Beim Thema Kindergeld, Nebenjob und Student gilt: Ein Nebenjob schadet dem Kindergeld nicht automatisch. Während einer ersten Ausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit nach dem Gesetz nicht durch eine Stundengrenze begrenzt. Ein Minijob ist dabei ebenfalls unschädlich. Nach einem Erststudium, also bei einem Zweitstudium, darf dein Kind höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, damit das Kindergeld bleibt. Für die Familienversicherung zählt dagegen das Einkommen, nicht die Stundenzahl.
Das Wichtigste in Kürze
| Kernfakt | Wert 2026 | Stand und Quelle |
|---|---|---|
| Minijob-Grenze | 603 € im Monat | Amtlich, § 8 SGB IV, Stand 20.10.2026 |
| Einkommensgrenze Familienversicherung | 565 € im Monat | Amtlich, § 10 SGB V |
| Stundengrenze nach Erststudium | 20 Stunden pro Woche | § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG |
| Kindergeld pro Kind | 259 € im Monat | Amtlich, § 66 EStG |
Kindergeld, Nebenjob und Student: Welche Arbeit ist unschädlich?
| Situation des Kindes | Kindergeld | Was du beachten solltest |
|---|---|---|
| Erststudium, Minijob | Unschädlich | Minijob-Grenze 603 € für die Familienversicherung |
| Erststudium, Werkstudent | Keine Stundengrenze für das Kindergeld | Studium muss der Schwerpunkt bleiben |
| Erste Berufsausbildung mit Vergütung | Keine Stundengrenze | Ausbildung muss der Schwerpunkt bleiben |
| Zweitstudium oder Zweitausbildung | Bis 20 Stunden pro Woche | Darüber entfällt das Kindergeld |
| Kein Studienplatz, arbeitsuchend gemeldet | Bis 21 Jahre, ohne Erwerbstätigkeit | Meldung bei der Agentur für Arbeit nötig |
Wie wirkt der Verdienst auf die Familienversicherung?
Die Familienversicherung hängt am Einkommen. Liegt das Gesamteinkommen deines Kindes über 565 € im Monat, endet sie. Bei einem Minijob gilt dagegen die Grenze von 603 € im Monat. Verdient dein Kind als Werkstudent mehr als diese Grenze, wird es in der studentischen Krankenversicherung versichert. Beim Kindergeld, Nebenjob und Student zählt also zweierlei: Die Stunden gelten für das Kindergeld, das Einkommen für die Versicherung. Die Werkstudentenregel mit 20 Stunden in der Vorlesungszeit betrifft die Sozialversicherung des Jobs, nicht das Kindergeld.
Rechenbeispiel: Minijob mit 520 Euro
- Das Kind studiert im Erststudium und verdient 520 € im Monat aus einem Minijob.
- Kindergeld: Der Minijob ist unschädlich, 259 € im Monat bleiben.
- Familienversicherung: 520 € liegen unter 603 €, die Versicherung bleibt bestehen, sofern kein weiteres Einkommen hinzukommt.
- Mit einem zweiten Job über 83 € steigt das Gesamteinkommen über die Grenze, und die Familienversicherung endet.
Was ist bei der Steuer zu beachten?
Ein Verdienst bleibt für das Kind steuerfrei, solange er unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr für 2026 liegt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird bei der Steuererklärung berücksichtigt. Eine Erhöhung für 2027 ist angekündigt. Der neue Betrag ist aber noch nicht festgelegt. Mehr zu Steuern im Nebenjob steht im Text Nebenjob und Steuern.
So gehst du jetzt vor
- Lass dir die Monatseinkommen des Kindes aufschreiben, bevor es einen zweiten Job annimmt.
- Prüfe die Grenzen für Familienversicherung und Kindergeld, sobald sich die Arbeitszeit ändert.
- Melde Änderungen bei der Familienkasse, wenn die Stundengrenze überschritten wird.
- Prüfe mit dem Kindergeld-Check und dem Familienversicherungs-Check, wie der Verdienst wirkt.
Häufige Fragen
Schadet ein Minijob dem Kindergeld meines Kindes?
Nein, während eines Erststudiums oder einer ersten Ausbildung nicht. Der Minijob wirkt aber auf die Familienversicherung, die Grenze liegt bei 603 € im Monat.
Wie viele Stunden darf mein Kind als Werkstudent arbeiten?
Für die Sozialversicherung gilt die Grenze von 20 Stunden in der Vorlesungszeit. Für das Kindergeld gibt es im Erststudium keine feste Stundengrenze, nach einem Erststudium gelten 20 Stunden.
Gilt die Stundengrenze auch für eine Ausbildung?
Bei einer ersten Berufsausbildung gilt keine Stundengrenze für das Kindergeld. Erst nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung greift die Grenze von 20 Stunden.
Bleibt mein Kind in meiner Familienversicherung, wenn es nebenbei arbeitet?
Ja, solange das Gesamteinkommen unter 565 € im Monat liegt, beim Minijob unter 603 €. Darüber endet die Familienversicherung.
Quellen und Prüfung
- § 32 Abs. 4 EStG (Kindergeld, Erwerbstätigkeit), gesetze-im-internet.de, Abruf 20.10.2026.
- § 8 SGB IV (Geringfügigkeit), § 10 SGB V (Familienversicherung), gesetze-im-internet.de, Abruf 20.10.2026.
- Gemeinsames Rundschreiben zur Versicherungspflicht beschäftigter Studierender, Fassung 2016
- Grundfreibetrag 2026 (§ 32a EStG) und Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG), gesetze-im-internet.de.
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Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
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Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung.
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