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Steuerklasse nach der Heirat im Berufseinstieg: Was gilt?

Nach der Heirat gilt im Berufseinstieg für zusammenlebende Ehegatten meist Steuerklasse IV, nicht Steuerklasse 1. Was III und V bedeuten, erklärt dieser Ratgeber.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Wer kurz nach dem Studium heiratet, stellt sich oft die Frage, welche Steuerklasse im Berufseinstieg gilt. Viele gehen davon aus, dass Verheiratete automatisch in Steuerklasse 4 oder nach dem Studium weiter in Steuerklasse 1 landen. Die Regeln sind klarer, als sie klingen. Dieser Ratgeber erklärt sie anhand des Einkommensteuergesetzes und zeigt, wann eine Wahl sinnvoll sein kann.

Kurz beantwortet: Für zusammenlebende Ehegatten gilt nach § 38b EStG grundsätzlich Steuerklasse IV für beide, nicht Steuerklasse 1. Steuerklasse III und V gibt es nur auf gemeinsamen Antrag. Steuerklasse I bekommen Verheiratete nur, wenn die Voraussetzungen für III oder IV nicht vorliegen, etwa bei dauernder Trennung (Stand: Oktober 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der Heirat ist Steuerklasse IV für beide Partner die Grundregel, solange nichts beantragt wird.
  • Steuerklasse III und V gibt es nur als gemeinsame Wahl. Die Lohnsteuer verteilt sich dann anders auf die Partner.
  • Steuerklasse I gilt für Verheiratete nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei dauernder Trennung.
  • Die Sozialabgaben ändern sich mit der Steuerklasse nicht. Nur die Lohnsteuer verschiebt sich.
  • Die Steuerklasse ist eine Vorauszahlung. Die endgültige Steuer ergibt sich in der Einkommensteuererklärung.

Was das Gesetz für Ehegatten vorsieht

Das Einkommensteuergesetz ordnet jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer in eine Steuerklasse ein. Für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, sieht § 38b Abs. 1 EStG die Steuerklassen IV und V sowie III vor. Die Grundregel lautet, dass beide Ehegatten in Steuerklasse IV eingereiht werden. Auf gemeinsamen Antrag kann ein Ehegatte in III und der andere in V eingereiht werden.

Wichtig ist außerdem: Steuerklasse IV gilt auch dann, wenn einer der beiden Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag auf III gestellt wurde. Steuerklasse I dagegen ist für Ledige gedacht und für Verheiratete nur dann vorgesehen, wenn die Voraussetzungen für III oder IV fehlen. Wer also nach der Heirat weiter in Steuerklasse 1 bleibt, sollte prüfen, ob die Eintragung noch stimmt.

Welche Steuerklasse nach welcher Konstellation gilt

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Konstellationen nach dem Gesetz darstellen. Die Angaben beziehen sich auf die Einreihung für den Lohnsteuerabzug.

KonstellationSteuerklasse nach § 38b EStGAnmerkung
Verheiratet, beide arbeiten, kein AntragIV und IVGrundregel für zusammenlebende Ehegatten
Verheiratet, gemeinsamer AntragIII und VDie Lohnsteuer verteilt sich anders auf die Partner
Verheiratet, ein Partner ohne ArbeitslohnIV, solange kein Antrag auf III gestellt istDer Antrag ist für den verdienenden Partner relevant
Verheiratet, dauernd getrennt lebendIDie Voraussetzungen für III oder IV sind nicht erfüllt
Verheiratet, Wechsel von III oder V zu IVIV und IVAuf Antrag eines Partners möglich, beide wechseln dann auf IV

Die Tabelle orientiert sich an den Regeln des Gesetzes. Im Einzelfall kommt es auf den genauen Familienstand, den Wohnort und die Lohnsituation an. Bei Unsicherheit hilft das zuständige Finanzamt oder eine Beratung durch eine Steuerberatung.

Wann eine Wahl von III und V sinnvoll sein kann

Die Wahl von III und V ist keine Frage von richtig oder falsch. Sie verschiebt die monatliche Lohnsteuer zwischen den Partnern. Der Partner mit Steuerklasse III hat weniger Abzüge auf dem Gehaltszettel, der Partner mit V mehr. Die Gesamtsumme der Lohnsteuer bleibt dabei nicht zwingend gleich. Das kann sich am Jahresende in der Einkommensteuererklärung zeigen.

Ob sich III/V für euch lohnt, hängt vom Einkommen, von Abzügen wie Werbungskosten und Sonderausgaben und von der Frage ab, wer die Nettoauszahlung im Monat braucht. Pauschal lässt sich das nicht beantworten, deshalb ist ein Rechenvergleich mit beiden Varianten sinnvoll. Der Nachteil liegt oft darin, dass der Partner mit Steuerklasse V monatlich weniger netto erhält und am Jahresende eine Nachzahlung entstehen kann.

Rechenbeispiel: Die Sozialabgaben bleiben gleich

Die Steuerklasse beeinflusst nur die Lohnsteuer, nicht die Sozialabgaben. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung richten sich nach dem Bruttolohn und festen Beitragssätzen. Ein Beispiel verdeutlicht das.

Annahme: 4.000 Euro brutto im Monat, kinderlos und über 23 Jahre alt. Die Sätze stammen aus dem Faktenblatt des GKV-Spitzenverbandes (Stand: Januar 2026). Die Arbeitslosenversicherung ist nicht berücksichtigt.

AbgabeArbeitnehmeranteilBetrag pro Monat
Krankenversicherung inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag8,75 Prozent350,00 Euro
Rentenversicherung9,30 Prozent372,00 Euro
Pflegeversicherung inklusive Kinderlosenzuschlag2,40 Prozent96,00 Euro
Summe ohne Arbeitslosenversicherung20,45 Prozent818,00 Euro

Diese 818 Euro fallen in Steuerklasse III, IV oder V gleich aus. Erst die Lohnsteuer unterscheidet sich, und sie ist hier bewusst nicht berechnet. Für deine Zahl nutzt du den Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums, in dem du Brutto und Steuerklasse eingibst.

So stellst du einen Antrag

Eine Änderung der Steuerklasse nach der Heirat läuft über einen Antrag. Das Gesetz legt fest, dass die Anträge auf dem amtlichen Vordruck gestellt und eigenhändig unterschrieben werden müssen (§ 38b Abs. 3 EStG). Ein Antrag reicht in bestimmten Fällen auch von einem Partner, etwa beim Wechsel von III oder V zu IV.

  1. Kläre mit deinem Partner, ob ihr IV/IV oder III/V wählt, und rechne beide Varianten für ein Jahr durch.
  2. Besorge den amtlichen Vordruck für den Antrag und fülle ihn vollständig aus.
  3. Unterschreibe den Antrag eigenhändig und reiche ihn fristgerecht bei der zuständigen Stelle ein.
  4. Prüfe nach ein bis zwei Monaten die Lohnabrechnung, ob die neue Steuerklasse übernommen wurde.

Häufige Fragen

Bleibe ich nach der Heirat automatisch in Steuerklasse 1?

Nein. Für zusammenlebende Ehegatten ist die Grundregel Steuerklasse IV. Steuerklasse I bekommen Verheiratete nur dann, wenn die Voraussetzungen für III oder IV nicht vorliegen. Wer nach der Heirat noch I trägt, sollte die Eintragung überprüfen.

Ist Steuerklasse IV für beide Partner immer die bessere Wahl?

Nicht zwingend. IV/IV ist die Grundregel und passt oft, wenn beide ähnlich verdienen. Ob III/V vorteilhafter ist, hängt vom Einkommensunterschied und den persönlichen Abzügen ab. Ein Rechenvergleich über ein Jahr gibt dir die beste Entscheidungsgrundlage.

Muss ich meinen Partner zustimmen lassen?

Bei III und V ist eine gemeinsame Wahl erforderlich. Ein Antrag auf den Wechsel von III oder V zu IV kann dagegen auf Antrag nur eines Ehegatten gestellt werden, wobei dann beide in IV eingereiht werden (§ 38b Abs. 3 EStG).

Ändert die Steuerklasse etwas an meiner Steuerschuld?

Die Steuerklasse verteilt die Lohnsteuer im Monat, sie bestimmt aber nicht die endgültige Steuer. Die tatsächliche Steuer ergibt sich in der Einkommensteuerveranlagung. Dort kann es zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen, die von der gewählten Klasse nicht unabhängig sind.

Wie wirkt sich ein Nebenjob auf die Steuerklasse aus?

Lohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis wird nach § 38b EStG in Steuerklasse VI eingereiht. Die Steuerklasse deines Hauptjobs bleibt davon unberührt. Ob ein Nebenjob überhaupt Lohnsteuer auslöst und wie er mit dem Studium oder der Familienversicherung zusammenpasst, klärt der Ratgeber zu Nebenjob und Steuern.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, welche Steuerklasse auf deiner aktuellen Lohnabrechnung eingetragen ist.
  2. Kläre mit deinem Partner die Frage IV/IV oder III/V anhand eines Jahresvergleichs.
  3. Stelle den Antrag auf dem amtlichen Vordruck, wenn ihr euch für eine Änderung entscheidet.
  4. Kontrolliere die nächste Lohnabrechnung und plane die Steuererklärung ein.

Passend dazu

Quellen: § 38b Einkommensteuergesetz (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Bundesfinanzministerium, Abgabenrechner (abgerufen Oktober 2026); GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen 2026 (Stand: Januar 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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