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Krankmeldung in der Probezeit: Lohnfortzahlung und Kündigung

Krankmeldung in der Probezeit: Attest bei mehr als drei Kalendertagen, Lohnfortzahlung erst nach vier Wochen, zwei Wochen Kündigungsfrist. Mit Gesetzesquellen.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Eine Krankmeldung in der Probezeit wirft zwei Fragen auf: Wer zahlt deinen Lohn in den ersten Wochen, und darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Krankheit beenden? Die Antworten hängen vom Zeitpunkt der Erkrankung und von den gesetzlichen Fristen ab, die viele nicht kennen.

Kurz beantwortet: Du musst den Arbeitgeber unverzüglich über deine Arbeitsunfähigkeit informieren. Dauert sie länger als drei Kalendertage, muss die ärztliche Bescheinigung spätestens am folgenden Arbeitstag vorliegen (§ 5 EFZG). Die Entgeltfortzahlung entsteht erst nach vier Wochen Beschäftigung und reicht dann bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG). In der Probezeit gilt für Kündigungen eine Frist von zwei Wochen (§ 622 BGB). Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Melde dich so früh wie möglich beim Arbeitgeber und nenne die voraussichtliche Dauer.
  • Bei mehr als drei Kalendertagen Krankheit brauchst du eine ärztliche Bescheinigung für den folgenden Arbeitstag.
  • Entgeltfortzahlung erhältst du erst nach vier Wochen im Job, dann bis zu sechs Wochen.
  • In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der allgemeine Kündigungsschutz greift in der Regel erst nach sechs Monaten.
  • Krankengeld der Krankenkasse beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts.

Wann beginnt die Lohnfortzahlung?

Nach § 3 Abs. 1 EFZG hast du im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern dich kein Verschulden trifft. Dieser Anspruch entsteht aber erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer in der dritten Woche krank wird, hat für diese Zeit deshalb in der Regel keinen Anspruch auf Lohn vom Arbeitgeber.

Annahme: Du beginnst am 1. März und wirst am 15. März krank. Bis zum 28. März besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Nach vier Wochen, also ab dem 29. März, wäre der Anspruch entstanden, sofern die Krankheit dann noch andauert.

ZeitraumWer zahltGrundlage
Erste vier Wochen des ArbeitsverhältnissesIn der Regel kein Entgeltfortzahlungsanspruch, die Krankenkasse prüft Krankengeld§ 3 Abs. 3 EFZG, §§ 44 bis 46 SGB V
Ab der fünften Woche, bis zu sechs Wochen KrankheitArbeitgeber zahlt Entgeltfortzahlung§ 3 Abs. 1 EFZG
Danach, bei fortdauernder ArbeitsunfähigkeitKrankenkasse zahlt Krankengeld, wenn die Voraussetzungen vorliegen§ 47 SGB V

Wie melde ich mich richtig krank?

  1. Informiere deinen Arbeitgeber am ersten Krankheitstag so früh wie möglich, meist telefonisch oder per Nachricht, und nenne die voraussichtliche Dauer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
  2. Lass dich ärztlich untersuchen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, legst du die Bescheinigung spätestens am folgenden Arbeitstag vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG).
  3. Der Arbeitgeber darf eine frühere Vorlage verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Ein Attest ab dem ersten Tag kann also verlangt werden.
  4. Notiere Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit und hebe alle Bescheinigungen auf.

Du musst deinem Arbeitgeber die Diagnose nicht nennen. Er erfährt, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Die medizinischen Einzelheiten bleiben beim Arzt. Wichtig ist vor allem, dass Datum und Dauer schriftlich nachvollziehbar sind. Ein kurzer Eintrag im Kalender oder eine Nachricht mit Uhrzeit hilft, falls später Fragen zur Lohnabrechnung auftauchen.

Darf mir in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern, und in ihr beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Ob eine Kündigung wegen häufiger Krankheit zulässig ist, richtet sich nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dieses gilt nach § 1 KSchG erst für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Betrieb länger als sechs Monate besteht. In der Probezeit greift der allgemeine Schutz deshalb meist noch nicht.

Das heißt nicht, dass jede Kündigung zulässig ist. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Außerdem darf sie nicht gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, etwa wegen einer Behinderung. Wer eine Kündigung erhält, sollte Form und Frist sofort prüfen lassen und sich rechtlich beraten lassen, bevor er reagiert.

Was zahlt die Krankenkasse?

Wenn die Entgeltfortzahlung nicht greift oder endet, kann Krankengeld der Krankenkasse in Frage kommen. Nach § 47 Abs. 1 SGB V beträgt es 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, das der Beitragsberechnung unterliegt. Es darf dabei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Ob und ab wann du Anspruch hast, prüft deine Krankenkasse im Einzelfall. Die Probezeit ändert übrigens nichts an deiner Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die über das Arbeitsverhältnis besteht, und auch nichts an deiner Pflicht, dich krankzumelden.

Häufige Fragen

Muss ich am ersten Krankheitstag zum Arzt?

Nein, eine Pflicht zum Arztbesuch am ersten Tag besteht nicht automatisch. Die Bescheinigung wird erst nötig, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert, sofern der Arbeitgeber nicht früher verlangt. Melde dich trotzdem am ersten Tag.

Darf der Arbeitgeber das Attest schon am ersten Tag verlangen?

Ja, der Arbeitgeber kann eine frühere Vorlage verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Das Verlangen muss sich aber im Rahmen des Gesetzes halten. Frag im Zweifel nach, aus welchem Grund das Attest früher nötig ist.

Bekomme ich in den ersten Wochen Krankengeld?

Das hängt davon ab, ob deine Krankenkasse nach den Regeln des SGB V einen Anspruch sieht. Frag deine Kasse frühzeitig, welche Unterlagen sie braucht, und reiche die ärztlichen Bescheinigungen rechtzeitig ein.

Gilt in der Probezeit eine normale Kündigungsfrist?

Nein. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Nach der Probezeit gelten die regulären Fristen des Vertrags und des Gesetzes, die bei längerer Betriebszugehörigkeit steigen.

Was gilt, wenn dieselbe Krankheit erneut auftritt?

Dann gibt es nur unter engen Voraussetzungen einen neuen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Er entsteht erneut, wenn seit der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate liegen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Notiere dir deshalb alle Krankheitszeiträume genau.

Muss ich dem Arbeitgeber die Diagnose nennen?

Nein. Der Arbeitgeber erfährt, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange, die Diagnose bleibt beim Arzt. Wenn du dich trotzdem erklären möchtest, entscheidest du das selbst.

So gehst du jetzt vor

  1. Lege einen Ordner mit Bescheinigungen und Daten zu Beginn und Ende der Krankheit an.
  2. Prüfe, ab wann das Arbeitsverhältnis besteht, um zu sehen, ob bereits Entgeltfortzahlung möglich ist.
  3. Kläre mit deiner Krankenkasse, ob Krankengeld in Frage kommt, und welche Unterlagen nötig sind.
  4. Bei einer Kündigung prüfst du sofort Form und Frist und holst dir rechtlichen Rat, bevor du etwas unterschreibst.

Passend dazu

Quellen: § 3 EFZG (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), § 5 EFZG (Anzeige- und Nachweispflicht), § 47 SGB V (Krankengeld, Höhe), § 622 BGB (Kündigungsfristen), § 1 KSchG (Geltungsbereich des Kündigungsschutzes).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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