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Kindergeld im Studium: Hast du Anspruch und erfüllst du die Voraussetzungen?

Photo Kindergeld im Studium

Willst du wissen, ob du während deines Studiums Anspruch auf Kindergeld hast und welche Voraussetzungen du dafür erfüllen musst? Dann bist du hier genau richtig! Als Student kannst du, oder besser gesagt deine Eltern, unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld erhalten. Das ist eine wichtige finanzielle Unterstützung, die dir helfen kann, dich auf dein Studium zu konzentrieren, ohne ständig Geldsorgen zu haben. Lass uns gemeinsam durch die Details gehen, damit du genau verstehst, worauf es ankommt.

Ganz grundsätzlich dient das Kindergeld dazu, die Grundversorgung des Kindes sicherzustellen. Es wird von der Familienkasse an die Eltern ausgezahlt, kann aber direkt an dich weitergeleitet werden, wenn du bereits volljährig bist und nicht mehr zu Hause wohnst. Diese finanzielle Spritze kann einen großen Unterschied machen, ob du dir das neue Lehrbuch leisten kannst oder ob am Ende des Monats noch etwas für Freizeitaktivitäten übrigbleibt. Es ist also durchaus lohnenswert, sich damit auseinanderzusetzen.

Anspruch auf Kindergeld – der Altersfaktor

Der wohl wichtigste und bekannteste Faktor, der deinen Kindergeldanspruch im Studium beeinflusst, ist dein Alter. Du fragst dich bestimmt: Bis zu welchem Alter bekomme ich eigentlich Kindergeld? Die gute Nachricht ist: Das Kindergeld fließt nicht einfach ab deinem 18. Geburtstag ins Leere. Solange du bestimmte Bedingungen erfüllst, kann der Anspruch bis zu deinem 25. Lebensjahr bestehen bleiben. Das ist eine ganze Weile und deckt oft die gesamte Regelstudienzeit ab, plus vielleicht noch ein paar Semester länger, falls du beispielsweise einen Master anschließt. Merke dir also die 25 Jahre als magische Grenze!

Unter 18 Jahren: Kindergeld ist so gut wie sicher

Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, ist die Sache eigentlich ziemlich klar. Solange du als Kind deiner Eltern giltst – und das tust du in der Regel bis zu diesem Alter –, haben deine Eltern Anspruch auf Kindergeld. Ob du bereits studierst, eine Ausbildung machst oder noch zur Schule gehst, spielt in diesem Alter keine Rolle. Die Familienkasse geht davon aus, dass du in deiner Entwicklung noch nicht komplett eigenständig bist und finanzielle Unterstützung benötigst. In den meisten Fällen werden deine Eltern also automatisch weiterhin Kindergeld für dich erhalten, ohne dass sie spezielle Nachweise für dein Studium erbringen müssen. Das ist die unkomplizierteste Phase in Bezug auf den Kindergeldanspruch.

Ab 18 Jahren: Studium oder Ausbildung sind Trumpf

Ist dein 18. Geburtstag erst einmal vorbei, wird es ein wenig spezifischer. Ab diesem Zeitpunkt kannst du nur noch Kindergeld erhalten, wenn du dich in einer Ausbildung befindest. Und ja, dein Hochschulstudium wird hier klar als Ausbildung anerkannt. Es ist also entscheidend, dass du tatsächlich für ein Studium eingeschrieben bist und die notwendigen Studienleistungen erbringst. Das bedeutet, du musst aktiv studieren und nicht nur pro forma eingeschrieben sein. Die Familienkasse achtet darauf, dass ein ernsthaftes Studium vorliegt und du deine Zeit nicht nur vertrödelst. Sie kann Nachweise von dir verlangen, wie zum Beispiel Immatrikulationsbescheinigungen oder Leistungsnachweise.

Nach dem 25. Geburtstag: Die Tür schließt sich – fast

Erreichst du das 25. Lebensjahr, endet der Kindergeldanspruch in den allermeisten Fällen. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, bei denen das Kindergeld auch über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt werden kann. Eine dieser Ausnahmen betrifft zum Beispiel die Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder einen vergleichbaren Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr). Wurde ein solcher Dienst vor Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet, verlängert sich der Anspruch um die Dauer des Dienstes, maximal jedoch um die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes. Auch eine Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und dich daran hindert, dich selbst zu unterhalten, kann eine Ausnahme darstellen. Aber für den „normalen“ Studenten bedeutet das 25. Lebensjahr in der Regel das Ende des Kindergeldflusses. Plane also entsprechend und sorge für andere Einkommensquellen, falls du dann noch studierst.

Wenn du mehr über die finanziellen Unterstützungen während deines Studiums erfahren möchtest, könnte der Artikel über „Schwanger im Studium“ für dich interessant sein. Dort findest du wichtige Informationen und Tipps, die dir helfen können, die Herausforderungen einer Schwangerschaft während des Studiums zu meistern. Schau dir den Artikel hier an: Schwanger im Studium.

Zweitausbildung oder Erstausbildung – Was zählt?

Ein weiterer wichtiger Aspekt, den du unbedingt verstehen musst, ist die Unterscheidung zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung. Diese Unterscheidung kann über Wohl und Wehe deines Kindergeldanspruchs entscheiden, insbesondere wenn du einen Nebenjob hast. Die Regeln hier sind komplexer, aber mit etwas Erklärung wirst du es gut verstehen.

Die Erstausbildung: Freie Bahn für Nebenjobs

Deine erste Ausbildung ist sozusagen der Goldstandard für das Kindergeld. Das beginnt oft mit einer Schulausbildung, einer Berufsausbildung oder eben deinem ersten Hochschulstudium. Wenn du dich in deiner Erstausbildung befindest, gibt es bezüglich deines Einkommens aus Nebenjobs so gut wie keine Einschränkungen für den Kindergeldanspruch. Du kannst also neben deinem Studium arbeiten gehen, so viel du willst, ohne dass du befürchten musst, dass das Kindergeld gestrichen wird. Das ist eine super Sache, denn es erlaubt dir, dir nebenbei etwas dazuzuverdienen, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder dir einfach mal etwas Besonderes zu gönnen. Die Familienkasse geht davon aus, dass du dich primär auf deine Ausbildung konzentrierst und jeder Nebenjob nur dazu dient, finanzielle Engpässe zu überbrücken.

Ein Bachelorstudium gilt in der Regel als Erstausbildung. Auch wenn du vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hast, kann dein Bachelorstudium immer noch als Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts angesehen werden, solange die Berufsausbildung nicht als „überwiegend“ angesehen wurde. Hier sind die Übergänge fließend, aber in den meisten Fällen, in denen ein Studium direkt an die Schule oder eine kurze Ausbildung anschließt, wird es als Erstausbildung gewertet.

Die Zweitausbildung: Vorsicht bei hohem Einkommen

Deutlich komplizierter wird es, wenn du dich in einer Zweitausbildung befindest. Was ist eine Zweitausbildung? Zum Beispiel ein Masterstudium nach einem Bachelor, ein zweites Bachelorstudium in einem anderen Fach oder auch ein Studium, das du nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung (z.B. eine Lehre oder Fachschule) beginnst, die dich bereits voll für das Berufsleben qualifiziert hat. Hier gelten strenge Regeln bezüglich deines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit.

Einkommensgrenze für Zweitausbildung:

Wenn du eine Zweitausbildung machst, darf dein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit über 20 Stunden pro Woche hinaus eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Genauer gesagt, darfst du höchstens durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreitest du diese Stundengrenze, erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Die Logik dahinter ist, dass die Familienkasse davon ausgeht, dass du bei einer Arbeitszeit von über 20 Stunden pro Woche nicht mehr hauptsächlich studierst, sondern dein Fokus auf dem Berufsleben liegt. Dann bist du nicht mehr kindergeldberechtigt.

Es gibt aber auch hier wichtige Ausnahmen, die du kennen solltest:

  • Minijobs: Wenn du ausschließlich einen Minijob mit bis zu 538 Euro (Stand 2024) monatlich ausübst, spielt die Stundenanzahl keine Rolle und das Kindergeld bleibt bestehen. Ein Minijob ist immer kindergeldschonend.
  • Jobben im Rahmen geringfügiger Beschäftigung: Dies schließt auch kurzfristige Beschäftigungen ein, solange der jährliche Gesamtverdienst die Grenze eines Minijobs nicht übersteigt.
  • Berufsausbildungsdienstverhältnisse: Das sind Jobs, die als Teil deiner Ausbildung gelten, z.B. wenn du ein Praktikum machst, das im Studienplan vorgeschrieben ist. Hier zählt die Zeit nicht als „schädliche“ Erwerbstätigkeit, auch wenn sie über 20 Stunden die Woche hinausgeht.

Es ist also entscheidend, genau zu prüfen, ob dein Studium als Erst- oder Zweitausbildung gewertet wird und wie sich deine Nebenjobs darauf auswirken könnten. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, direkten Kontakt mit der Familienkasse aufzunehmen und dort nachzufragen. Dies kann dir viel Ärger und mögliche Rückforderungen ersparen.

Das Studium – Deine Haupttätigkeit

Damit du weiterhin Kindergeld erhalten kannst, muss dein Studium deine Haupttätigkeit sein. Das klingt vielleicht selbstverständlich, ist aber ein entscheidender Punkt, auf den die Familienkasse großen Wert legt. Du musst nachweisen können, dass du ernsthaft studierst und nicht nur die Einschreibung als Alibi nutzt, um den Kindergeldfluss aufrechtzuerhalten.

Ernsthaftigkeit des Studiums: Was bedeutet das?

Die Familienkasse schaut sich an, ob du dein Studium mit der gebotenen Ernsthaftigkeit verfolgst. Das bedeutet, du musst regelmäßig Lehrveranstaltungen besuchen, Prüfungen ablegen und Studienleistungen erbringen. Wenn du zum Beispiel über mehrere Semester hinweg keine oder nur sehr wenige ECTS-Punkte sammelst und dein Studium kaum vorankommt, könnte die Familienkasse den Kindergeldanspruch infrage stellen.

In der Regel reicht eine einfache Immatrikulationsbescheinigung aus, um die Ernsthaftigkeit deines Studiums zu belegen. Wenn jedoch Zweifel aufkommen, können weitere Nachweise angefordert werden. Dazu gehören:

  • Leistungsnachweise: Transcripts of Records, die deine belegten Kurse und erzielten Noten zeigen.
  • Regelmäßige Studienbescheinigungen: Die Bestätigung der Hochschule über die Fortsetzung deines Studiums.
  • Bestätigung der Studienberatung: In manchen Fällen kann eine Bestätigung der Studienberatung hilfreich sein, die belegt, dass du aktiv an deinem Studienfortschritt arbeitest und eventuell notwendige Maßnahmen (wie z.B. eine Studienplananpassung) ergriffen hast.

Wichtig ist, dass du proaktiv bist und die geforderten Unterlagen fristgerecht einreichst. Zögere nicht, bei Unklarheiten bei deiner Hochschule oder der Familienkasse nachzufragen.

Wechsel des Studienfachs oder Abbruch des Studiums

Was passiert, wenn du dein Studienfach wechselst oder das Studium abbrichst? Dies sind Situationen, die den Kindergeldanspruch direkt beeinflussen können.

  • Fachwechsel: Ein Fachwechsel nach wenigen Semestern ist in der Regel unproblematisch, sofern er einmalig und aus guten Gründen erfolgt. Oftmals stellt man erst im Laufe des Studiums fest, dass das gewählte Fach doch nicht das Richtige ist. Die Familienkasse akzeptiert dies meistens, solange der Wechsel nicht zu exzessiv wird (also nicht alle zwei Semester ein neues Fach begonnen wird). Auch hier gilt: Das neue Studium muss mit der gebotenen Ernsthaftigkeit verfolgt werden.
  • Studienabbruch: Wenn du dein Studium abbrichst, endet in der Regel auch der Kindergeldanspruch ab dem Zeitpunkt des Abbruchs. Es sei denn, du nimmst unmittelbar danach eine andere anerkannte Ausbildung auf (z.B. eine Berufsausbildung) oder du meldest dich arbeitssuchend und suchst aktiv nach einer Ausbildungsstelle. Hier ist es wichtig, die Familienkasse sofort zu informieren, um Überzahlungen zu vermeiden.
  • Übergangszeiten: Wenn du beispielsweise zwischen Bachelor und Master eine kurze Pause machst oder nach dem Abbruch eines Studiums Zeit benötigst, um einen neuen Ausbildungsplatz zu finden, kann es unter Umständen eine Übergangszeit geben, in der das Kindergeld noch weitergezahlt wird. Diese Übergangszeiten sind jedoch eng begrenzt (meistens auf maximal vier Monate). Informiere dich hier genau bei der Familienkasse.

Lücken im Studium und Übergangszeiten

Das Leben als Student ist nicht immer geradlinig. Manchmal gibt es Phasen, die den Studienerfolg behindern oder die dazu führen, dass du eine Pause einlegen musst. Auch für diese Situationen gibt es Regeln bezüglich des Kindergelds.

Krankheitsbedingte Unterbrechungen

Wirst du während deines Studiums länger krank und kannst deshalb keine Lehrveranstaltungen besuchen oder Prüfungen ablegen, kann das natürlich deinen Studienfortschritt beeinflussen. In solchen Fällen bleibt der Kindergeldanspruch in der Regel bestehen, solange die Krankheit der Grund für die Unterbrechung ist und du planst, dein Studium danach fortzusetzen. Es ist wichtig, der Familienkasse die Krankheit durch ein ärztliches Attest oder andere geeignete Nachweise zu belegen. Du musst nachweisen können, dass du aufgrund der Krankheit nicht in der Lage warst, dein Studium fortzusetzen, aber nach Genesung wieder aufnehmen wirst. Eine Exmatrikulation wegen Krankheit ist oft keine gute Idee im Hinblick auf das Kindergeld. Besser ist es, die Studienzeit wegen Krankheit zu verlängern, wenn das möglich ist.

Praktika und Auslandssemester

Praktika und Auslandssemester sind oft integraler Bestandteil eines Studiums und dienen der Vertiefung von Wissen und Fähigkeiten.

  • Praktika: Wenn das Praktikum vorgeschrieben ist oder der Studienordnung entspricht und in direktem Zusammenhang mit deinem Studium steht (sogenanntes „pflichtiges Praktikum“), bleibt der Kindergeldanspruch während des Praktikums in der Regel bestehen, unabhängig von der Dauer oder der Vergütung. Auch freiwillige Praktika können relevant sein, solange sie der beruflichen Orientierung dienen und nicht den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung überschreiten und nicht als Beschäftigungsverhältnis im Sinne der 20-Stunden-Regel zu sehen sind, die den Charakter des Studiums als Haupttätigkeit infrage stellen würde.
  • Auslandssemester: Ein Auslandssemester ist eine hervorragende Möglichkeit, neue Kulturen kennenzulernen und Sprachkenntnisse zu vertiefen. Wenn es Teil deines regulären Studienprogramms ist und die dort erbrachten Leistungen für dein Studium in Deutschland anerkannt werden, bleibt der Kindergeldanspruch auch während des Aufenthalts im Ausland bestehen. Du musst lediglich nachweisen können, dass du an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben bist und die dort erbrachten Leistungen Teil deines deutschen Studiums sind oder diesem nützen. Auch hier sind Immatrikulationsbescheinigungen und eventuelle Learning Agreements wichtige Nachweise.

Exmatrikulation und erneute Immatrikulation

Wirst du exmatrikuliert und immatrikulierst dich später erneut, kann das ebenfalls Auswirkungen auf das Kindergeld haben. Eine kurze Exmatrikulation über die Semesterferien hinweg, um zum Beispiel Wartezeiten zu überbrücken, ist oft unproblematisch, sofern die neue Immatrikulation zeitnah erfolgt. Bei längeren Unterbrechungen oder einer bewussten Auszeit wird der Anspruch in der Regel für die Zeit der Exmatrikulation eingestellt. Du musst dann bei der erneuten Immatrikulation wieder alle Nachweise erbringen und es wird geprüft, ob dein Studium weiterhin als Erst- oder Zweitausbildung gilt.

Wichtig ist immer, alle Änderungen zeitnah der Familienkasse mitzuteilen, um Überzahlungen zu vermeiden. Die Familienkasse ist verpflichtet, zu viel gezahltes Kindergeld zurückzufordern – das kann dann unangenehme finanzielle Folgen für dich oder deine Eltern haben.

Wenn du mehr über die finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten während deines Studiums erfahren möchtest, könnte der Artikel über die Krankenversicherung für Studierende mit Auslandsplänen für dich interessant sein. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die verschiedenen Ansprüche und Voraussetzungen für Kindergeld im Studium zu kennen. Du kannst den Artikel hier lesen: Krankenversicherung für Studierende, um sicherzustellen, dass du alle notwendigen Informationen hast, um deine finanzielle Situation optimal zu gestalten.

Was, wenn sich meine familiäre Situation ändert?

Nicht nur dein Studienstatus, sondern auch die familiäre Situation kann den Kindergeldanspruch beeinflussen. Ob deine Eltern getrennt leben, heiraten oder du heiratest – all das kann eine Rolle spielen.

Trennung und Scheidung der Eltern

Wenn sich deine Eltern trennen oder scheiden lassen, hat das in der Regel keine direkten Auswirkungen auf deinen Kindergeldanspruch, solange der Elternteil, der das Kindergeld erhält, weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. den Wohnsitz in Deutschland) erfüllt. Das Kindergeld wird dann meist dem Elternteil ausgezahlt, bei dem du hauptsächlich lebst. Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, kann das Kindergeld auch an den Elternteil ausgezahlt werden, der den überwiegenden Teil deines Unterhalts trägt. Im Streitfall, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht, kann die Familienkasse auch eine Abzweigung des Kindergeldes direkt an dich prüfen, wenn du volljährig bist.

Eigene Heirat, Partnerschaft oder Kind

Deine eigene Heirat oder die Geburt eines eigenen Kindes kann die Situation komplexer machen.

  • Eigene Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft: Wenn du heiratest oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehst, endet der Kindergeldanspruch für dich durch deine Eltern meist nicht automatisch. Das Kindergeld wird weiterhin gezahlt, solange du die Alters- und Ausbildungsbedingungen erfüllst. Allerdings kann es sein, dass dein Ehepartner bzw. Partner eigenes Einkommen hat, was die finanzielle Notwendigkeit des Kindergeldes beeinflussen könnte, doch das ist in der Regel für das Kindergeldrecht nicht direkt ausschlaggebend, solange die eigentlichen Kindesvoraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist, dass du oder deine Eltern weiterhin kindergeldberechtigt sind.
  • Geburt eines eigenen Kindes: Wenn du selbst ein Kind bekommst, ändert sich deine Situation grundlegend. Du wirst dann selbst zum „Elternteil“ und erhältst gegebenenfalls Kindergeld für dein eigenes Kind. Der Anspruch deiner Eltern auf Kindergeld für dich als studierendes Kind bleibt aber in der Regel bestehen, solange du weiterhin die Alters- und Ausbildungsbedingungen erfüllst. Das bedeutet, das Kindergeld ist nicht an den Familienstand gebunden, sondern an deine Ausbildungssituation. Es kann natürlich sein, dass du aufgrund der neuen familiären Pflichten dein Studium unterbrechen oder beenden musst, was dann wiederum Auswirkungen auf das Kindergeld hätte.

In diesen Fällen ist eine enge Kommunikation mit der Familienkasse entscheidend, um Missverständnisse und Fehleinschätzungen zu vermeiden. Je genauer du deine Situation schilderst und die entsprechenden Nachweise erbringst, desto reibungsloser läuft die Bearbeitung deines Antrags.

Mein Kindesunterhalt und das Kindergeld

Oft wird das Kindergeld als Teil des Kindesunterhalts betrachtet. Das ist auch korrekt, denn es soll die Eltern bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht unterstützen.

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt

Wenn du von einem Elternteil Unterhalt erhältst, wird das Kindergeld in der Regel auf diesen Unterhaltsanspruch angerechnet. Das bedeutet, der Unterhaltszahler kann die Hälfte des Kindergeldes von seiner Unterhaltszahlung abziehen. Wenn du bei einem Elternteil wohnst, der das Kindergeld erhält, wird es ebenfalls auf seinen Unterhaltsanteil angerechnet.

Diese Anrechnung soll sicherstellen, dass das Kindergeld seinen Zweck erfüllt – nämlich dir als Kind zugutekommen – und nicht zu einer Doppelbelastung oder -begünstigung führt.

Abzweigung des Kindergeldes

Es kann Situationen geben, in denen du das Kindergeld direkt ausgezahlt bekommen möchtest, anstatt dass es an deine Eltern geht. Das wird als „Abzweigung des Kindergeldes“ bezeichnet.

Du kannst die Abzweigung beantragen, wenn:

  • Deine Eltern dir den Kindergeldbetrag nicht geben: Das ist leider ein häufiger Grund. Wenn deine Eltern das Kindergeld erhalten, es dir aber nicht weiterleiten, obwohl du dringend darauf angewiesen bist, kannst du eine Abzweigung beantragen.
  • Du eine eigene Wohnung hast und dich selbst versorgst: Wenn du nicht mehr bei deinen Eltern wohnst und deine eigenen Kosten bestreitest, kann es sinnvoll sein, das Kindergeld direkt zu erhalten.
  • Deine Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen: Wenn deine Eltern sich ihrer Unterhaltspflicht entziehen, kann die Abzweigung des Kindergeldes an dich eine wichtige Unterstützung sein.

Um eine Abzweigung zu beantragen, musst du einen formlosen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Du musst darin deine Gründe darlegen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung gegeben sind. Auch hier sind Nachweise über dein Studium, deinen Wohnort und eventuell deine Einnahmen und Ausgaben hilfreich. Die Familienkasse prüft dann deinen Antrag und entscheidet, ob das Kindergeld direkt an dich ausgezahlt wird.

Es ist eine gute Idee, sich frühzeitig über deine Ansprüche und Pflichten in Bezug auf Kindergeld und Studium zu informieren. Die Familienkasse ist die erste Anlaufstelle für Fragen und Anträge. Zögere nicht, dort persönlich, telefonisch oder schriftlich Kontakt aufzunehmen. Die Mitarbeiter können dir oft detaillierte und auf deine individuelle Situation zugeschnittene Auskünfte geben. So stellst du sicher, dass du keine finanzielle Unterstützung verpasst, die dir gesetzlich zusteht, und kannst dich voll und ganz auf dein Studium konzentrieren.




FAQs


1. Wer hat Anspruch auf Kindergeld im Studium?

Du hast Anspruch auf Kindergeld im Studium, wenn du unter 25 Jahre alt bist und an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben bist.

2. Gibt es Voraussetzungen, um Kindergeld im Studium zu erhalten?

Ja, du musst regelmäßig an deinen Vorlesungen und Prüfungen teilnehmen und dich nicht in einer Ausbildung oder in einem Arbeitsverhältnis befinden, um Kindergeld im Studium zu erhalten.

3. Bis zu welchem Alter kann ich Kindergeld im Studium erhalten?

Du kannst Kindergeld im Studium bis zu deinem 25. Geburtstag erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Altersgrenze jedoch verlängert werden.

4. Wie hoch ist das Kindergeld im Studium?

Die Höhe des Kindergeldes im Studium beträgt derzeit 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind.

5. Wo und wie beantrage ich Kindergeld im Studium?

Du kannst Kindergeld im Studium bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Dazu musst du einen Antrag ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

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