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Zuzahlungsbefreiung beantragen: Checkliste für Schritte und Nachweise

Die Zuzahlungsbefreiung beantragst du bei der Krankenkasse. Belastungsgrenze, Nachweise und Ablauf im Überblick, mit Beispielrechnung und Stand November 2026.
Student vergleicht am Schreibtisch zwei Versichertenkarten

Inhalt

Wer im Kalenderjahr viel für Arzneimittel, Heilmittel oder Hilfsmittel zuzahlt, kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Diese Checkliste zeigt dir, ab welcher Grenze die Befreiung greift, welche Unterlagen du vorbereiten solltest und wie der Antrag bei deiner Krankenkasse abläuft.

Kurz beantwortet: Die Zuzahlungsbefreiung beantragst du bei deiner gesetzlichen Krankenkasse. Sie stellt dir eine Bescheinigung aus, sobald deine Zuzahlungen im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreichen. Diese liegt nach § 62 SGB V bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei einem Prozent (Stand: November 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grenze gilt für ein Kalenderjahr. Mit dem Jahreswechsel beginnt die Zählung neu.
  • Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei einem Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
  • Einnahmen von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern im gemeinsamen Haushalt werden unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet.
  • Die Bescheinigung stellt die Krankenkasse aus, nicht der Arzt und nicht die Apotheke.
  • Jede Kasse arbeitet mit eigenen Formularen und Nachweislisten. Maßgeblich ist, was sie in ihrem Antrag verlangt.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu der du im Kalenderjahr Zuzahlungen leistest. Maßgeblich sind die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, also das, was dir im Jahr zur Verfügung steht, bevor Steuern und Beiträge abgezogen werden. Die Kasse wendet dabei die Vorgaben aus § 62 SGB V an.

VersichertengruppeGrenzeBeispiel bei 12.000 Euro Einnahmen (Annahme)
Regelfall2 Prozent240 Euro
Chronisch krank in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit1 Prozent120 Euro
Chronisch krank, nach 1972 geboren, ohne regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen2 Prozent240 Euro
Chronisch krank, nimmt an einem strukturierten Behandlungsprogramm teil1 Prozent120 Euro

Die Beispielrechnung unterstellt Bruttoeinnahmen von 12.000 Euro im Jahr (Annahme). Bei 24.000 Euro Einnahmen läge die Regelgrenze bei 480 Euro. Die Werte stammen aus § 62 Abs. 1 SGB V in der Fassung, die auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist (Abruf November 2026).

Checkliste: Diese Unterlagen solltest du vorbereiten

  • Nachweise deiner Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr, etwa Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Sozialleistungen.
  • Eine Aufstellung oder Belege über deine Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr.
  • Angaben zu Personen, die mit dir im gemeinsamen Haushalt leben, und zu deren Einnahmen.
  • Bei chronischer Erkrankung den Nachweis der Dauerbehandlung und, soweit verlangt, Angaben zu den Gesundheitsuntersuchungen.
  • Das Antragsformular deiner Krankenkasse, meist auf der Website zum Herunterladen.

Welche Nachweise im Einzelfall genügen, legt die Kasse fest. Frag deshalb vorab nach, ob es ein Formular oder ein Online-Verfahren gibt und welche Belege sie akzeptiert. Wer das vor der Einreichung klärt, muss seltener nachreichen.

Der Ablauf bei der Krankenkasse

Die Kasse prüft den Antrag anhand deiner Angaben und der beigefügten Nachweise. Nach § 62 Abs. 1 SGB V stellt sie eine Bescheinigung über die Zuzahlungsfreiheit aus, sobald die Grenze erreicht ist. Danach fallen im restlichen Kalenderjahr keine weiteren Zuzahlungen an. Die Kasse weist ihre Versicherten außerdem zu Jahresbeginn auf die Gesundheitsuntersuchungen hin, die für die Höhe der Grenze eine Rolle spielen können.

Bei einer chronischen Krankheit musst du die Dauer der Behandlung jährlich nachweisen. Die Kasse kann darauf verzichten, wenn keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Dauerbehandlung bestehen. Das spart dir Aufwand, wenn sich an deiner Behandlung nichts ändert.

Ein Beispiel über das Jahr

Die Grenze wirkt erst, wenn deine Zuzahlungen über das Jahr hinweg steigen. Angenommen, du zahlst im Januar für ein Medikament 10 Euro, im März für eine Heilmittelverordnung 25 Euro und im Juli für einen Krankenhausaufenthalt 60 Euro (alle Beträge Annahme). Bei einer Grenze von 240 Euro hast du dann 95 Euro erreicht. Erst wenn die Summe die Grenze überschreitet, endet deine Zahlungspflicht für das restliche Jahr, und du hast Anspruch auf die Bescheinigung.

Wichtig ist die Reihenfolge der Belege. Wer seine Zuzahlungen früh im Jahr sauber notiert, kann im Herbst zügig nachweisen, wie viel er bereits geleistet hat. Die Kasse rechnet die Summe nicht für dich aus, weil sie auf deine Angaben und Nachweise angewiesen ist.

Haushalt und gemeinsame Einnahmen

Nach § 62 Abs. 2 SGB V werden Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen von Versicherten, Ehegatten oder Lebenspartnern, Kindern und bestimmten Angehörigen zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Vorher mindern sich die Einnahmen: Für den ersten Angehörigen im Haushalt um 15 Prozent und für jeden weiteren um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Für jedes Kind gelten die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, danach entfällt die Minderung für das Kind.

Für Studierende gilt dieselbe Grenze. Welche Einnahmen einzubeziehen sind, entscheidet die Kasse anhand der Nachweise. Die Besonderheiten im Studium erklärt der Ratgeber Zuzahlungsbefreiung und Belastungsgrenze im Studium.

Welche Einnahmen zählen nicht?

Bestimmte Entschädigungen und Renten zählen nach § 62 Abs. 2 SGB V nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Bei Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II gilt nur der Regelbedarf. Wenn du in einer dieser Situationen bist, rechne nicht selbst nach, sondern lass dich bei der Kasse oder einer Beratungsstelle unterstützen.

Häufige Fragen

Gilt die Befreiung automatisch?

Nein. Die Zuzahlungsfreiheit bescheinigt dir die Krankenkasse, sobald die Grenze erreicht ist. Du brauchst also einen Nachweis, den du in Apotheke oder Praxis vorlegen kannst. Wann genau du ihn erhältst, hängt von deinen Zuzahlungen und von der Bearbeitung durch die Kasse ab.

Muss ich jede Quittung aufheben?

Hebe Quittungen über Zuzahlungen auf, solange das Kalenderjahr läuft und noch Nachweise offen sind. Welche Belege die Kasse verlangt, steht in ihrem Antragsformular. Eine eigene Übersicht mit Datum, Betrag und Art der Zuzahlung erleichtert dir den Antrag und hilft dir, den Überblick zu behalten.

Beginnt die Zählung jedes Jahr neu?

Ja. Die Grenze gilt jeweils für das Kalenderjahr. Mit dem Jahreswechsel beginnt die Zählung von vorn, auch wenn du im Vorjahr die Grenze erreicht hast. Dann musst du für das neue Jahr gegebenenfalls erneut beantragen.

Was ist, wenn die Kasse den Antrag ablehnt?

Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du Widerspruch einlegen. Die Frist und die Stelle, an die du dich wendest, stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Bei Unsicherheit hilft eine Sozialberatungsstelle, bevor die Frist abläuft.

Zählen auch Hilfsmittel mit?

Ja, soweit für Hilfsmittel Zuzahlungen anfallen. Da § 62 SGB V die Zuzahlungen insgesamt begrenzt, werden sie bei der Belastungsgrenze berücksichtigt. Welche Zuzahlung je Hilfsmittel gilt, ergibt sich aus den Regeln für die jeweilige Leistung.

So gehst du jetzt vor

  1. Notiere deine Zuzahlungen des laufenden Jahres mit Datum, Betrag und Art.
  2. Sammle die Einnahmennachweise für dich und die Angehörigen, die mit dir im gemeinsamen Haushalt leben.
  3. Lade das Antragsformular deiner Krankenkasse herunter oder fordere es an, und frag nach, welche Nachweise sie akzeptiert.
  4. Reiche den Antrag mit vollständigen Unterlagen ein und behalte eine Kopie für deine Unterlagen.

Passend dazu

Quellen: § 62 SGB V, Belastungsgrenze und Bescheinigung (gesetze-im-internet.de, Fassung laut Abruf November 2026)

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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