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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wie lange der Arbeitgeber zahlt

Der Arbeitgeber zahlt im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen den Lohn weiter, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Was dazu im Gesetz steht und was bei erneuter Krankheit gilt.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Wer krank wird und nicht arbeiten kann, fragt sich zuerst, ob der Lohn weiterläuft. Die Antwort steht im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieser Ratgeber erklärt, wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, ab wann der Anspruch entsteht und was bei erneuter Erkrankung gilt.

Kurz beantwortet: Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn du krankheitsbedingt arbeitsunfähig bist und dich daran kein Verschulden trifft (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
  • Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  • Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit gelten besondere Voraussetzungen für weitere sechs Wochen.
  • Entscheidend ist, dass dich an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft.
  • Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ist nicht dasselbe wie das Krankengeld der Krankenkasse.

Was regelt § 3 EFZG?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Lohn bei Krankheit. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 hat ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Der Wortlaut des Gesetzes ist maßgeblich, wenn du eine konkrete Frage prüfst.

SituationAnspruch nach dem EFZGFundstelle
Erste Erkrankung, Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier WochenBis zu sechs Wochen§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EFZG
Erneute Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe KrankheitHöchstens weitere sechs Wochen, wenn mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestanden oder seit Beginn der ersten zwölf Monate vergangen sind§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG
Arbeitsverhältnis besteht noch keine vier WochenKein Anspruch nach Abs. 3 in dieser Zeit§ 3 Abs. 3 EFZG

Wann beginnt der Anspruch?

Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wer also kurz nach Beginn eines neuen Jobs krank wird, hat nach dem Gesetz zunächst keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Zeit wird ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gerechnet, nicht erst ab dem ersten Krankheitstag.

Die Regel gilt unabhängig davon, ob der Vertrag befristet ist oder in der Probezeit läuft, solange das Arbeitsverhältnis ununterbrochen besteht. Ob eine Unterbrechung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, etwa bei kurzen Pausen zwischen zwei Verträgen.

Wann greift die Regel bei Wiedererkrankung?

Die Wiedererkrankung ist der Punkt, an dem viele Beschäftigte den Überblick verlieren. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 besteht der Anspruch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit für höchstens weitere sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten zwölf Monate vergangen sind.

Annahme: Du warst im Februar wegen einer Erkrankung sechs Wochen arbeitsunfähig. Im Oktober desselben Jahres wirst du wegen derselben Erkrankung erneut krank. Acht Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit liegen dazwischen. Dann beginnt nach dem Gesetz ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen. Wäre die zweite Erkrankung schon im April aufgetreten, hätte die Zeitspanne nicht gereicht.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen derselben und einer anderen Krankheit. Bei einer anderen Krankheit beginnt der Anspruch grundsätzlich neu, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet ist. Ob zwei Erkrankungen dieselbe Krankheit sind, entscheidet im Streitfall die Medizin im Einzelfall.

Was passiert nach den sechs Wochen?

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums endet die Zahlung durch den Arbeitgeber. Ob dann Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse greift, richtet sich nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankengeld ist keine Fortsetzung der Lohnfortzahlung, sondern eine Leistung der Krankenkasse mit eigenen Voraussetzungen.

Wer nach dem Ende der Lohnfortzahlung arbeitsunfähig bleibt, sollte deshalb frühzeitig bei der Krankenkasse nachfragen. Die Einzelheiten zum Krankengeld gehören nicht in diesen Beitrag und sind bei der Kasse oder im Sozialgesetzbuch V nachzulesen.

Wie läuft eine Krankmeldung ab?

Die formalen Schritte einer Krankmeldung sind wichtig, weil sie den Anspruch nicht selbst begründen, aber Probleme vermeiden helfen. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig informiert werden, und die ärztliche Bescheinigung ist in der Regel vorzulegen. Die genauen Fristen beschreibt ein eigener Beitrag.

  1. Melde dich am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber, wie es im Betrieb vorgesehen ist.
  2. Lass dich ärztlich untersuchen und die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
  3. Achte auf die Frist, bis zu der die Bescheinigung vorgelegt werden muss.
  4. Prüfe die Entgeltabrechnung, ob die Lohnfortzahlung korrekt angesetzt ist.

Was tun, wenn der Lohn ausbleibt?

Wenn die Entgeltfortzahlung nicht gezahlt wird, lohnt sich zuerst ein schriftlicher Hinweis an den Arbeitgeber, in dem du die Voraussetzungen nennst. Viele Fragen klären sich schon an dieser Stelle. Bleibt die Zahlung aus, kannst du Rat bei einer Gewerkschaft oder einer Arbeitsrechtsberatung suchen.

Auch Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen solche Fälle. Vor einer Klage solltest du deine Unterlagen sortieren, also Krankschreibungen, Abrechnungen und den Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber. Bewahre außerdem Kopien aller Bescheinigungen auf, bevor du Originale weitergibst. Das erleichtert jede spätere Prüfung und hält die Chronologie der Krankheit nachvollziehbar.

Was bedeutet „ununterbrochen“ beim Arbeitsverhältnis?

Das Gesetz verlangt eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gemeint ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Lücke besteht. Eine kurze Unterbrechung kann deshalb entscheidend sein, wenn sie den Zusammenhang auflöst. Ob eine Lücke das Arbeitsverhältnis unterbricht, hängt vom Einzelfall ab und sollte geprüft werden, bevor du dich auf eine Zusage verlässt.

Bei aufeinanderfolgenden Verträgen mit dem gleichen Arbeitgeber lohnt sich ein genauer Blick auf die Daten der Verträge. Ob Zeiten aus aufeinanderfolgenden Verträgen zusammenzurechnen sind, hängt vom konkreten Vertragsverlauf ab. Wer unsicher ist, bittet den Arbeitgeber um eine schriftliche Auskunft zu Beginn und Ende der Verträge.

Häufige Fragen

Bekomme ich in der Probezeit Lohn bei Krankheit?

Die Probezeit ändert an der Wartezeit von vier Wochen nichts, weil es nach § 3 Abs. 3 EFZG auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt. Ob du schon vier Wochen beschäftigt bist, ist entscheidend. Die übrigen Regeln zur Probezeit stehen im Arbeitsvertrag.

Gilt die Regel auch für Minijobs?

Das EFZG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ob ein Minijob im Einzelfall darunter fällt, richtet sich nach dem Arbeitsverhältnis. Im Zweifel helfen die Beratungsstellen der Gewerkschaften oder die Krankenkasse weiter.

Muss ich ein Verschulden des Arbeitgebers beweisen?

Nein. Entscheidend ist, ob dich an der Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft. Die Frage wird im Einzelfall geprüft, und die Darlegung der Umstände gehört zu den Punkten, die du sorgfältig dokumentieren solltest.

Was ist, wenn ich nach sechs Wochen noch krank bin?

Dann endet die Entgeltfortzahlung, und die Krankenkasse wird wichtig. Frage früh nach, wie das Krankengeld berechnet wird und welche Unterlagen du benötigst.

Wenn du unsicher bist, welche Fristen für dich gelten, notiere dir Datum und Uhrzeit deiner Meldung. Eine einfache Übersicht über alle Krankheitstage und Bescheinigungen hilft dir, Zeiträume später eindeutig zu belegen.

Passend dazu

Quellen: Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 (gesetze-im-internet.de)

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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