Eine Promotion mit Behinderung ist möglich, und das Recht bietet dafür mehrere Ansatzpunkte. Ein Nachteilsausgleich passt Bedingungen an, und bei einer befristeten Stelle verlängert sich die zulässige Dauer. Dieser Ratgeber zeigt, was du beantragen kannst und welche Regeln gelten.
Kurz beantwortet: Einen Nachteilsausgleich beantragst du bei deiner Hochschule nach der Promotionsordnung. Bei einer befristeten Stelle verlängert eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX die zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre (§ 2 WissZeitVG). Schwerbehinderte Beschäftigte haben bei einer Fünf-Tage-Woche fünf Arbeitstage Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX). Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Nachteilsausgleich soll Benachteiligungen ausgleichen. Die fachlichen Anforderungen an deine Promotion bleiben gleich.
- Die Regeln stehen in der Promotionsordnung deiner Hochschule und, wo vorhanden, im Landesrecht.
- Bei einer befristeten Stelle verlängert eine Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung die Höchstdauer um zwei Jahre.
- Schwerbehinderte Beschäftigte haben fünf Arbeitstage Zusatzurlaub bei Fünf-Tage-Woche.
- Für Ansprüche brauchst du in der Regel Nachweise, zum Beispiel einen Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest.
Was ist ein Nachteilsausgleich in der Promotion?
Ein Nachteilsausgleich passt die Bedingungen an, unter denen du Leistungen erbringst. Das betrifft etwa Prüfungen, Fristen oder die Form der Abgabe. Welche Anpassungen möglich sind, regelt die Promotionsordnung deiner Hochschule und, wo vorhanden, das Landesrecht.
Stelle den Antrag bei der zuständigen Stelle deiner Fakultät oder Hochschule. Beschreibe den Bedarf konkret: Welche Einschränkung besteht, welche Anpassung hilft und welche Nachweise du beilegst. Die Grundlagen zu Begriffen und Hilfen erklärt der Ratgeber Barrierefreies Studium: Nachteilsausgleich, Beratung und Hilfen.
Wie verlängert sich eine befristete Stelle?
Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG verlängert sich die Höchstdauer um zwei Jahre, wenn eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt. Die Tabelle zeigt weitere Gründe, die die Höchstdauer ebenfalls beeinflussen.
| Grund | Wirkung auf die Höchstdauer | Fundstelle |
|---|---|---|
| Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung | +2 Jahre | § 2 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG |
| Kind unter 18 Jahren (je Kind) | +2 Jahre | § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG |
| Beurlaubung oder Arbeitszeitermäßigung für Kinderbetreuung oder Pflege | soll 2 Jahre nicht überschreiten | § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WissZeitVG |
| Krankheitszeiten ohne Entgeltfortzahlung | verlängern den Vertrag im Einverständnis mit dir | § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 WissZeitVG |
Quelle: § 2 WissZeitVG, gesetze-im-internet.de (Abruf Oktober 2026). Die Höchstdauer ist eine Obergrenze. Ob und wie der Vertrag verlängert wird, regelt dein Arbeitsvertrag mit der Hochschule. Zu den allgemeinen Regeln lies Befristete Promotionsstelle: Was kommt danach?.
Hast du Anspruch auf Zusatzurlaub?
Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, wenn die Woche auf fünf Tage verteilt ist. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
Der Wortlaut nennt nur schwerbehinderte Menschen. Ob Gleichgestellte ebenfalls Anspruch haben, klärst du vorab mit deinem Arbeitgeber oder der zuständigen Stelle. Der Zusatzurlaub gilt im Arbeitsverhältnis. Im reinen Stipendium gibt es kein Arbeitsverhältnis, deshalb greift er dort nicht.
Quellen: § 208 SGB IX, gesetze-im-internet.de (Abruf Oktober 2026) und § 2 SGB IX (Abruf Oktober 2026).
Musst du deine Behinderung offenlegen?
Ob du sie offenlegst, entscheidest du selbst. Ohne Offenlegung kann die Hochschule einen Nachteilsausgleich aber nicht berücksichtigen, weil sie den Bedarf nicht kennt. Wer Ansprüche geltend machen will, muss die Voraussetzungen also belegen können.
Häufige Fragen
Muss ich einen Schwerbehindertenausweis haben?
Für den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX musst du schwerbehindert sein, also einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Nachweisen musst du das in der Regel mit einem Bescheid, etwa dem Schwerbehindertenausweis.
Verlängert sich der Vertrag automatisch?
Nein. Die Höchstdauer steigt, doch die neue Laufzeit vereinbarst du mit der Hochschule. Melde dich früh bei deiner Betreuungsperson, damit genug Zeit für die Abstimmung bleibt.
Wo finde ich Beratung?
Frag bei deiner Hochschule nach der Stelle für Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Dort erfährst du, welche Formen des Nachteilsausgleichs es gibt und welche Unterlagen gebraucht werden.
Was gilt, wenn die Behinderung erst während der Promotion entsteht?
Dann lohnt sich ein Gespräch mit der Promotionsberatung, um Anspruch und Fristen zu klären.
So gehst du jetzt vor
- Lies die Promotionsordnung deiner Hochschule und suche nach den Regeln zum Nachteilsausgleich.
- Stelle den Antrag und lege die Nachweise bei, die die Hochschule verlangt.
- Prüfe deinen Arbeitsvertrag auf Verlängerungsregeln und Zusatzurlaub.
- Suche dir Beratung bei der Stelle für Menschen mit Behinderung oder der Schwerbehindertenvertretung.
Welche Nachweise brauchst du?
Welche Nachweise verlangt werden, hängt von der Stelle ab, die über den Nachteilsausgleich entscheidet, und vom Anliegen. Denkbar sind ärztliche Atteste oder ein Nachweis über den Grad der Behinderung. Frag vorab, welche Form die Hochschule akzeptiert, damit der Antrag nicht an formalen Gründen scheitert.
Gilt die Verlängerung auch bei einem Stipendium?
Die Verlängerung nach dem WissZeitVG betrifft befristete Arbeitsverträge. Bei einem Stipendium gibt es kein solches Arbeitsverhältnis, deshalb greift diese Regel dort nicht. Ob der Nachteilsausgleich unabhängig von der Finanzierung gilt, regelt deine Promotionsordnung.
Was tun, wenn die Hochschule den Antrag ablehnt?
Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Lass dir die Begründung schriftlich geben und prüfe, ob die Promotionsordnung ein Widerspruchsverfahren vorsieht. Die Schwerbehindertenvertretung oder eine Beratungsstelle kann helfen, die Argumente zu ordnen und die Nachweise passend zu bündeln.
Im Zweifel hilft auch die Übersicht zu den allgemeinen Hilfen im Studium. Den Einstieg bietet der Ratgeber Barrierefreies Studium: Nachteilsausgleich, Beratung und Hilfen, die Grundlagen zu Befristung in Befristete Promotionsstelle: Was kommt danach?.
Wie passt der Zusatzurlaub zur Befristung?
Zusatzurlaub und Befristung sind getrennte Themen. Der Urlaub ist ein Anspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis und gilt pro Urlaubsjahr. Die Verlängerung betrifft die Höchstdauer der Befristung. Rechne deshalb den Urlaub in deine Planung der Vertragslaufzeit ein, besonders wenn Abgabetermine und Urlaubszeiten zusammenfallen.
Stelle Anträge so früh wie möglich, bevor Prüfungs- oder Abgabetermine anstehen. Ein früher Antrag gibt der Hochschule Zeit für Rückfragen und dir Zeit für Nachreichungen.
Mögliche Anpassungen sind etwa eine verlängerte Bearbeitungszeit, eine andere Form der Abgabe oder der Einsatz technischer Hilfen. Welche davon infrage kommen, hängt von deiner Einschränkung und vom Ablauf deiner Promotion ab. Beschreibe im Antrag, was dir konkret fehlt, und nicht nur die Diagnose. Wenn du unsicher bist, welche Anpassung passt, bitte die Beratungsstelle um einen Termin, bevor du den Antrag formulierst.
Halte deine Gründe außerdem in einem kurzen Dokument fest, damit du sie später ohne Zeitdruck nachvollziehen kannst.
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Quellen: § 2 WissZeitVG (Abruf Oktober 2026); § 2 SGB IX (Abruf Oktober 2026); § 208 SGB IX (Abruf Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.