte oder Lebenspartner2.300 Euro§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Jedes Kind2.300 Euro§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BAföG

Stand: Oktober 2026. Die Werte gelten seit 1. August 2024. Der Regierungsentwurf zur BAföG-Reform ändert § 29 nach dem bisherigen Stand nicht. Eine Übersicht findet sich auch bei bafög.de.

Rechenbeispiel: Erbschaft liegt noch auf dem Konto

Annahme: Du bist 26 Jahre alt und hast 30.000 Euro geerbt. Der Betrag liegt beim Antrag noch vollständig auf deinem Konto. Dann liegen 15.000 Euro über deinem Freibetrag von 15.000 Euro für Auszubildende unter 30 Jahren. Wie viel davon auf die Förderung angerechnet wird, errechnet das Amt nach den Vorschriften des BAföG im Einzelfall. Eine Zahl dazu nennen wir hier nicht, weil sie von weiteren Angaben abhängt.

Ist die Erbschaft ausgegeben oder in anderes Vermögen umgewandelt, ändert sich die Lage. Das zählt dann nur, soweit es beim Antrag noch vorhanden ist, und ist vom Amt entsprechend zu prüfen.

Gibt es Ausnahmen für Härtefälle?

Ja, allerdings im Einzelfall. Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein zusätzlicher Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Das ist keine feste Summe und kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe. Wer sich darauf beruft, sollte die Lage dem Amt schlüssig darlegen und passende Belege beilegen.

Eine Erbschaft allein begründet keine Härte. Entscheidend ist, ob die Lage insgesamt so ungewöhnlich ist, dass die volle Anrechnung als unbillig erscheint. Das prüft das Amt, und die Entscheidung ergeht als Bescheid, gegen den du gegebenenfalls Widerspruch einlegen kannst.

So gibst du das Vermögen richtig an

  1. Lege den Stichtag fest: Maßgeblich ist der Tag der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG).
  2. Erfasse alle Vermögensteile: Konten, Depots, Fahrzeuge, Immobilien und Forderungen.
  3. Prüfe die Ausnahmen, etwa Haushaltsgegenstände und Renten (§ 27 Abs. 2 BAföG).
  4. Halte Belege bereit, zum Beispiel Kontoauszüge und Unterlagen zur Erbschaft.
  5. Bei Unsicherheit frag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, bevor du den Antrag abschickst.

Häufige Fragen

Was ist, wenn die Erbschaft erst nach dem Antrag kommt?

Für diesen Antrag zählt der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Wie das Amt eine später anfallende Erbschaft bei laufender Förderung behandelt, klärst du am besten mit dem Amt, bevor du etwas unternimmst.

Zählt auch das Vermögen meiner Eltern?

Die Freibeträge in § 29 Abs. 1 BAföG nennen als Personen dich, deinen Ehegatten oder Lebenspartner und deine Kinder. Für diese Personen wird Vermögen im Rahmen der Freibeträge berücksichtigt. Das Vermögen deiner Eltern gehört nicht zu diesen Freibeträgen.

Wie viel vom Vermögen über dem Freibetrag angerechnet wird?

Das regelt das Gesetz im Detail, und der anrechenbare Anteil hängt vom Einzelfall ab. Deshalb rechnet das Amt nach. Eine verbindliche Zahl bekommst du erst über den Bescheid. Auf bafög.de findest du die Grundlagen zur Anrechnung von Vermögen.

Muss ich eine Erbschaft im Antrag angeben?

Ein Vermögen, das du beim Antrag besitzt, gehört zu den Angaben, die das Amt für die Berechnung braucht. Eine unvollständige Angabe kann die Bearbeitung verzögern oder später zu Rückfragen führen. Vollständigkeit ist deshalb der sicherste Weg.

Warum genaue Angaben Zeit sparen

Das Amt berechnet das Vermögen aus deinen Angaben und den Belegen. Fehlt ein Konto, ist ein Fahrzeug nicht erwähnt oder bleibt ein Wert unklar, folgen oft Rückfragen, die die Bearbeitung verzögern. Eine vollständige Übersicht zum Stichtag ist deshalb der schnellste Weg zu einem klaren Bescheid.

Wenn du unsicher bist, ob ein Posten überhaupt zu melden ist, lohnt sich die Rückfrage vor dem Absenden. Eine kurze Mail oder ein Anruf beim Amt klärt meist schneller als ein späterer Änderungsantrag.

Gleiches gilt für die Erbschaft selbst. Notiere, wann sie angefallen ist, welche Werte dazugehören und wo das Geld heute liegt. Diese Notizen helfen dir beim Ausfüllen und bei späteren Änderungen.

Passend dazu

Quellen: § 27 BAföG, Vermögensbegriff (Stand: Oktober 2026); § 29 BAföG, Freibeträge vom Vermögen (Stand: Oktober 2026); bafög.de, Wird Vermögen angerechnet? (Seitenstand Juli 2024; die Freibeträge bestätigt die Studierendenwerke-FAQ vom Januar 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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