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Ärzteversorgung Brandenburg: Beitrag, Befreiung, Leistungen

Beitrag, Befreiung und Leistungen der Ärzteversorgung Brandenburg: Wahl des Vielfachen, Befreiungstatbestände und Leistungsregeln aus der Satzung von 2020.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Die Ärzteversorgung Brandenburg, im Satzungstext als Ärzteversorgung Land Brandenburg der Landesärztekammer geführt, regelt für Brandenburger Ärztinnen und Ärzte Beitrag, Befreiung und Leistungen. Für Berufseinsteiger sind vor allem die Wahl der Beitragsstufe, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und die Regeln für Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene von Bedeutung. Dieser Ratgeber fasst die Regeln aus der Änderungssatzung von 2020 zusammen.

Kurz beantwortet: Die Ärzteversorgung Brandenburg lässt Mitglieder die Abgabe in Vielfachen der Regelabgabe wählen, zwischen 10/10 und 14/10. Die Erhöhung ist nach Vollendung des 50. Lebensjahres ausgeschlossen. Geringfügig Beschäftigte zahlen mindestens 1/10. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung folgt § 6 SGB VI und den Befreiungstatbeständen der Satzung. Stand: Oktober 2026, Änderungssatzung vom 14. Dezember 2020.

Das Wichtigste in Kürze

  • Du kannst die Abgabe auf Antrag in Vielfachen der Regelabgabe von 10/10 bis 14/10 wählen (§ 21 Abs. 5).
  • Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist eine Erhöhung des gewählten Vielfachen ausgeschlossen (§ 21 Abs. 5).
  • Wer geringfügig beschäftigt ist oder die Tätigkeit ohne Befreiung ausübt, zahlt mindestens 1/10 (§ 21 Abs. 6).
  • Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe zahlen 1/10, wenn sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben (§ 22 Abs. 5).
  • Die Änderungssatzung vom 14. Dezember 2020 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Wie wird die Abgabe gewählt?

Das Versorgungswerk arbeitet nicht mit einem einzigen Beitragssatz, sondern mit der Regelabgabe und einem Vielfachen davon. Auf Antrag kannst du ein Vielfaches von 10/10 bis 14/10 wählen. Die Wahl bestimmt, wie hoch deine Abgabe im Verhältnis zur Regelabgabe ausfällt und damit auch deine späteren Anwartschaften. Einmal gewählt, kann das Vielfache nach Vollendung des 50. Lebensjahres nicht mehr erhöht werden. Wer also mit einem höheren Vielfachen in den Beruf startet, sollte das früh planen.

Die Höhe der Regelabgabe, Mindest- und Höchstbeiträge stehen nicht in der Änderungssatzung. Sie folgen aus der Gesamtsatzung. Lies vor der Entscheidung die aktuelle Fassung der Satzung oder frage das Versorgungswerk nach der aktuellen Regelabgabe.

FallAbgabeFundstelle
Freie Wahl zu BeginnVielfaches von 10/10 bis 14/10 der Regelabgabe, auf Antrag§ 21 Abs. 5
Nach dem 50. LebensjahrKeine Erhöhung des gewählten Vielfachen§ 21 Abs. 5
Geringfügige BeschäftigungMindestens 1/10§ 21 Abs. 6
Beamte auf Zeit, auf Widerruf, auf Probe ohne Befreiungsantrag1/10 der Regelabgabe§ 22 Abs. 5

Wie funktioniert die Befreiung von der Rentenversicherung?

Die Änderungssatzung nimmt die Befreiungstatbestände in § 6 der Satzung neu in den Blick. Ein Mitglied, das arbeitslos gemeldet ist und Leistungen bezieht oder wegen Kranken- oder Verletztengeld seine Tätigkeit ruhen lässt, fällt unter den Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 c. Voraussetzung ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Neu angefügt wurden außerdem zwei Sonderfälle: Geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 SGB IV (Nr. 5) und Tätigkeiten, die vertraglich auf höchstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind (Nr. 6). Die Antragsfristen und die genaue Wirkung nennt der Text der Änderungssatzung nicht, sie sind im Gesetz (§ 6 SGB VI) und in der Gesamtsatzung zu prüfen.

Für Berufseinsteiger ist der Sonderfall der geringfügigen Beschäftigung relevant, etwa bei Nebentätigkeiten neben der Weiterbildung. Er kann dazu führen, dass die Mindestabgabe von 1/10 anfällt. Den Zusammenhang zur gesetzlichen Rente erklärt der Ratgeber Rentenversicherung im Studium: Pflicht, Befreiung und Rentenpunkte.

Welche Leistungen regelt die Satzung?

Die Änderungssatzung ändert drei Leistungsbereiche. Bei der Berufsunfähigkeitsrente entscheidet der Verwaltungsausschuss über den Antrag, der Aufsichtsausschuss über Widersprüche. Er kann eine erneute ärztliche Begutachtung zugrunde legen. Bei Hinterbliebenenrenten bleibt der Anspruch auf Waisen- oder Halbwaisenrente erhalten, wenn eine Ausbildung nur bis zu vier Monate unterbrochen wird (§ 14 Abs. 4). Beim Versorgungsausgleich kann eine gekürzte Anwartschaft innerhalb von zehn Jahren nach Rechtskraft wieder aufgefüllt werden, nach Rentenbeginn ist das ausgeschlossen (§ 13 Abs. 9). Die Regelaltersgrenze für die Altersrente steht nicht in dieser Änderungssatzung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist meine Abgabe, wenn ich 10/10 wähle?

Dann zahlst du die Regelabgabe selbst. Die Höhe dieser Regelabgabe steht in der Gesamtsatzung und nicht in der Änderungssatzung, deshalb prüfe sie dort oder frage das Versorgungswerk.

Kann ich das Vielfache nach dem 50. Lebensjahr noch ändern?

Nein, ein einmal gewähltes Vielfache kann nach Vollendung des 50. Lebensjahres nicht erhöht werden. Ob und unter welchen Bedingungen eine Senkung möglich ist, steht in der Gesamtsatzung, prüfe das vorab.

Was gilt für Beamte auf Probe?

Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe zahlen 1/10 der Regelabgabe, wenn sie keinen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 gestellt haben. Mit einem Befreiungsantrag ändert sich die Lage, deshalb solltest du diesen Punkt vor Dienstbeginn klären.

Wer entscheidet über eine Berufsunfähigkeitsrente?

Der Verwaltungsausschuss entscheidet über den Antrag, der Aufsichtsausschuss über den Widerspruch. Das Versorgungswerk kann dabei eine erneute ärztliche Begutachtung zugrunde legen.

So gehst du jetzt vor

  1. Kläre zum Berufsstart, ob du unter die Pflichtmitgliedschaft fällst und ob ein Befreiungstatbestand greift.
  2. Wähle das Vielfache der Regelabgabe bewusst und notiere dir die Altersgrenze von 50 Jahren für Änderungen.
  3. Lies die Gesamtsatzung zu Regelabgabe, Mindest- und Höchstbeiträgen und Regelaltersgrenze.
  4. Prüfe die Befreiung nach § 6 SGB VI und den Antrag, bevor Beiträge an die Rentenversicherung fließen.

Passend dazu

Quellen: Siebte Änderungssatzung der Ärzteversorgung Land Brandenburg, 14. Dezember 2020 (laekb.de); § 6 SGB VI (gesetze-im-internet.de).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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