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Frühstart-Rente oder Sparplan fürs Kind: Was ist besser?

Bundeszuschuss und Bindung gegen Flexibilität: Frühstart-Rente und Sparplan fürs Kind im Vergleich, mit Rechenbeispiel und offenen Punkten des Gesetzes.
Studentin mit Fahrradhelm vor einem Universitätsgebäude

Inhalt

Die Frühstart-Rente oder ein eigener Sparplan fürs Kind: Beides schließt sich nicht aus, und die Frage lässt sich nur über die Regeln beantworten, die für beide Wege gelten. Dieser Ratgeber vergleicht den staatlich geförderten Weg nach dem Frühstartrentengesetz mit einem frei gewählten Sparplan, ohne Renditeversprechen. Die Kosten allein behandelt der Ratgeber Frühstart-Rente Standarddepot, hier geht es um die Gegenüberstellung.

Kurz beantwortet: Die Frühstart-Rente bringt 10 Euro im Monat vom Bund, ist aber bis mindestens 65 gebunden, während ein Sparplan fürs Kind flexibel bleibt und keine staatliche Zahlung erhält. Das Frühstartrentengesetz hat der Bundestag am 16. Oktober 2026 beschlossen, es ist noch nicht verkündet (BT-Drs. 21/7864). Für beides gilt: Renditen sind nicht garantiert. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Frühstart-Rente zahlt der Bund mit 10 Euro je Monat zwischen dem sechsten und dem 18. Lebensjahr, höchstens 1.440 Euro insgesamt bei voller Laufzeit.
  • Eltern können bis zu 6.840 Euro je Kalenderjahr zusätzlich einzahlen. Aufwendungen der Eltern sind nicht steuermindernd.
  • Das Kapital ist als Altersleistung gebunden, grundsätzlich nicht vor 65 verfügbar und nicht pfändbar. Ein Sparplan bleibt dagegen flexibel.
  • Bis zum 18. Geburtstag dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden.
  • Der Bundesrat will nur einen begünstigten Vertrag je Kind. Ein zweiter Vertrag wäre steuerlich nicht privilegiert.

Was bietet die Frühstart-Rente, was ein Sparplan nicht bietet?

Der Hauptunterschied ist der staatliche Zuschuss. Nach § 2 des Entwurfs beträgt die Frühstartrente 10 Euro je Monat und wird bis zum Ende des Monats vor dem 18. Geburtstag gezahlt (BR-Drs. 445/26). Die Zahlung gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, zuerst für den Jahrgang 2020. Hinzu kommt der Kostenschutz: Bis zum 18. Geburtstag sind Abschluss- und Vertriebskosten bei Vertragsschluss und bei Kapitalübertragungen untersagt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1). Die Frühstartrente und das Startkapital sind keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte (§ 29 Abs. 1, BT-Drs. 21/7864), und die Rentenversicherung nennt die Erträge in der Ansparphase steuerfrei (Seite Frühstart-Rente, Stand 20.10.2026).

Dem stehen Einschränkungen gegenüber. Die Frühstartrente darf nur als Altersleistung verwendet werden, ist nicht pfändbar und nicht übertragbar, und eine Auszahlung ist nach der Begründung grundsätzlich nicht vor dem 65. Lebensjahr vorgesehen (§ 2 Abs. 4). Als Anlageprodukt kommt nur ein Standarddepot-Vertrag nach § 1 Abs. 1c AltZertG in Frage (§ 3 Abs. 1).

Was spricht für einen Sparplan fürs Kind?

Ein Sparplan oder ein Kinderdepot ist nicht an die Altersvorsorge gebunden. Je nach Vertrag kannst du früher auf das Kapital zugreifen, etwa für Ausbildung, Führerschein oder Studium. Die Auswahl der Anlage ist nicht auf das Standarddepot beschränkt. Das hat einen Preis: Es gibt keine staatlichen 10 Euro, und Kosten und Steuern folgen den normalen Regeln des Anbieters und des Steuerrechts. Kapitalerträge sind steuerpflichtig, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro je Person übersteigen (§ 20 Abs. 9 EStG). Wie sich ein Sparplan konkret zusammensetzt, hängt von Anbieter und Produkt ab, die Konditionen stehen in den Vertragsunterlagen.

MerkmalFrühstart-Rente (Entwurf)Sparplan oder Kinderdepot
Staatlicher Zuschuss10 Euro je Monat bis zum 18. GeburtstagKeiner
VerfügbarkeitAls Altersleistung gebunden, nicht vor 65, nicht pfändbarJe nach Vertrag jederzeit oder mit Fristen
Abschluss- und VertriebskostenBis 18 untersagtNach Anbieterbedingungen
AnlageproduktStandarddepot nach § 1 Abs. 1c AltZertGFrei wählbar im Angebot des Anbieters
Steuer auf ErträgeFrühstartrente nicht steuerpflichtig, Erträge in der Ansparphase steuerfrei laut RentenversicherungSteuerpflichtig oberhalb des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro
Zuzahlung der ElternBis 6.840 Euro je Kalenderjahr insgesamt, nicht steuerminderndNach Vertrag und Anbieter
GarantieKeine Rendite- oder Verlustgarantie in der kollektiven Anlage (§ 27)Keine Garantie, abhängig vom Produkt

Wie viel macht der staatliche Anteil aus?

Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung, ohne eine Rendite zu unterstellen. Annahme: Das Kind erfüllt zwölf Jahre lang die Voraussetzungen, und die Eltern zahlen zusätzlich 50 Euro im Monat ein.

  1. Der Bund zahlt 10 Euro mal 144 Monate, das sind 1.440 Euro.
  2. Die Eltern zahlen 50 Euro mal 144 Monate, das sind 7.200 Euro. Die Jahressumme von 600 Euro liegt unter der Zuzahlungsgrenze von 6.840 Euro.
  3. Insgesamt sind 8.640 Euro eingezahlt, davon etwa 16,7 Prozent vom Bund.
  4. Erträge, Kosten und Steuern sind nicht eingerechnet, sie entscheiden über das Endkapital.

Bei einem Sparplan ohne staatlichen Zuschuss entfällt der Bundesanteil. Dafür bleibt das Geld nicht an die Altersvorsorge gebunden. Welcher Weg mehr Vermögen bringt, lässt sich nicht pauschal sagen, denn die Wertentwicklung ist bei beiden offen.

Kann ich beides kombinieren?

Rechtlich liegt die Kombination nahe: Die Frühstart-Rente als gebundener Baustein, ein Sparplan als flexibler. Nach der Stellungnahme des Bundesrats vom 25. September 2026 soll bis zum 18. Lebensjahr nur ein Standarddepot-Vertrag je Kind steuerlich begünstigt sein, Beiträge zu einem weiteren Vertrag würden nicht als Altersvorsorgebeiträge gelten (BR-Drs. 445/26 (Beschluss)). Nach dem Bericht zur Bundestagsabstimmung stimmte die Bundesregierung dieser Richtung zu (Bundestag, Textarchiv). Ein zusätzlicher Sparplan, der kein Altersvorsorgevertrag ist, bleibt davon unberührt. Eine Aufstockung im Frühstart-Vertrag behandelt der Ratgeber Frühstart-Rente aufstocken.

Welche Risiken gibt es bei beiden Wegen?

  • Das Marktrisiko liegt bei beiden Wegen beim Kind beziehungsweise bei den Eltern. Die kollektive Anlage des Bundes garantiert weder Rendite noch Ausgleich von Verlusten (§ 27).
  • Beim Frühstart-Vertrag kann sich der Gesetzestext vor der Verkündung noch ändern.
  • Beim Sparplan können Kosten und laufende Gebühren die Rendite spürbar mindern, das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten in der Frühstart-Rente gilt nur bis zum 18. Geburtstag.
  • Ob staatliche Zahlungen die Familienleistungen berühren, regelt der Entwurf nicht. Eine Regelung zum Kindergeld enthält er nicht.

Häufige Fragen

Ist die Frühstart-Rente besser als ein ETF-Sparplan fürs Kind?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Frühstart-Rente bietet den Bundeszuschuss und den Kostenschutz bis 18, ist aber gebunden. Ein ETF-Sparplan ist flexibel, ohne Zuschuss. Beide haben ein Marktrisiko, und für beide ist die Rendite offen.

Kann ich ohne Frühstart-Rente einen Sparplan einrichten?

Ja. Ein Sparplan fürs Kind ist unabhängig vom Frühstartrentengesetz möglich. Wer die staatlichen 10 Euro nutzen will, braucht allerdings einen begünstigten Vertrag.

Was passiert, wenn mein Kind nicht zu den ersten Jahrgängen gehört?

Dann entfällt der Zuschuss zunächst. Ein Vertrag ist für ältere Kinder unter 18 möglich, aber ohne staatliche Zahlung (§ 3 Abs. 4). Dann lohnt der Vergleich mit einem Sparplan besonders.

Muss ich die Frühstart-Rente beantragen?

Nach dem Entwurf gilt der Anbieter als bevollmächtigt, den Antrag zu stellen. Details im Ratgeber Frühstart-Rente anmelden.

So gehst du jetzt vor

  1. Kläre, ob dein Kind zu einem Jahrgang gehört, der die staatlichen 10 Euro erhält.
  2. Lege fest, wie viel Geld du für Altersvorsorge binden und wie viel flexibel halten möchtest.
  3. Vergleiche Standarddepot-Anbieter und Sparplan-Anbieter nach laufenden Kosten, sobald das Gesetz verkündet ist.
  4. Entscheide über die Aufteilung. Eine persönliche Einschätzung kannst du bei Academycon einholen.

Passend dazu

Quellen: Bundesrat, Drucksache 445/26, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, 14. August 2026; Bundestag, Drucksache 21/7864, Frühstartrentengesetz, 7. September 2026; Bundesrat, Drucksache 445/26 (Beschluss), 25. September 2026; Deutsche Rentenversicherung, Informationsseite Frühstart-Rente, Stand 20. Oktober 2026; § 20 EStG, Sparer-Pauschbetrag.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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