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Skripte und Folien teilen: Was das Urheberrecht im Studium erlaubt

Skripte und Folien teilen: Was § 60a UrhG für Lehre erlaubt, wann der Umfang von 15 Prozent gilt und wo Hochschulvorgaben enger sind.
Zwei Studentinnen auf dem Campus im Herbst

Inhalt

Skripte, Folien und Übungsblätter gehören im Studium zum Alltag. Ob du sie an Kommilitoninnen weitergeben, in eine Lerngruppen-Cloud hochladen oder auf einer Plattform teilen darfst, hängt vor allem davon ab, wer sie nutzt, wofür und in welchem Umfang. Dieser Ratgeber erklärt, was § 60a UrhG für Lehre und Unterricht erlaubt, wo die Grenzen liegen und welche Hochschulvorgaben zusätzlich gelten.

Kurz beantwortet: Nach § 60a Abs. 1 UrhG dürfen Werke zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen genutzt werden, nicht kommerziell und im Umfang von bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes. Zu den Begünstigten zählen nach dem Wortlaut vor allem Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung. Ein öffentlicher Upload für alle ist davon nicht ohne Weiteres gedeckt. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 60a UrhG ist die zentrale Vorschrift für Lehre und Unterricht an Bildungseinrichtungen.
  • Die Nutzung muss nicht kommerziell sein. Ein verkauftes Skript fällt deshalb nicht darunter.
  • Der Umfang ist auf bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes begrenzt.
  • Nach dem Wortlaut richtet sich die Nutzung an Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, an Lehrende und Prüfer derselben Einrichtung und an Dritte, soweit sie der Präsentation dient.
  • Hochschulrichtlinien und Vorgaben deiner Dozentin oder deines Dozenten können zusätzlich einschränken, was du teilen darfst.

Was § 60a UrhG konkret erlaubt

Nach § 60a Abs. 1 UrhG ist die Nutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen erlaubt. Sie muss nicht kommerziell sein, und der Umfang ist auf bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes begrenzt. Das Gesetz nennt drei Personenkreise: Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts oder von Lernergebnissen dient.

Entscheidend ist also nicht nur, was du teilst, sondern auch an wen. Eine Datei für die Gruppe deines Seminars liegt eher im Rahmen der Vorschrift als ein Dokument, das jede Person aus dem Internet abrufen kann. Die Abgrenzung im Einzelfall liegt letztlich bei den Gerichten, deshalb ist eine vorsichtige Auslegung sinnvoll.

Welche Fälle im Alltag typisch sind

Die folgende Tabelle ordnet typische Situationen ein. Sie ist eine Orientierung für den Alltag und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls oder der Vorgaben deiner Hochschule.

SituationEinordnung nach § 60a UrhGWorauf du achten solltest
Folien eines Seminars an Teilnehmer derselben Veranstaltung weitergebenIm Rahmen der Vorschrift möglich, da Teilnehmer der Veranstaltung genannt sindNur an den Kurs weitergeben, nicht an Dritte
Auszug von bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Buches für eine ÜbungIm Umfang der Vorschrift möglichUmfang genau messen und die Quelle trotzdem nennen
Komplettes Lehrbuchkapitel in einem frei zugänglichen ForumNach dem Wortlaut nicht ohne Weiteres gedecktStattdessen Literaturangabe oder Link teilen
Zusammenfassung eines Skripts gegen Bezahlung verkaufenNicht gedeckt, da die Nutzung nicht kommerziell sein mussEigene Zusammenfassung schreiben, ohne fremde Texte zu übernehmen

Besonders heikel sind kommerzielle Angebote. Wer Unterlagen verkauft oder über ein Abonnement anbietet, verlässt den Bereich der Lehre. Die Vorschrift schützt den Unterricht, nicht den Handel mit Lernmaterial.

Gilt das auch für Skripte, die Dozierende selbst erstellt haben?

Auch Skripte von Lehrenden sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Für die Weitergabe innerhalb der Veranstaltung gilt die Vorschrift zur Lehre ebenfalls, soweit der Zweck passt. Wer Material aber öffentlich stellen will, braucht in der Regel die Zustimmung der Lehrenden, und die Hochschule kann eigene Regeln zur Lernplattform vorgeben.

Umgekehrt gilt: Wenn deine Dozentin oder dein Dozent ein Dokument ausdrücklich auf der Lernplattform bereitstellt, ist die Weitergabe innerhalb des Kurses in aller Regel unproblematisch. Die Frage verschiebt sich erst, sobald Dritte außerhalb des Kurses Zugang erhalten.

Hochschulvorgaben und Lernplattformen

Viele Hochschulen regeln die Nutzung von Lernmaterial in eigenen Richtlinien und auf ihren Lernplattformen. Diese Vorgaben können enger sein als das Gesetz. Lerngruppen-Clouds, Messenger-Gruppen mit vielen Mitgliedern oder öffentliche Sharing-Seiten für Klausurunterlagen fallen oft in einen Bereich, den du vorab mit der Hochschule klären solltest.

Die Rolle der Hochschule endet nicht bei der Lehre. Bei Abschlussarbeiten und Veröffentlichungen gelten eigene Regeln, die im Ratgeber zu Rechten an Abschlussarbeiten erklärt werden. Für Abbildungen aus Fachbüchern im Referat hilft der Ratgeber zu Abbildungen im Referat weiter.

Häufige Fragen

Darf ich ein ganzes Buch für mein Referat kopieren?

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Umfang auf bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes begrenzt. Ein komplettes Buch geht darüber hinaus. Für Referate bietet sich an, nur die Stellen zu verwenden, die du tatsächlich brauchst, und sie in eigenen Worten einzuordnen.

Darf ich Skripte in eine Cloud hochladen, auf die mein Team Zugriff hat?

Das hängt davon ab, wer Zugriff hat und ob die Hochschule das erlaubt. Ein Zugriff nur für die Teilnehmer einer Veranstaltung liegt näher am Wortlaut als eine Freigabe für Unbeteiligte. Prüfe vorher die Vorgaben deiner Hochschule und die Datenschutzregeln für Cloud-Dienste.

Muss ich die Quelle nennen, auch wenn es um Lehre geht?

Unabhängig von einer etwaigen rechtlichen Pflicht ist es gute wissenschaftliche Praxis, Quellen zu nennen. Das schützt dich, zeigt die Herkunft von Gedanken und macht dein Material für andere nachvollziehbar.

Darf ich Musterlösungen oder Aufgaben aus alten Klausuren weitergeben?

Hier kommt es auf den Ursprung an. Eigene Lösungen sind eine andere Frage als Aufgaben, die von Lehrenden stammen. Für fremde Klausuren gelten die Vorgaben deiner Hochschule, und im Zweifel solltest du die Lehrenden fragen, bevor du etwas veröffentlichst.

Was ist mit KI-Bildern in Präsentationen?

KI-generierte Bilder werfen eigene Rechtsfragen auf, die nicht mit § 60a UrhG beantwortet werden. Dazu findest du mehr im Ratgeber zu KI-Bildern und Urheberrecht.

Darf ich Unterlagen auch an Freunde aus anderen Hochschulen weitergeben?

Nach dem Wortlaut gehören Personen, die nicht zur jeweiligen Veranstaltung gehören, nicht ohne Weiteres zum begünstigten Kreis. Ein Freund, der an einer anderen Hochschule studiert, fällt deshalb nicht automatisch unter die Vorschrift. Wenn du ihm helfen willst, ist es sicherer, auf die Literaturangabe zu verweisen oder ihn auf die öffentlich zugänglichen Quellen hinzuweisen, statt das Dokument selbst weiterzureichen.

Woran erkenne ich, ob ein Dokument auf der Lernplattform richtig eingestellt ist?

Ein Dokument ist auf der Lernplattform üblicherweise nur für den eingeschriebenen Kurs sichtbar. Prüfe, ob die Ansicht tatsächlich auf die Teilnehmer beschränkt ist, indem du dich mit einem Konto ohne Kursbezug anmeldest oder die Lehrenden fragst. Ist der Zugang offen für alle, solltest du das Dokument entfernen und die Lehrenden informieren.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, für wen du ein Dokument teilen willst: Nur die Teilnehmer des Kurses oder eine größere Öffentlichkeit.
  2. Halte den Umfang fremder Werke im Blick und nutze nur die Auszüge, die du brauchst.
  3. Frage bei Unsicherheit die Lehrenden oder die zuständige Stelle an deiner Hochschule.
  4. Lies die Richtlinie deiner Hochschule zu Lernmaterialien und Lernplattformen einmal vollständig durch.

Passend dazu

Quellen: § 60a UrhG, Unterricht und Lehre, gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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