Eine psychische Erkrankung in der Vorgeschichte gehört zu den Punkten, die bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) besonders genau geprüft werden. Das bedeutet nicht, dass ein Abschluss ausgeschlossen ist. Entscheidend sind die Art der Erkrankung, der Zeitraum, der Verlauf und vor allem, wie vollständig du die Fragen im Antrag beantwortest.
Kurz beantwortet: Eine psychische Erkrankung in der Vorgeschichte musst du im BU-Antrag angeben, soweit danach gefragt wird (§ 19 VVG). Der Versicherer kann den Antrag unverändert annehmen, mit Zuschlag annehmen, die Erkrankung ausschließen oder ablehnen. Ob ein Abschluss möglich ist, hängt von Zeitraum, Schwere und Verlauf ab. Eine anonyme Risikovoranfrage hilft vorab. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Psychische Erkrankungen werden im Antrag häufig nach Behandlung, Diagnose, Medikation und Arbeitsunfähigkeit abgefragt. Maßgeblich sind die gestellten Fragen.
- Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, soweit nach ihnen in Textform gefragt wurde.
- Mögliche Entscheidungen sind Annahme ohne Änderung, Annahme mit Zuschlag, Ausschluss der betroffenen Erkrankung oder Ablehnung.
- Eine anonyme Risikovoranfrage zeigt dir vorab die Richtung, ohne dass du deinen Namen angeben musst.
- Ärztliche Befunde mit Datum helfen, Verlauf und Behandlungsabschluss nachvollziehbar zu machen.
Welche Fragen stellt der Versicherer?
Die Gesundheitsfragen im Antrag sind der Ausgangspunkt. Sie fragen je nach Versicherer nach Behandlungen, Diagnosen, Medikamenten, Klinikaufenthalten und Arbeitsunfähigkeit in bestimmten Zeiträumen. Die Zeitspannen und die Detailtiefe unterscheiden sich. Beantworte jede Frage vollständig, aber nicht weiter, als gefragt ist.
| Frage | Warum sie gestellt wird | Was du klären solltest |
|---|---|---|
| Behandlung oder Beratung wegen psychischer Beschwerden | Art und Dauer der Behandlung einschätzen | Datum, Art, Behandler und Dauer notieren |
| Diagnosen | Schwere und Verlauf erfassen | Diagnose mit Stand nach ärztlichem Befund übernehmen |
| Medikamente | Intensität der Behandlung einschätzen | Wirkstoff, Dosis und Beginn der aktuellen Medikation festhalten |
| Arbeitsunfähigkeit | Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit prüfen | Zeiträume mit Bescheinigungen belegen |
Welche Entscheidungen sind möglich?
Der Versicherer kann den Antrag unverändert annehmen, mit einem Beitragszuschlag annehmen, die betroffene Erkrankung vom Schutz ausschließen oder den Antrag ablehnen. Ein Ausschluss bedeutet, dass Leistungen wegen genau dieser Erkrankung nicht gezahlt werden. Andere Risiken bleiben in der Regel versichert. Lies die Formulierung des Ausschlusses deshalb genau, denn sie entscheidet über den Umfang des Schutzes.
Wenn ein Antrag abgelehnt wird, frag die Gründe in Textform an. Dann kannst du entscheiden, ob du einen Antrag bei einem anderen Versicherer stellst oder zunächst die weitere Entwicklung abwartest. Eine Ablehnung ist kein endgültiges Urteil über deine Versicherbarkeit, sie zeigt aber, welche Angaben der Versicherer für relevant hält.
Wann eine BU trotz Vorgeschichte passen kann und wann nicht
Die folgende Übersicht beschreibt Tendenzen, keine Zusagen. Ob eine Prüfung günstig ausfällt, entscheidet immer der Einzelfall und der konkrete Versicherer.
| Eher günstiger für die Prüfung | Eher schwieriger für die Prüfung |
|---|---|
| Die Erkrankung liegt längere Zeit zurück und ist abgeschlossen | Eine Behandlung läuft noch oder wurde kürzlich abgebrochen |
| Der Verlauf ist dokumentiert und stabil | Der Verlauf ist unklar oder wechselhaft |
| Wenige Behandlungen, kurze Dauer | Mehrere Klinikaufenthalte oder Arbeitsunfähigkeiten |
| Ärztliche Befunde liegen vor | Angaben sind lückenhaft oder nur aus der Erinnerung |
Auch der Zeitpunkt zählt. Wer früh einen Antrag stellt, kann in einer besseren Ausgangslage sein als jemand, der länger wartet. Gleichzeitig steigt der Beitrag in der Regel mit dem Alter. Wie das Eintrittsalter die Rechnung verändert, zeigt der Beitrag zum Eintrittsalter bei der BU.
Wie hilft eine anonyme Risikovoranfrage?
Bei einer anonymen Risikovoranfrage schilderst du deine Vorgeschichte, ohne Namen und Anschrift anzugeben. Der Versicherer gibt eine Einschätzung ab, welche Entscheidung bei einem Antrag wahrscheinlich wäre. In der Regel ist diese Antwort unverbindlich, sie zeigt aber Richtung und Spielraum. Wie das Verfahren abläuft, erklärt der Beitrag zur anonymen Risikovoranfrage bei der BU.
Welche Unterlagen helfen dir?
Lege die Unterlagen vor dem Antrag an. Wenn du sie erst nachreichst, verzögert sich die Prüfung, und der Versicherer stellt oft Rückfragen. Folgende Dokumente sind besonders hilfreich:
- Arztbriefe und Befunde mit Datum und behandelnder Stelle
- Nachweise über den Abschluss der Behandlung oder einen stabilen Verlauf, soweit vorhanden
- Liste der aktuellen und früheren Medikamente mit Dosis und Beginn
- Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit mit Zeiträumen
- Eine eigene Übersicht aller Zeiträume, Ärzte und Kliniken
Ein Wort zur Einordnung: Dieser Text ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Beratung. Wenn du dich gerade in einer schwierigen Lage befindest, sprich zuerst mit deiner Ärztin, deinem Arzt oder einer Beratungsstelle. Die Telefonseelsorge ist rund um die Uhr unter 0800 111 0 111 erreichbar.
Häufige Fragen
Muss ich eine psychische Erkrankung immer angeben?
Angeben musst du, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat. Nach § 19 VVG, Abs. 1 erstreckt sich die Pflicht auf erhebliche Umstände, nach denen gefragt wurde. Eine Pflicht, unaufgefordert alles zu schildern, besteht daraus nicht. Trotzdem gilt: Lieber vollständig beantworten als knapp und lückenhaft.
Was passiert, wenn ich eine Erkrankung verschweige?
Der Versicherer kann nach § 19 VVG, Abs. 2 vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt setzt in der Regel vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus. In anderen Fällen kann der Versicherer kündigen (Abs. 3). Im Leistungsfall kann eine falsche Angabe gravierende Folgen haben. Ehrliche Angaben sind deshalb der sicherere Weg, auch wenn die Erkrankung lange zurückliegt.
Kann ich nach einer Therapie einen Antrag stellen?
Ja, die Frage lautet meist nicht ob, sondern wie. Der Versicherer prüft Zeitraum, Art und Verlauf der Behandlung. Eine gute Dokumentation hilft dabei, die Lage verständlich darzustellen.
Sollte ich warten, bis die Erkrankung ganz vorbei ist?
Das ist eine persönliche Entscheidung, die du mit deiner Ärztin oder deinem Arzt besprechen solltest. Warten kann die Prüfung verbessern, es kann aber auch dazu führen, dass Eintrittsalter und Beitrag steigen. Wäge beides gegeneinander ab.
Gibt es Alternativen zu einer klassischen BU?
Manche Arbeitgeber bieten über die betriebliche Altersversorgung oder Gruppenverträge eine Absicherung an. Die Bedingungen und die Gesundheitsprüfung unterscheiden sich von einer Einzelversicherung. Prüfe auch hier die Definition des Berufs und die Leistungsvoraussetzungen, denn die Grundregeln aus dem Versicherungsvertragsgesetz gelten ebenfalls.
Muss ich meine Angaben ärztlich bestätigen lassen?
Der Versicherer kann Rückfragen an behandelnde Ärztinnen und Ärzte stellen, wenn er es für nötig hält. Das setzt in der Regel deine Zustimmung zur Einsicht in Unterlagen voraus, die im Antrag abgefragt wird. Kläre vorab, welche Stellen befragt werden könnten, damit dich das Ergebnis nicht überrascht.
Kann ich nach einer Ablehnung erneut anfragen?
Ja, aber nicht ohne Vorbereitung. Ein zweiter Antrag mit denselben Angaben führt meist zu derselben Einschätzung. Kläre zuerst, welche Gründe genannt wurden, und ergänze fehlende Unterlagen. Eine Risikovoranfrage vor dem nächsten Antrag zeigt dir, ob sich die Lage verändert hat.
So gehst du jetzt vor
- Sammle deine Befunde, Medikamentenangaben und Zeiträume, bevor du einen Antrag ausfüllst.
- Lass dir vorab eine anonyme Risikovoranfrage erstellen, um die Richtung zu erkennen.
- Lies bei einer Annahme mit Zuschlag oder Ausschluss die genaue Formulierung und frag nach, was sie für dich bedeutet.
Passend dazu
- BU mit Gesundheitsfragen: Was du als Student angeben musst
- Anonyme Risikovoranfrage bei der BU: Wie sie funktioniert
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Quellen: § 19 VVG (Anzeigepflicht) und § 172 VVG (Berufsunfähigkeit), jeweils Gesetze im Internet, Abruf Oktober 2026.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.