Definition
Eine Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die erste berufsqualifizierende Ausbildung oder das erste Studium. Während einer Erstausbildung besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr, ohne dass eine Erwerbstätigkeitsgrenze gilt. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung gelten für ein Zweitstudium strengere Regeln.
Wert (Stand 20.10.2026)
| Größe | Wert | Status | Quelle |
|---|---|---|---|
| Altersgrenze in Ausbildung | bis 25 | geltendes Recht | § 32 Abs. 4 EStG |
| Erwerbstätigkeit in der Erstausbildung | unschädlich, auch ein Minijob | geltendes Recht | Merkblatt Familienkasse |
| Zweitausbildung oder Zweitstudium | Erwerbstätigkeit bis 20 Stunden pro Woche | geltendes Recht | § 32 Abs. 4 EStG |
| Kindergeld 2026 | 259 Euro im Monat je Kind | amtlich | § 66 EStG |
Beispiel
Du studierst im Bachelor mit 22 Jahren und jobbst mit 12 Stunden pro Woche. Das ist Erstausbildung, der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig von der Arbeitszeit. Machst du nach dem Bachelor einen Master, gilt der Master als Erststudium, sofern der Bachelor eine eigene Erstausbildung war. Ein Zweitstudium nach Abschluss unterliegt dagegen der 20-Stunden-Regel.
Verwandte Begriffe
Kindergeld, Übergangszeit, Zweitstudium, Familienversicherung, Altersgrenze 25.
Weiterführende Beiträge
- Kindergeld im Studium 2026: Anspruch, Höhe und Dauer
- Kindergeld für Studenten: Voraussetzungen und Antrag
- Zweitstudium: Kosten, BAföG, Kindergeld und Steuern
Quellen
§ 32 EStG, § 66 EStG, Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld ab 18 Jahren. Stand: 20.10.2026.
Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
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