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Nebenjob im Rechtsreferendariat: Genehmigung, Grenzen und Steuern

Nebenjob im Rechtsreferendariat: Die Genehmigung regelt das Landesrecht. Minijob-Grenze 2026 bei 603 Euro, dazu Sozialversicherung, Steuer und Anwärterbezüge.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Ein Nebenjob im Rechtsreferendariat ist möglich, aber an Regeln gebunden. Die Genehmigung erteilt die zuständige Stelle nach dem Landesrecht, bei den Grenzen spielen Stunden, Verdienst und Sozialversicherung eine Rolle. Dieser Ratgeber erklärt, was du beachten musst, bevor du eine Tätigkeit aufnimmst, und wie sie steuerlich wirkt.

Kurz beantwortet: Eine Nebentätigkeit im Rechtsreferendariat braucht in der Regel eine Genehmigung nach dem Landesrecht. Die Grenzen für Verdienst und Sozialversicherung folgen den allgemeinen Regeln, etwa 603 Euro im Monat für einen Minijob 2026. Stand: Oktober 2026, Grundlage sind § 5b DRiG und § 8 SGB IV.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einzelheiten zur Nebentätigkeit regelt das Landesrecht, nicht das Bundesgesetz.
  • Vor Aufnahme einer Tätigkeit solltest du die Genehmigung schriftlich einholen.
  • Ein Minijob liegt 2026 bei bis zu 603 Euro im Monat, 2027 bei 633 Euro.
  • Das Werkstudentenprivileg gilt für Studierende. Im Referendariat greift es in der Regel nicht.
  • Verdienst aus dem Nebenjob wird zusätzlich zu den Anwärterbezügen versteuert.

Braucht man eine Genehmigung?

Das Deutsche Richtergesetz legt in § 5b Abs. 7 fest, dass das Landesrecht das Nähere zur Ausbildung regelt. Dazu gehören auch die Regeln für Nebentätigkeiten. In der Praxis verlangen die Länder in der Regel eine Genehmigung, bevor du eine bezahlte Tätigkeit aufnimmst. Ob eine Genehmigung erteilt wird, hängt von Art, Umfang und Lage der Tätigkeit ab.

Frage deshalb frühzeitig bei deinem Oberlandesgericht oder beim zuständigen Landesjustizprüfungsamt nach. Eine schriftliche Auskunft ist der sicherste Weg. Wer ohne Genehmigung arbeitet, riskiert arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Folgen, die im Einzelfall erheblich sein können.

Welche Grenzen gelten für den Verdienst?

Für Nebenjobs gelten die allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts. Die wichtigsten Grenzen zeigt die Übersicht. Die Minijob-Grenze wird jährlich angepasst und ist an den Mindestlohn gekoppelt.

RegelWertGrundlage
Minijob-Grenze 2026603 Euro im Monat§ 8 Abs. 1 SGB IV
Minijob-Grenze 2027633 Euro im Monat§ 8 Abs. 1 SGB IV
Mindestlohn 202613,90 Euro brutto je StundeFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
Kurzfristige Beschäftigunglängstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
Übergangsbereich (Midijob)Verdienst oberhalb 603,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat§ 20 Abs. 2 SGB IV

Annahme: Du arbeitest im Nebenjob zu 13,90 Euro je Stunde und möchtest unter der Minijob-Grenze von 603 Euro bleiben. Bei rund 4,33 Wochen im Monat entspricht das höchstens etwa 43 Stunden im Monat oder rund zehn Stunden pro Woche. Für 2027 mit 633 Euro bei 14,60 Euro je Stunde ergibt sich ein ähnlicher Wert.

Was bedeutet das für die Sozialversicherung?

Das Werkstudentenprivileg gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für Studierende, die neben dem Studium beschäftigt sind. Im Referendariat bist du in der Regel kein Studierender mehr, deshalb greift das Privileg dann nicht. Ob und wie ein Nebenjob sozialversicherungsrechtlich zu bewerten ist, hängt stark von deiner Hauptbeschäftigung ab, weil diese über die Versicherungspflicht entscheidet.

Lass dir deshalb vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigen, welche Versicherungen der Nebenjob auslöst. Der Arbeitgeber des Nebenjobs kann dir dabei nur begrenzt helfen, die Klärung gehört in die Hände des Versicherers und deines Dienstherrn.

Wie wirkt der Nebenjob auf die Steuer?

Der Verdienst aus dem Nebenjob ist steuerpflichtig und kommt zu den Anwärterbezügen hinzu. Bei einem zweiten Arbeitsverhältnis wird die Lohnsteuer in der Regel nach Steuerklasse VI nach § 38b EStG berechnet, das heißt, der Abzug fällt höher aus als in deiner Hauptstelle. Am Ende der Steuererklärung wird die Steuer mit allen Einkünften neu berechnet.

Wichtig ist außerdem: Nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist bei Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern in der Regel eine Veranlagung vorgesehen, sofern die Löhne nicht nach § 38 Abs. 3a EStG zusammengerechnet wurden. Du solltest also damit rechnen, eine Steuererklärung abzugeben. Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro gilt aber nur einmal im Jahr insgesamt, nicht je Arbeitgeber.

EinkunftSteuerliche BehandlungHinweis
AnwärterbezügeLohnsteuerpflichtiger ArbeitslohnLohnsteuer über den Dienstherrn
NebenjobZusätzlicher Arbeitslohn, oft Steuerklasse VIVeranlagung in der Steuererklärung
WerbungskostenPauschbetrag von 1.230 Euro für das ganze JahrHöhere Kosten einzeln belegen

Was ist mit den Anwärterbezügen?

Ob und in welchem Umfang Einnahmen aus einer Nebentätigkeit auf die Anwärterbezüge angerechnet werden, regelt das Landesrecht. Eine pauschale Antwort gibt es deshalb nicht. Erkundige dich vor Beginn der Tätigkeit, ob und wie die Bezüge dadurch berührt werden. Eine schriftliche Auskunft schützt dich vor späteren Rückforderungen.

Die Auswirkungen auf die Beihilfe und die Krankenversicherung solltest du ebenfalls prüfen. Mehr dazu findest du im Ratgeber Krankenversicherung im Referendariat: GKV, PKV und Beihilfe.

So gehst du bei der Planung vor

  1. Kläre bei deinem Oberlandesgericht schriftlich, ob und unter welchen Bedingungen du eine Nebentätigkeit ausüben darfst.
  2. Rechne den Verdienst gegen die Grenzen von 603 Euro im Monat für 2026 oder 633 Euro für 2027.
  3. Lass dir die Folgen für Sozialversicherung, Beihilfe und Steuer bestätigen, bevor du den Vertrag unterschreibst.
  4. Plane die Abgabe der Steuererklärung ein, wenn mehrere Arbeitgeber im Jahr beteiligt sind.

Plane den Nebenjob nicht erst nach Vertragsabschluss, sondern schon bei der Wahl deiner Wahlstation, sofern dein Land dir dort Einfluss lässt. Eine Station in einer Stadt mit vielen Angeboten kann den Verdienst erleichtern, bringt aber auch längere Wege mit sich, die wiederum die Steuer beeinflussen. Beide Seiten solltest du gegeneinander abwägen.

Häufige Fragen

Darf ich in den Semesterferien mehr arbeiten als sonst?

Die Regel für kurzfristige Beschäftigungen gilt bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Studierende gibt es Sonderregeln in der vorlesungsfreien Zeit. Im Referendariat sind diese Regeln nicht einfach übertragbar, deshalb ist eine Rückfrage bei der Krankenkasse oder dem Versicherer sinnvoll.

Gilt der Mindestlohn auch für Nebenjobs?

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Er beträgt 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und 2027 14,60 Euro. Für Minijobs ergibt sich daraus die Grenze von 603 Euro im Monat für 2026.

Muss ich den Nebenjob in der Steuererklärung angeben?

Ja, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit sind anzugeben. Fahrtkosten zum Nebenjob und Arbeitsmittel kannst du als Werbungskosten ansetzen. Die Fahrtkosten zur Hauptstelle bleiben davon getrennt zu berechnen.

Kann ich eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausüben, wenn sie nur wenige Stunden umfasst?

Auch kleine Tätigkeiten sind in der Regel genehmigungspflichtig, wenn das Landesrecht das vorsieht. Verlass dich nicht auf die Stundenzahl allein, sondern frage nach. Eine kurze schriftliche Auskunft kostet dich wenig und erspart Ärger.

Passend dazu

Quellen: Deutsches Richtergesetz, § 5b (gesetze-im-internet.de), abgerufen Oktober 2026; Sozialgesetzbuch IV, § 8 (gesetze-im-internet.de), abgerufen Oktober 2026; Einkommensteuergesetz, § 46 (gesetze-im-internet.de), abgerufen Oktober 2026; Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), Stand 2026.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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