Ob du als Lehrkraft verbeamtet oder angestellt arbeitest, entscheidet nicht nur über den Vertrag mit dem Dienstherrn oder Arbeitgeber. Der Status bestimmt auch, wie du für Rente und Krankheit abgesichert bist und welche Abgaben vom Bruttogehalt abgehen. Dieser Ratgeber ordnet die Mechanik ein, damit du den Vergleich nüchtern führen kannst.
Kurz beantwortet: Verbeamtete Lehrkräfte zahlen in der Regel keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, weil sie Beihilfe erhalten. Angestellte zahlen Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Rentenbeitrag liegt 2026 bei insgesamt 18,6 Prozent, Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen ihn je zur Hälfte (Stand Oktober 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Verbeamtete Lehrkräfte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Ihre Altersversorgung ist die Pension.
- Angestellte zahlen Rentenbeiträge, Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
- Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Beihilfe übernimmt einen Teil der Kosten, den Rest sichern viele privat ab.
- Angestellte sind gesetzlich krankenversichert, solange ihr Jahresentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro liegt (Stand 2026).
- Für den Netto-Vergleich braucht es die Lohnsteuer. Die berechnet der Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums, nicht dieser Ratgeber.
- Die Entscheidung hängt an Gesundheit, Familie und Lebensplanung. Die Zahlen solltest du deshalb für deinen eigenen Fall prüfen.
Zahlen verbeamtete Lehrkräfte Beiträge zur Rentenversicherung?
In der Regel nicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe versicherungsfrei, ebenso Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Eine verbeamtete Lehrkraft zahlt deshalb keinen Rentenbeitrag und sammelt in dieser Zeit keine gesetzlichen Rentenpunkte. Frühere Beitragszeiten aus einer Anstellung bleiben erhalten.
An die Stelle der gesetzlichen Rente tritt die Pension. Sie berechnet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz und knüpft an die letzten Dienstbezüge an. Gesetzliche Rente und Pension sind zwei getrennte Systeme, die nicht automatisch zusammengerechnet werden.
| Merkmal | Verbeamtet | Angestellt |
|---|---|---|
| Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung | Nein, versicherungsfrei | Ja, 18,6 Prozent insgesamt (2026) |
| Wer trägt den Beitrag | Entfällt | Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte |
| Altersversorgung | Pension nach dem Beamtenversorgungsgesetz | Gesetzliche Rente, dazu in der Regel die Zusatzversorgung der Länder |
| Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2026 | Entfällt | 8.450 Euro im Monat |
Wie sieht die Krankenversicherung aus?
Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Der Dienstherr übernimmt über die Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten, den Rest sichern viele Beamte privat ab. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist ebenfalls möglich. Ob und in welcher Höhe der Dienstherr dann einen Zuschuss zahlt, richtet sich nach dem Landesrecht.
Der Beihilfesatz ist Ländersache. Als Regel gelten für Beamtinnen und Beamte ohne Kinder 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten. Hessen weicht für Anwärterbezüge ab. Dort liegt der Satz laut Merkblatt des Regierungspräsidiums Kassel bei 70 Prozent ambulant und 85 Prozent stationär. Den Satz für deine Situation erfährst du bei der Beihilfestelle deines Landes.
Angestellte Lehrkräfte sind dagegen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, solange ihr regelmäßiges Jahresentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese beträgt 2026 77.400 Euro im Jahr. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der bundesdurchschnittliche Zusatzbeitrag liegt für 2026 bei 2,9 Prozent (Stand 3. September 2026). Die Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 insgesamt 3,6 Prozent.
Rechenbeispiel: Sozialabgaben eines Angestellten
Annahme: Bruttogehalt 4.000 Euro im Monat, Mitglied mit Kind, Zusatzbeitrag im Durchschnitt mit 2,9 Prozent, Stand 2026. Der Arbeitnehmeranteil ist jeweils die Hälfte des Gesamtsatzes. Die Rechnung umfasst nur die Sozialabgaben, die Lohnsteuer kommt noch hinzu.
| Versicherung | Gesamtsatz | Anteil Arbeitnehmer | Betrag im Monat |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag | 17,5 % | 8,75 % | 350,00 Euro |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % | 72,00 Euro |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 372,00 Euro |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 52,00 Euro |
| Summe | 42,3 % | 21,15 % | 846,00 Euro |
Das ist die Zwischenstufe vor dem Netto. Danach folgen Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag, deren Höhe von Steuerklasse und Familienstand abhängt. Der Zusatzbeitrag ist ein Durchschnittswert, deine Krankenkasse kann davon abweichen. Beamtinnen und Beamte zahlen dagegen keine Sozialabgaben für Rente und Arbeitslosenversicherung, dafür tragen sie den privaten Teil ihrer Krankenversicherung selbst.
Was bedeutet die Verbeamtung langfristig?
Die Verbeamtung ist mehr als eine Frage des Monatsbetrags. Entscheidend ist, was bei Alter, Dienstunfähigkeit und Krankheit passiert. Die Pension richtet sich nach den letzten Dienstbezügen und folgt anderen Regeln als die gesetzliche Rente. Wer zuvor in der Rentenversicherung war, behält diese Ansprüche.
Für die Verbeamtung spricht vor allem Planbarkeit. Verbeamtete zahlen keinen Rentenbeitrag und erhalten dafür eine Pension. Die Beihilfe senkt den Aufwand für den privaten Krankenversicherungsschutz. Die Besoldung folgt festen Stufen, die Entwicklung ist also früh absehbar.
Genau hinsehen solltest du bei drei Punkten:
- Die Verbeamtung setzt eine amtsärztliche Untersuchung voraus, die Gesundheit spielt also eine Rolle.
- Dienstunfähigkeit regelt das Beamtenrecht, eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist dagegen ein privater Vertrag. Beides gehört zusammen betrachtet, dazu passt unser Ratgeber zur Berufsunfähigkeitsversicherung im Lehramtsstudium.
- Zeiten als Beamtin oder Beamter erzeugen keine gesetzlichen Rentenpunkte, deshalb zählt die Entscheidung über den Status auch für die Altersvorsorge.
Was passiert beim Wechsel zwischen Verbeamtung und Anstellung?
Wer nach einer Verbeamtung in ein Angestelltenverhältnis wechselt, beginnt dort wieder mit Rentenbeiträgen. Ob Zeiten im Beamtenverhältnis nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall und vom Versorgungsanspruch ab. Das regelt das SGB VI, und die Frage sollte vor dem Wechsel geklärt werden.
Bei der Krankenversicherung entfällt mit dem Wechsel die Beihilfe. Der private Teil muss dann den vollen Schutz tragen, oder du kehrst in die gesetzliche Versicherung zurück, soweit es die Versicherungspflichtgrenze zulässt. Diese Umstellung solltest du vorher durchrechnen, bevor du den Schritt gehst.
Wie rechnest du den Vergleich sauber auf?
- Ermittle das Bruttogehalt. Angestellte Lehrkräfte werden nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) eingruppiert, Beamtinnen und Beamte nach der Besoldungstabelle ihres Landes.
- Ziehe bei Angestellten die Sozialabgaben nach den Sätzen oben ab. Bei Beamten kommen stattdessen der Beitrag für die private Krankenversicherung und der Eigenanteil nach Beihilfe in die Rechnung.
- Berechne Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag mit dem Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen. Mit dem Ergebnis erhältst du das Netto.
- Lege die Altersversorgung daneben: Rentenpunkte bei Angestellten, Pensionsanspruch bei Beamten. Ohne diesen Schritt ist der Vergleich unvollständig.
Häufige Fragen
Kann ich als verbeamtete Lehrkraft freiwillig gesetzlich versichert sein?
Grundsätzlich ja. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch für Beihilfeberechtigte möglich. Ob und in welcher Höhe der Dienstherr einen Zuschuss zahlt, regelt das Landesrecht. Vor einer Entscheidung lohnt der Vergleich der Beiträge mit und ohne Zuschuss.
Zählt die Pension wie eine gesetzliche Rente?
Nein. Die Pension folgt dem Beamtenversorgungsgesetz und knüpft an die letzten Dienstbezüge an, die gesetzliche Rente folgt dem SGB VI und den Beitragszeiten. Beide Leistungen ergeben zusammen das Gesamtbild, lassen sich aber nicht gleichsetzen.
Gilt das in jedem Bundesland gleich?
Nein. Besoldung, Beihilfesätze und Versorgungsregeln sind Landesrecht, und auch die Einstufung unterscheidet sich. Vergleiche deshalb mit den Regeln des Landes, in dem du verbeamtet werden möchtest. Wie sich das Referendariat je Land auf die Bezüge auswirkt, zeigt unser Überblick zu den Anwärterbezügen nach Bundesland.
Muss ich als Angestellte selbst für das Alter vorsorgen?
Die gesetzliche Rente bildet das frühere Einkommen nur anteilig ab, deshalb ist eine zusätzliche Vorsorge sinnvoll. Beschäftigte der Länder sind in der Regel zusätzlich über die Zusatzversorgung abgesichert, die bei der VBL geführt wird. Ob und wie das bei dir greift, bestätigt dein Arbeitgeber schriftlich.
So gehst du jetzt vor
- Lege die Tarif- oder Besoldungstabelle deines Landes neben die Sozialabgaben und rechne das Netto mit dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums nach.
- Frage bei der Beihilfestelle deines Landes den Beihilfesatz für deinen Familienstand an.
- Lass dir von deiner Krankenkasse oder einer Beratung die Beiträge mit und ohne Beihilfe schriftlich nennen, bevor du dich festlegst.
- Bitte die Personalstelle um Auskunft zur Zusatzversorgung und zu Rentenzeiten, bevor du einen Wechsel planst.
- Wenn du unsicher bist, lass dich persönlich beraten. Dafür steht bei Academycon ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Passend dazu
- Lehramt: Versicherung vom Studium bis zum Referendariat
- Krankenversicherung im Referendariat: GKV, PKV und Beihilfe
- Berufsunfähigkeitsversicherung im Lehramtsstudium: Dienstunfähigkeit und Beamtenanwartschaft
- Referendariat: Anwärterbezüge nach Bundesland
- Krankenversicherung nach dem Referendariat: Wie es weitergeht
Quellen: § 5 SGB VI, Versicherungsfreiheit (Abruf Oktober 2026); § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit (Abruf Oktober 2026); Beiträge der GKV, Bundesgesundheitsministerium (Stand 3. September 2026); Rechengrößen 2026, GKV-Spitzenverband (Stand Januar 2026); Rechengrößen der Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung (Stand Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.