Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem dein zu versteuerndes Einkommen steuerfrei bleibt. Für 2026 liegt er bei 12.348 Euro im Jahr. Wer im Studium arbeitet, sollte wissen, dass nicht der Bruttolohn entscheidet, sondern das Einkommen nach den gesetzlichen Abzügen. Erst dann zeigt sich, ob und wie viel Einkommensteuer anfällt.
Kurz beantwortet: Der Grundfreibetrag beträgt 2026 laut § 32a EStG 12.348 Euro im Jahr (Stand: Oktober 2026). Bleibt dein zu versteuerndes Einkommen darunter, fällt keine Einkommensteuer an. Darüber steigt die Steuer schrittweise, nicht sprunghaft. Für 2027 ist ein höherer Betrag im Gesetzentwurf vorgesehen, der noch nicht beschlossen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Grundfreibetrag beträgt 2026 laut § 32a EStG 12.348 Euro pro Jahr.
- Vom Bruttolohn werden Werbungskosten abgezogen. Der Pauschbetrag von 1.230 Euro nach § 9a EStG gilt automatisch (Stand 2026).
- Oberhalb des Grundfreibetrags steigt die Steuer mit dem Tarif. Ein knapper Überschuss führt daher nur zu einer kleinen Steuer.
- Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat (§ 8 SGB IV, Stand 2026). Sie ist eine andere Grenze als der Grundfreibetrag.
- Für 2027 ist laut Regierungsentwurf ein Grundfreibetrag von 12.564 Euro geplant. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen (Stand Oktober 2026).
Was ist der Grundfreibetrag und wie wirkt er?
Der Grundfreibetrag ist der Betrag, den der Gesetzgeber als steuerfrei festlegt, damit das Existenzminimum nicht besteuert wird. Die Einkommensteuer wird nach dem Tarif in § 32a EStG berechnet. Bis zum Grundfreibetrag ist die Steuer null. Oberhalb davon steigt sie zunächst nur langsam an. Deshalb führt ein Einkommen, das den Grundfreibetrag nur leicht übersteigt, nicht zu einer hohen Steuerlast.
Der Grundfreibetrag gilt für jede Person einzeln. Im Studium ist er vor allem wichtig, weil Nebenjobs häufig unter dieser Grenze bleiben. Zu prüfen ist dann, ob der Lohn über das Jahr hinweg unter dem Betrag bleibt, der nach Abzügen als zu versteuerndes Einkommen übrig ist.
Was zählt: Bruttolohn oder zu versteuerndes Einkommen?
Der Bruttolohn ist nur der Ausgangspunkt. Für die Einkommensteuer werden davon Werbungskosten abgezogen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 nach § 9a EStG 1.230 Euro im Jahr. Eigene Werbungskosten, etwa Fahrten zur Arbeit oder Arbeitsmittel, setzt du nur an, wenn sie den Pauschbetrag übersteigen. Dann bleibt das zu versteuernde Einkommen übrig, das mit dem Grundfreibetrag verglichen wird.
Annahme: Du arbeitest im Jahr 2026 mit einem Bruttolohn von 15.000 Euro. Vom Bruttolohn werden 1.230 Euro Werbungskosten abgezogen. Es bleiben 13.770 Euro. Das liegt 1.422 Euro über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen sind in dieser vereinfachten Rechnung nicht berücksichtigt. Sie senken das zu versteuernde Einkommen und können die Lage deutlich verändern.
So gehst du bei deiner eigenen Rechnung vor:
- Jahresbruttolohn aller Jobs zusammenrechnen, nicht nur den letzten Monat.
- Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro abziehen, bei höheren eigenen Werbungskosten diese stattdessen.
- Das Ergebnis mit dem Grundfreibetrag des Jahres vergleichen (2026: 12.348 Euro).
- Liegt das Ergebnis darunter, fällt keine Einkommensteuer an. Liegt es darüber, lohnt sich ein genauer Blick auf den Steuerbescheid.
Ab wann steigt der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst. Die folgende Tabelle zeigt den Stand für 2026 und die Planwerte für die Folgejahre. Die Werte für 2027 und 2028 stammen aus dem Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027, der im Kabinett am 2. September 2026 beschlossen wurde. Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, gilt der bisherige Betrag.
| Jahr | Grundfreibetrag pro Jahr | Status | Quelle |
|---|---|---|---|
| 2026 | 12.348 Euro | Geltendes Recht | § 32a EStG (Stand 2026) |
| 2027 | 12.564 Euro | Regierungsentwurf, Gesetz noch nicht beschlossen | Bundesregierung (Stand Oktober 2026) |
| 2028 | 12.900 Euro | Regierungsentwurf, Gesetz noch nicht beschlossen | Bundesregierung (Stand Oktober 2026) |
Wichtig für die Praxis: Maßgeblich ist der Grundfreibetrag des Kalenderjahres, für das du die Steuer berechnest. Ein Betrag aus dem Entwurf für 2027 gilt also erst, wenn das Gesetz verabschiedet und im Veranlagungsjahr 2027 anwendbar ist. Bis dahin sind die Planwerte aus der Tabelle nur eine Orientierung.
Welche Grenzen gelten zusätzlich im Nebenjob?
Neben dem Grundfreibetrag gelten im Studium andere Grenzen, die oft verwechselt werden. Die Minijob-Grenze betrifft die Sozialversicherung und ist 2026 mit 603 Euro im Monat festgelegt (§ 8 SGB IV). Für 2027 nennt die Minijob-Zentrale 633 Euro im Monat. Für Werkstudierende ist vor allem die Stundengrenze wichtig. Hier hilft der Überblick im Ratgeber Werkstudent, Minijob oder Midijob.
Auch BAföG und Kindergeld folgen eigenen Regeln. Ein hoher Nebenverdienst kann dort Folgen haben, die nicht mit der Steuer zusammenhängen. Die steuerliche Frage und die Förderfrage solltest du deshalb getrennt prüfen.
Typische Fehler bei der Berechnung
Die häufigsten Irrtümer entstehen beim Vergleich der Zahlen. Wer drei Punkte beachtet, vermeidet unnötige Sorgen und falsche Schlüsse.
- Bruttogehalt und Grundfreibetrag vergleichen: Das führt in die Irre, weil Werbungskosten und weitere Abzüge vorher berücksichtigt werden müssen.
- Monats- und Jahreswerte verwechseln: Der Grundfreibetrag gilt pro Jahr, die Minijob-Grenze dagegen pro Monat.
- Jobs getrennt betrachten: Die Einnahmen mehrerer Tätigkeiten werden für das Veranlagungsjahr zusammengerechnet.
Wenn du unsicher bist, hilft ein Blick in deine Lohnsteuerbescheinigung. Dort stehen die Jahressummen, die du für deine Rechnung brauchst. So kannst du prüfen, ob der Grundfreibetrag überschritten wird, bevor du Entscheidungen zu Arbeitszeit oder Nebenjob triffst.
Häufige Fragen
Zahle ich Steuern, sobald ich über 12.348 Euro verdiene?
Nein. Maßgeblich ist nicht der Bruttolohn, sondern das zu versteuernde Einkommen nach Abzügen. Außerdem steigt die Steuer oberhalb des Grundfreibetrags nur schrittweise an. Wer den Betrag knapp überschreitet, zahlt deshalb nur wenig Steuer.
Was passiert, wenn ich zwei Jobs gleichzeitig habe?
Dann werden die Einkünfte aus beiden Jobs zusammengerechnet. Bei mehreren Arbeitgebern kann eine Veranlagung nötig sein, damit die Lohnsteuer richtig verrechnet wird. Mehr dazu findest du im Ratgeber Steuererklärung für Studenten.
Ändert sich der Grundfreibetrag jedes Jahr?
Ja, der Betrag wird gesetzlich angepasst. Für 2027 liegt ein Regierungsentwurf mit 12.564 Euro vor, der noch nicht beschlossen ist. Entscheidend ist immer der Betrag des Veranlagungsjahres. Den jeweils gültigen Wert findest du in § 32a EStG.
Brauche ich eine Steuererklärung, wenn ich unter dem Grundfreibetrag bleibe?
In der Regel nicht. Eine Pflicht entsteht bei Studierenden häufig erst bei mehreren Arbeitgebern oder bei nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften über 410 Euro. Die Details erklärt der Ratgeber Steuererklärung ohne Einkommen.
So gehst du jetzt vor
- Alle Einnahmen des Jahres aus Nebenjobs, Werkstudentenstelle und sonstigen Quellen zusammentragen.
- Werbungskosten und Pauschbetrag gegenüberstellen und das zu versteuernde Einkommen grob ermitteln.
- Den Wert mit dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres vergleichen.
- Bei Unsicherheit eine Steuerberechnung mit dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums (bmf-steuerrechner.de) durchführen.
Passend dazu
- Steuern für Studenten: Wann du zahlst und wann nicht
- Nebenjob und Steuern: Das gilt für Minijob, Werkstudent und Co.
- Werkstudent, Minijob oder Midijob: Der Vergleich in Zahlen
- Steuererklärung ohne Einkommen: Lohnt sie sich im Studium
- Steuerliche Vorteile im Studium: Das kannst du 2026 absetzen
Quellen: § 32a EStG, Grundfreibetrag (Stand 2026), § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Stand 2026), § 8 SGB IV, Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2026), Bundesregierung, Einkommensteuerreform 2027 (Stand Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.