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Stromsperre droht: Was der Versorger nach der Mahnung darf

Mahnung, Androhung, vier Wochen, acht Werktage: Welche Fristen und Schwellen vor einer Stromsperre gelten und wie du sie abwenden kannst.
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Inhalt

Eine Stromsperre droht, wenn du Rechnungen oder Abschläge nicht gezahlt hast und der Versorger mit der Unterbrechung der Lieferung droht. Das Energiewirtschaftsgesetz setzt dafür enge Grenzen: Mahnung, Androhung, Mindestrückstand, Wartefrist und eine schriftliche Ankündigung des Sperrtermins. Dieser Ratgeber zeigt die Reihenfolge, nennt die Fristen laut Gesetz und erklärt, welche Möglichkeiten du hast, die Sperre abzuwenden.

Kurz beantwortet: Ein Versorger darf Haushaltskunden den Strom nur nach Mahnung und Androhung abstellen, frühestens vier Wochen nach der Androhung. Der Rückstand muss mindestens 100 Euro und das Doppelte des laufenden Monatsabschlags betragen. Den Beginn muss er acht Werktage vorher schriftlich ankündigen (§ 41f EnWG, Abruf November 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Sperre setzt Mahnung und Androhung voraus. Die Sperre darf frühestens vier Wochen nach der Androhung erfolgen, die Androhung kann mit der Mahnung verbunden werden.
  • Der Rückstand muss mindestens 100 Euro betragen und das Doppelte des laufenden Monatsabschlags erreichen. Ohne Abschläge zählt ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung.
  • Den Beginn der Sperre muss der Versorger acht Werktage vorher per Brief ankündigen.
  • Du kannst schriftlich Gründe gegen die Sperre nennen, etwa Unverhältnismäßigkeit oder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Haushalt.
  • In der Grundversorgung kannst du eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten verlangen. Der Versorger muss sie innerhalb einer Woche anbieten.

Wann darf der Versorger den Strom abstellen?

Nach § 41f EnWG darf ein Energielieferant die Versorgung eines Haushaltskunden nur unterbrechen, wenn du trotz Mahnung nicht zahlst. Zwischen Androhung und Sperre müssen mindestens vier Wochen liegen. Mit der Androhung muss der Versorger dich über dein Recht informieren, Gründe gegen die Unterbrechung in Textform mitzuteilen, und eine Kontaktadresse nennen. Außerdem muss er in Textform auf Möglichkeiten hinweisen, die Sperre ohne zusätzliche Kosten zu vermeiden, zum Beispiel örtliche Hilfsangebote, Zahlungspläne, Energieberatung, Leistungen der sozialen Mindestsicherung und anerkannte Schuldnerberatung.

Androhung und Ankündigung müssen den Grund der Unterbrechung und die voraussichtlichen Kosten klar, verständlich und hervorgehoben nennen. Die Ankündigung des Sperrbeginns erfolgt per Brief, acht Werktage vorher. Zusätzlich soll sie nach Möglichkeit elektronisch in Textform kommen.

Ab welchem Rückstand ist eine Sperre erlaubt?

Das Gesetz knüpft die Sperre an einen Mindestrückstand. Er muss entweder das Doppelte der auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung erreichen oder, wenn es keine Abschläge gibt, mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Betrags der Jahresrechnung. In beiden Fällen kommt eine Untergrenze von 100 Euro hinzu.

Rechenbeispiel, Annahme: Dein Monatsabschlag beträgt 45 Euro. Das Doppelte sind 90 Euro, die 100-Euro-Untergrenze ist höher, also zählt sie. Bei einem Abschlag von 80 Euro verlangt das Gesetz einen Rückstand von mindestens 160 Euro. Ohne Abschläge und bei einer Annahme von 900 Euro erwarteter Jahresrechnung wäre ein Sechstel 150 Euro.

SchrittWas passiertFrist oder Schwelle
MahnungDer Versorger mahnt den Rückstand anRückstand mindestens 100 Euro und mindestens doppelter Monatsabschlag
AndrohungAndrohung der Sperre, kann mit der Mahnung verbunden werden; dazu Infos zu Hilfen in TextformSperre frühestens vier Wochen danach
AnkündigungBrief mit Sperrbeginn und voraussichtlichen KostenAcht Werktage vor Beginn
SperreNetzbetreiber unterbricht den AnschlussNur bei Verhältnismäßigkeit
WiederherstellungVersorger lässt die Versorgung wiederherstellenUnverzüglich, sobald Gründe entfallen und Kosten erstattet sind

Welche Rückstände zählen nicht mit?

Bei der Berechnung des Rückstands bleiben bestimmte Forderungen außen vor. Das sind nicht titulierte Forderungen, die du form- und fristgerecht und schlüssig beanstandet hast, Rückstände, die wegen einer Vereinbarung noch nicht fällig sind, Rückstände aus einer streitigen, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung und Rückstände, die bei der Androhung bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind. Wer eine Rechnung für falsch hält, sollte sie deshalb schriftlich und mit Begründung beanstanden, statt sie einfach liegen zu lassen.

Wann ist eine Sperre unverhältnismäßig?

Eine Unterbrechung ist unzulässig, wenn ihre Folgen außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Das gilt auch, wenn du darlegst, dass du deine Zahlungen voraussichtlich noch erbringen wirst. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn du oder ein Haushaltsmitglied besonders schutzbedürftig bist. Das nimmt das Gesetz an, wenn wegen persönlicher, vor allem gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Der Versorger kann verlangen, dass du das glaubhaft machst, etwa mit einem ärztlichen Attest.

Was ist eine Abwendungsvereinbarung?

Nach § 41g EnWG können Haushaltskunden in der Grundversorgung, denen die Sperre angedroht wurde, vom Versorger ein Angebot für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Versorger muss es innerhalb einer Woche nach deiner Aufforderung machen, spätestens aber mit der Ankündigung der Sperre. Der Anspruch gilt nach dem Gesetzeswortlaut für Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas. Wer einen Sondervertrag hat, kann sich darauf nicht stützen, genießt aber weiter den Schutz von § 41f. Das Angebot muss zinsfreie monatliche Raten für den Rückstand und die Zusage enthalten, weiter zu liefern, solange du die laufenden Rechnungen zahlst.

  • Die Laufzeit der Raten muss wirtschaftlich zumutbar sein. In der Regel gelten sechs bis 18 Monate als zumutbar, abhängig von der Höhe des Rückstands.
  • Liegt der Rückstand über 300 Euro, sind in der Regel mindestens zwölf und höchstens 24 Monate angemessen.
  • Du kannst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung Einwände gegen die zugrunde liegenden Forderungen erheben. Dieses Recht lässt sich nicht ausschließen.
  • Hast du das Angebot vor der Sperre in Textform angenommen, darf der Versorger nicht sperren. Hältst du die Fristen später nicht ein, darf er unter den Voraussetzungen von § 41f sperren.

Mit deiner Einwilligung darf der Versorger außerdem das örtliche Sozialamt einschalten, um die Sperre zu vermeiden. In diesem Fall darf die Unterbrechung frühestens acht Werktage nach dem Versenden der Information an das Sozialamt erfolgen. Weitergegeben werden dürfen nur Vorname, Nachname, Anschrift und der geplante Sperrtermin.

Was kostet eine Sperre?

Du musst die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung erstatten. Der Versorger darf sie pauschal berechnen, wenn die Pauschale einfach nachvollziehbar ist und die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigt. Du kannst nachweisen, dass die Kosten im Einzelfall geringer sind, und der Versorger muss auf Verlangen die Berechnungsgrundlage nennen. Höher als die tatsächlichen Kosten dürfen sie in keinem Fall sein.

Gilt das auch, wenn der Strom in der Miete steckt?

Die beschriebenen Regeln betreffen Haushaltskunden mit einem eigenen Stromvertrag. In vielen Wohnheimen und WGs ist der Strom Teil der Miete. Dann hast du keinen Vertrag mit einem Versorger, und eine Sperre betrifft zuerst deinen Vermieter oder Hauptmieter. Prüfe dazu deinen Mietvertrag und kläre Fragen mit dem Studierendenwerk, dem Vermieter oder einer Mieterberatung.

Gibt es Fälle, in denen ohne Androhung gesperrt wird?

Ja, aber sie haben mit Zahlungsverzug nichts zu tun. Nach § 19 StromGVV darf der Grundversorger die Versorgung ohne vorherige Androhung unterbrechen lassen, wenn du schuldhaft und in nicht unerheblichem Maße gegen die Verordnung verstößt und die Sperre erforderlich ist, um Stromnutzung unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtung zu verhindern. Für Zahlungsverzug verweist § 19 StromGVV auf §§ 41f und 41g EnWG.

Häufige Fragen

Wie lange nach der Mahnung darf der Strom abgestellt werden?

Die Sperre darf frühestens vier Wochen nach der Androhung erfolgen, und der Versorger muss den Beginn acht Werktage vorher per Brief ankündigen. Die Androhung kann bereits in der Mahnung stehen.

Ab welcher Summe darf der Versorger sperren?

Der Rückstand muss mindestens 100 Euro betragen und zusätzlich das Doppelte des laufenden Monatsabschlags erreichen. Ohne Abschläge gilt ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung.

Was tue ich, wenn die Rechnung falsch ist?

Beanstande sie schriftlich, rechtzeitig und mit Begründung. Eine form- und fristgerecht und schlüssig beanstandete, nicht titulierte Forderung bleibt bei der Rückstandsberechnung außer Betracht. Zahle den unstrittigen Teil weiter.

Darf der Versorger bei Krankheit sperren?

Besteht für dich oder ein Haushaltsmitglied wegen gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, ist die Sperre in der Regel unverhältnismäßig. Du musst die Gefahr auf Verlangen glaubhaft machen.

Muss ich die Sperrkosten zahlen?

Ja, die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung musst du erstatten. Sie dürfen nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, und du kannst geringere Kosten nachweisen.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies Mahnung und Androhung genau und notiere Rückstand, Fristen und Kontaktadresse.
  2. Prüfe, ob die Forderung stimmt, und beanstande Fehler sofort schriftlich mit Begründung.
  3. Fordere in der Grundversorgung schriftlich eine Abwendungsvereinbarung an und halte die Ratenzahlung ein.
  4. Hole parallel Hilfe bei einer Schuldnerberatung, dem Sozialamt oder dem Jobcenter, soweit du dort anspruchsberechtigt sein kannst.
  5. Teile bei besonderer Schutzbedürftigkeit dem Versorger schriftlich die Gründe mit und füge bei Bedarf ein Attest bei.

Passend dazu

Quellen: § 41f EnWG, Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung (Abruf November 2026), § 41g EnWG, Abwendungsvereinbarung (Abruf November 2026), § 19 StromGVV, Unterbrechung der Versorgung (Abruf November 2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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