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Versorgungswerk für Zahnärzte: Pflicht, Beitrag und Befreiung

Wann angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte sich von der Rentenversicherung befreien lassen, welche Drei-Monats-Frist gilt und wo typische Fehler beim Wechsel passieren.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Das Versorgungswerk für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist die berufsständische Altersversorgung für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Pflichtmitglied ihrer Landeszahnärztekammer sind. Wer als angestellte Zahnärztin oder als angestellter Zahnarzt arbeitet, muss prüfen, ob die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerks ersetzt wird. Dieser Ratgeber erklärt die Pflicht, die Frist und die typischen Fehler.

Kurz beantwortet: Angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung können sich auf Antrag zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung eingehen, sonst wirkt die Befreiung erst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4 SGB VI, Stand: Oktober 2026). Seit dem 1. Januar 2023 ist der Antrag elektronisch zu stellen, laut Merkblatt der Landeszahnärztekammer Thüringen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Befreiung ist kein Automatismus. Du musst sie beantragen, auch bei geringfügiger zahnärztlicher Tätigkeit.
  • Die Drei-Monats-Frist entscheidet darüber, ob die Befreiung ab Beginn der Beschäftigung wirkt.
  • Die Befreiung gilt nur für die konkrete Beschäftigung. Ein Arbeitgeberwechsel erfordert einen neuen Antrag.
  • Wer verspätet beantragt, kann Rentenversicherungsbeiträge und Nachzahlungen an das Versorgungswerk erhalten.
  • Laut Merkblatt zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von 50 Prozent des Beitrags an das Versorgungswerk.

Wer ist befreit und wer nicht?

Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI. Befreit werden Beschäftigte, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Mitglied der Kammer und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und die weiteren Bedingungen erfüllen. Den Wortlaut findest du bei gesetze-im-internet.de. Das Merkblatt der Landeszahnärztekammer Thüringen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber fasst die Praxis zusammen (Merkblatt zur Befreiung, ohne Datum). Wie der Start ins Berufsleben die Absicherung beeinflusst, erklärt außerdem unser Ratgeber zum Berufseinstieg.

SituationWas laut Merkblatt gilt
Angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt mit RentenversicherungspflichtBefreiung zugunsten des Versorgungswerks, nur auf Antrag
Geringfügige Beschäftigung mit zahnärztlicher TätigkeitAuch hier sollte ein Antrag gestellt werden
Wechsel des ArbeitgebersNeuer Antrag innerhalb von drei Monaten
Wesentliche Änderung der Tätigkeit, etwa in Richtung Controlling oder MedizinjournalismusNeuer Antrag erforderlich

Die Frist: Wann die Befreiung wirkt

Nach § 6 Absatz 4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen, wenn du innerhalb von drei Monaten beantragst. Bei späterer Antragstellung wirkt sie ab Eingang des Antrags. Für die Frist zählt der Eingang bei der Versorgungseinrichtung (§ 6 Absatz 2 Satz 5 SGB VI).

AntragWirkung
Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der BeschäftigungAb dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen
Nach Ablauf der drei MonateAb dem Eingang des Antrags, nicht rückwirkend

Ein Fall aus dem Jahr 2019 zeigt, was passiert, wenn die Frist nach einem Arbeitgeberwechsel verstreicht. Eine Zahnärztin hatte nach dem Wechsel nicht fristgerecht neu beantragt. Das Landessozialgericht entschied, dass die Befreiung nicht rückwirkend galt. Sie musste elf Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzahlen, wie APOTHEKE ADHOC vom 15.11.2019 berichtet. Die falsche Auskunft der Versorgungseinrichtung half ihr nicht, weil Versorgungswerke nach der Entscheidung keine Leistungsträger im Sinne des SGB I sind.

So stellst du den Antrag

Den Antrag stellst du als Versicherter. Bei der Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ist er elektronisch über die Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet ihn an den Rentenversicherungsträger weiter, der über die Befreiung entscheidet (§ 6 Absatz 2 und 3 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft außerdem die Versicherungspflicht, etwa bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit. Dafür gibt es ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV.

  1. Trage den Beginn der Beschäftigung ein und setze eine Frist von drei Monaten.
  2. Stelle den elektronischen Antrag über das Versorgungswerk, sobald dein Vertrag steht.
  3. Lege dem Arbeitgeber den Befreiungsbescheid im Original vor.
  4. Kläre mit dem Arbeitgeber die Meldung, damit keine doppelten Beiträge entstehen.

Beitrag und Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitnehmeranteil wird laut Merkblatt in der Regel vom Gehalt einbehalten. Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil werden gemeinsam an das Versorgungswerk überwiesen, möglichst per SEPA-Lastschrift. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt nach dem Merkblatt 50 Prozent des Beitrags. Wird er mit dem Gehalt ausgezahlt, ist das Versorgungswerk zu informieren.

Eine feste Euro-Summe nennen wir nicht, weil sie sich aus der Beitragsordnung und deinem Einkommen ergibt. Rechne so:

  1. Hole die aktuelle Beitragsordnung des Versorgungswerks von seiner Website und notiere das Datum der Fassung.
  2. Trage Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze in eine Tabelle ein.
  3. Berechne deinen Anteil aus deinem Gehalt, den Arbeitgeberzuschuss ziehst du separat ab.
  4. Prüfe, ob du aus Vorzeiten Beiträge zur Rentenversicherung erstattet bekommst. Das Merkblatt nennt dafür den Weg über die Einzugsstelle.

Welche Leistungen sind vorgesehen?

Versorgungswerke sichern nach einem Überblick für Arbeitgeber Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ab. Sie finanzieren sich aus Mitgliedsbeiträgen und erhalten keine staatlichen Zuschüsse (Stand: 20. Juni 2022). Laut Merkblatt ist die Befreiung zudem Voraussetzung für ein erhöhtes Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Die genauen Leistungen des jeweiligen Versorgungswerks stehen in seiner Satzung. Zur Krankenversicherung in der Startphase lies außerdem Krankenversicherung beim Berufseinstieg.

Wann passt die Befreiung, wann nicht?

Die Befreiung passt, wenn du als Zahnärztin oder Zahnarzt angestellt arbeitest und das Versorgungswerk deine Altersversorgung übernimmt. Sie erfordert aber Aufmerksamkeit, weil jede Änderung der Tätigkeit einen Blick auf die Befreiung verlangt. Wer selbstständig wird oder in eine nicht zahnärztliche Tätigkeit wechselt, sollte die Befreiung vorab prüfen lassen, bevor Beiträge falsch laufen.

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Häufige Fragen

Reicht es, wenn der Arbeitgeber die Befreiung anmeldet?

Nein. Die Befreiung ist ein Antrag des Versicherten, der bei der Versorgungseinrichtung eingeht. Der Arbeitgeber meldet die Beiträge, stellt den Antrag aber nicht für dich. Kläre das vorab, damit die Frist nicht verloren geht.

Was zählt beim Wechsel des Arbeitgebers?

Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung (§ 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI). Beginnst du bei einem neuen Arbeitgeber, startet die Dreimonatsfrist neu. Ohne neuen Antrag fehlt die Befreiung für die neue Stelle.

Wer entscheidet über die Befreiung?

Grundsätzlich der Rentenversicherungsträger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 SGB VI). Gegen eine ablehnende Entscheidung gelten die Rechtsbehelfe des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend (§ 6 Absatz 3 Satz 4 SGB VI).

Was ist bei einer geringfügigen zahnärztlichen Tätigkeit zu beachten?

Das Merkblatt empfiehlt, auch geringfügige Beschäftigungen mit zahnärztlicher Tätigkeit zu beantragen. Für geringfügig Beschäftigte gibt es zudem die Befreiung auf Antrag beim Arbeitgeber nach § 6 Absatz 1b SGB VI. Kläre vorab, welcher Weg für deine Nebentätigkeit passt.

Ist die Befreiung bei einem Wechsel in die Selbstständigkeit gesichert?

Nicht automatisch. Für Selbstständige gelten je nach Konstellation eigene Regeln, unter anderem in § 6 Absatz 1 und 1a SGB VI. Prüfe vor dem Wechsel, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und frage das Versorgungswerk.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob deine Beschäftigung eine Pflicht zur Rentenversicherung auslöst.
  2. Stelle den elektronischen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn.
  3. Melde jeden Arbeitgeberwechsel und jede wesentliche Änderung der Tätigkeit dem Versorgungswerk.
  4. Bewahre den Bescheid auf und lege ihn dem Arbeitgeber im Original vor.

Passend dazu

Quellen: § 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Merkblatt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Befreiung, Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Thüringen (ohne Datum); Informationsportal für Arbeitgeber, „Berufsständische Versorgung“ (Überblick, Stand: 20. Juni 2022); APOTHEKE ADHOC, Fallbericht vom 15.11.2019.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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