Wer als Ärztin oder Arzt in Baden-Württemberg startet, begegnet zwei Beiträgen, die man leicht verwechselt: Dem Kammerbeitrag an die Landesärztekammer und den Beiträgen an die Ärzteversorgung, dem berufsständischen Versorgungswerk für Altersrente, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene. Dieser Ratgeber erklärt, was du über beide Stellen wissen solltest, wenn du den Berufseinstieg planst.
Kurz beantwortet: Der Kammerbeitrag an die Landesärztekammer Baden-Württemberg liegt nach der Beitragsordnung zwischen 50 Euro Mindestbeitrag und 6.000 Euro Höchstbeitrag pro Jahr, der Beitragsfaktor wird jährlich festgelegt. Ob und wie du die gesetzliche Rentenversicherung verlässt, regelt § 6 SGB VI. Die Höhe der Beiträge an die Ärzteversorgung selbst steht in deren Satzung. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Kammerbeitrag und Versorgungsbeitrag sind zwei verschiedene Zahlungen. Prüfe beide getrennt.
- Der Kammerbeitrag bemisst sich nach Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, mit einem Mindestbeitrag von 50 Euro und einem Höchstbeitrag von 6.000 Euro pro Jahr.
- Wer im Beitragsjahr die Approbation erhält, zahlt nach der Beitragsordnung den Mindestbeitrag.
- Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Sozialgesetzbuch geregelt, Fristen und Wirkung solltest du dort nachlesen.
- Welche Leistungen die Ärzteversorgung Baden-Württemberg gewährt, steht in ihrer Satzung und nicht in der Kammerbeitragsordnung.
Was ist der Kammerbeitrag und wie wird er berechnet?
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erhebt Mitgliedsbeiträge nach ihrer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung nennt keinen festen Prozentsatz. Stattdessen legt die Kammer jedes Jahr einen Beitragsfaktor im Haushaltsplan fest und veröffentlicht ihn. Die Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht. Bemessungsjahr ist in der Regel das Jahr, das zwei Jahre vor dem Beitragsjahr liegt. Gab es in diesem Jahr kein Einkommen, zählt das Vorjahr.
| Regelung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mindestbeitrag | 50 Euro pro Jahr | § 3 Abs. 1 |
| Höchstbeitrag | 6.000 Euro pro Jahr | § 3 Abs. 1 |
| Beitragsfaktor | Wird jährlich festgelegt und veröffentlicht | § 3 Abs. 1 |
| Einkommen unter 10.000 Euro oder nicht ganzjährig tätig | Mindestbeitrag | § 3 Abs. 2 |
| Überwiegend theoretische, akademische oder Verwaltungstätigkeit | 80 Prozent des Regelbeitrags, außer bei zusätzlicher ärztlicher Praxis | § 3 Abs. 3 |
| Freiwillige Mitgliedschaft | 250 Euro pro Jahr | § 1 Abs. 4 |
So ermittelst du deinen Kammerbeitrag für ein Jahr:
- Bestimme das Beitragsjahr und die Bemessungsgrundlage, also deine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zwei Jahre zuvor.
- Frage den Beitragsfaktor des Jahres bei der Landesärztekammer ab oder lies ihn auf deren Website nach.
- Multipliziere die Bemessungsgrundlage mit dem Beitragsfaktor und prüfe, ob der Mindest- oder Höchstbeitrag greift.
- Vergleiche das Ergebnis mit dem Bescheid und reiche bei Abweichungen rechtzeitig einen Nachweis ein.
Wann lohnt sich die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung?
Ärztinnen und Ärzte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden, können sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Grundlage dafür steht in § 6 SGB VI. Entscheidend ist, dass du rechtzeitig prüfst, ob du in die Versorgungseinrichtung gehörst und wann die Pflicht beginnt. Der Kammerbeitrag allein regelt die Befreiung nicht, ebenso wenig die Beitragsordnung der Landesärztekammer.
Ob sich die Befreiung für dich rechnet, hängt von deinem Einkommen, deiner Zukunftsplanung und deiner Absicherung ab. Eine Gegenüberstellung mit der gesetzlichen Rente findest du im Ratgeber Rentenversicherung im Studium: Pflicht, Befreiung und Rentenpunkte.
Welche Leistungen bietet die Ärzteversorgung?
Die Leistungen der Ärzteversorgung Baden-Württemberg, etwa Altersrente, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung, sind in der Satzung des Versorgungswerks festgelegt. Die Beitragsordnung der Landesärztekammer enthält dazu keine Angaben. Für Berufsanfänger lohnt es sich, die Satzung vor der Entscheidung zu lesen und die Regelaltersgrenze, die Berufsunfähigkeitsregeln und die Hinterbliebenenrenten zu vergleichen. Auch die Berufsunfähigkeitsabsicherung im Privatbereich sollte dazu passen, dazu im Überblick Ärzte in Weiterbildung: PKV, Versorgungswerk und BU richtig kombinieren.
Häufige Fragen
Muss ich den Kammerbeitrag zahlen, wenn ich noch in Weiterbildung bin?
Das richtet sich nach der Beitragsordnung und deinem Einkommen im Bemessungsjahr. Wer in Weiterbildung kein oder nur geringes Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit hat, zahlt in der Regel den Mindestbeitrag. Prüfe den Bescheid und die Einstufung.
Was passiert, wenn ich im Beitragsjahr die Approbation erhalte?
Nach der Beitragsordnung zahlen Mitglieder, die im Beitragsjahr die Approbation oder Berufserlaubnis erhalten, den Mindestbeitrag für dieses Jahr. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
Wo finde ich die Regeln der Ärzteversorgung Baden-Württemberg?
In der Satzung des Versorgungswerks und in den Beitragsregelungen, die es veröffentlicht. Die Beitragsordnung der Landesärztekammer ist dafür nicht die richtige Quelle. Frage im Zweifel direkt bei der Ärzteversorgung nach.
Kann ich den Beitrag an die Ärzteversorgung mit dem Kammerbeitrag verrechnen?
Nein, beide Zahlungen laufen getrennt. Der Kammerbeitrag ist ein Mitgliedsbeitrag an die Kammer, die Versorgungsabgabe ist ein Beitrag an das Versorgungswerk. Prüfe beide Bescheide einzeln.
So gehst du jetzt vor
- Lege zum Berufsstart fest, welche Stellen dich betreffen: Landesärztekammer und Ärzteversorgung.
- Lies die Beitragsordnung der Landesärztekammer und prüfe die Einstufung für dein Beitragsjahr.
- Kläre die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI und die Fristen, bevor du die erste Beitragszeit beginnst.
- Lies die Satzung der Ärzteversorgung zu Beitrag und Leistungen und stelle deine Fragen schriftlich.
Passend dazu
- Berufseinstieg nach dem Studium: So gelingt dir der Start
- Krankenversicherung beim Berufseinstieg: Vom Examen zum ersten Arbeitsvertrag
- Befreiung von der Versicherungspflicht (Glossar)
- Rentenversicherung im Studium: Pflicht, Befreiung und Rentenpunkte
- BU für Ärzte in Weiterbildung: Klauseln und Berufsgruppe
Quellen: Beitragsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Fassung mit Änderung vom 16. Juli 2026 (ÄBW 2026, S. 550); § 6 SGB VI, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (gesetze-im-internet.de).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.