Die Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern ist das Versorgungswerk für ärztliche Kammermitglieder im Nordosten. Für Berufseinsteiger ist sie vor allem deshalb wichtig, weil zwei Zahlungen parallel laufen, die sich leicht vermischen: Der Kammerbeitrag und die Versorgungsabgabe. Dieser Ratgeber zeigt, wie du beide trennst und welche Regeln für die Befreiung von der Rentenversicherung gelten.
Kurz beantwortet: Die Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern ist ein eigenes Versorgungswerk mit eigener Satzung. Der Kammerbeitrag der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist davon getrennt. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach § 6 SGB VI und läuft über das Versorgungswerk. Eine verlässliche Zahl für die Versorgungsabgabe haben wir nicht aus einer geprüften Quelle übernommen. Stand: Oktober 2026, bitte bei der Kammer erfragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern hat eine eigene Satzung, getrennt vom Kammerbeitrag.
- Der Kammerbeitrag der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern folgt einem Prozentsatz der Einkünfte mit Mindest- und Höchstbetrag.
- In der Beitragssatzung der Kammer in der Fassung vom 17. Januar 2024 stehen 0,6 Prozent, mindestens 26 Euro und höchstens 5.000 Euro im Jahr.
- Diese Zahlen betreffen den Kammerbeitrag, nicht die Versorgungsabgabe.
- Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach § 6 SGB VI.
- Aktuelle Werte und Leistungen stehen in der Satzung des Versorgungswerks.
Kammerbeitrag oder Versorgungsabgabe: Was ist was?
Viele Ärztinnen und Ärzte bekommen zwei Bescheide, die ähnlich klingen. Der Kammerbeitrag finanziert die Kammer als Körperschaft. Die Versorgungsabgabe finanziert das Versorgungswerk, das später die Rente zahlt. Beides ist gesetzlich vorgesehen, aber die Rechnungen folgen verschiedenen Satzungen.
| Position | Kammerbeitrag | Versorgungsabgabe |
|---|---|---|
| Zuständige Stelle | Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern | Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern |
| Grundlage | Beitragssatzung der Kammer | Satzung des Versorgungswerks |
| Beitragssatz laut Quelle | 0,6 Prozent der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Fassung 2024) | Nicht aus der geprüften Quelle übernommen |
| Mindest- und Höchstbetrag laut Quelle | 26 Euro und 5.000 Euro im Jahr | Nicht aus der geprüften Quelle übernommen |
Stand: Oktober 2026. Die Beitragssatzung der Kammer nennt als letzte Änderung den 17. Januar 2024. Ob diese Fassung ab dem 1. Januar 2024 gilt, geht aus dem Text nicht eindeutig hervor. Frag die Kammer nach dem Gültigkeitsdatum, bevor du Zahlen weitergibst.
Wann greift die Befreiung von der Rentenversicherung?
Die Befreiung ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Nach § 6 Abs. 1 SGB VI können Beschäftigte und Selbständige befreit werden, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Mitglied eines Versorgungswerks und einer Kammer sind, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Die Satzung der Kammer regelt die Befreiung selbst nicht, das ist Aufgabe des Gesetzes.
| Absatz | Inhalt | Wichtig für dich |
|---|---|---|
| § 6 Abs. 1 | Befreiung bei gesetzlicher Pflicht zur Mitgliedschaft in Versorgungseinrichtung und Kammer | Die Pflicht muss gesetzlich vorgegeben sein |
| § 6 Abs. 2 | Antrag elektronisch über die Versorgungseinrichtung | Der Eingang dort zählt für Fristen |
| § 6 Abs. 5 | Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung | Ein Wechsel erfordert neue Prüfung |
Für Selbständige gilt eine Besonderheit bei der Beitragsbemessung: Der Kammerbeitrag berücksichtigt bei Selbständigen einen Abzug der halben Höchstbeiträge zur Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Dieser Abzug entfällt, wenn zugleich nichtselbständige Einkünfte bestehen. Diese Regel steht in der Kammersatzung, nicht im Versorgungswerk.
Welche Leistungen bietet die Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern?
Im Mittelpunkt steht die Altersversorgung. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen sind je nach Satzung unterschiedlich geregelt, deshalb lohnt der direkte Blick in die aktuelle Fassung. Die Geschäftsstelle erteilt auf Anfrage Auskunft über den Stand der Leistungen.
Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Ärzteversorgung bleiben bei der Beitragsbemessung des Kammerbeitrags außer Ansatz. Das ist eine Entlastung für Mitglieder mit Renteneinkommen, ersetzt aber keine Planung für deine eigene Rente.
Passt die Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern zu deinem Weg?
- Passt gut, wenn du dauerhaft in Mecklenburg-Vorpommern arbeitest und das Versorgungswerk als Altersbaustein einplanst.
- Passt weniger, wenn du absehbar in ein anderes Bundesland wechselst. Dann entscheiden Gegenseitigkeitsvereinbarungen und die Satzungen beider Einrichtungen.
- Braucht Ergänzung, wenn dir Berufsunfähigkeit wichtig ist und die Satzung dazu nichts Klares sagt.
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Häufige Fragen
Ist der Kammerbeitrag mein Versorgungsbeitrag?
Nein. Der Kammerbeitrag finanziert die Ärztekammer, die Versorgungsabgabe das Versorgungswerk. Beide haben eigene Grundlagen und eigene Bescheide. Lege sie nebeneinander, bevor du etwas vergleichst.
Welche Einkünfte zählen bei Angestellten?
Die Kammersatzung nennt für Angestellte Bruttogehälter abzüglich Werbungskosten, zuzüglich bestimmter Vergütungen wie Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst und Abfindungen. Für die Versorgungsabgabe gilt die Satzung des Versorgungswerks, deshalb prüfe beide Regeln getrennt.
Wie kann ich eine Ermäßigung bekommen?
Die Kammersatzung sieht Ermäßigungen für ausschließlich administrative, organisatorische oder lehrende Tätigkeiten vor, etwa 20 Prozent bei rein administrativen Aufgaben ohne Patientenbezug. Der Antrag ist jährlich schriftlich zu stellen und zu belegen.
Kann ich mich von der Rentenversicherung befreien lassen?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 6 SGB VI erfüllt sind. Der Antrag läuft elektronisch über das Versorgungswerk, und die Befreiung gilt für die jeweilige Tätigkeit.
Wo finde ich die aktuellen Zahlen?
In der Satzung des Versorgungswerks und auf der Seite der Kammer. Wenn du Zweifel hast, frag die Geschäftsstelle nach dem gültigen Stand. So vermeidest du, mit veralteten Werten zu rechnen.
So gehst du jetzt vor
- Trenne Kammerbeitrag und Versorgungsabgabe in deinen Unterlagen.
- Frag bei der Ärztekammer nach dem gültigen Stand ihrer Beitragssatzung.
- Lies die Satzung der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern zu Beitrag, Befreiung und Leistungen.
- Stelle den Befreiungsantrag über das Versorgungswerk, sobald deine Pflichttätigkeit beginnt.
- Lass deine Berufsunfähigkeitsabsicherung in einer persönlichen Beratung prüfen.
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Quellen: § 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Beitragssatzung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Fassung vom 17. Januar 2024
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.