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Familienversicherung des Partners im Referendariat: Die Regeln

Ob der Partner im Referendariat familienversichert ist, hängt vom Status des Referendars und vom eigenen Einkommen des Partners ab. Die Regeln im Überblick.
Referendar steht vor der Tafel in einem Klassenzimmer

Inhalt

Wer im Referendariat steckt und verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, fragt sich oft, ob der Partner über die Familienversicherung mitversichert ist. Die Antwort hängt nicht allein vom Referendariat ab. Entscheidend sind der Versicherungsstatus des Referendars und das eigene Einkommen des Partners.

Kurz beantwortet: Ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ist nur familienversichert, wenn das Mitglied gesetzlich krankenversichert ist und das eigene Gesamteinkommen des Partners 2026 höchstens 565 Euro im Monat beträgt (Stand Oktober 2026). Das Einkommen des Referendars zählt für diese Grenze nicht. Ist der Referendar als Beamter auf Widerruf versicherungsfrei, gibt es über ihn keine Familienversicherung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Familienversicherung setzt voraus, dass der Referendar selbst gesetzlich krankenversichert ist.
  • Die Einkommensgrenze gilt auch für Ehepartner: 565 Euro im Monat im Jahr 2026.
  • Geprüft wird das Einkommen des Partners, nicht das Gehalt des Referendars.
  • Als Beamter auf Widerruf ist der Referendar in der Regel versicherungsfrei und mit Beihilfe abgesichert. Der Partner braucht dann eine eigene Lösung.
  • Änderungen beim Einkommen des Partners muss das Mitglied der Krankenkasse melden.

Wer ist als Ehepartner familienversichert?

Familienversichert sind nach § 10 Abs. 1 SGB V Ehegatten und Lebenspartner von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung. Dafür müssen fünf Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Der Ehepartner muss im Inland wohnen oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Er darf keine vorrangige Pflicht- oder freiwillige Versicherung haben, nicht versicherungsfrei oder befreit sein und keine hauptberufliche Selbständigkeit ausüben. Außerdem darf sein Gesamteinkommen die Grenze nicht überschreiten.

  1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
  2. Keine vorrangige Pflicht- oder freiwillige Versicherung
  3. Keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung
  4. Keine hauptberufliche Selbständigkeit
  5. Gesamteinkommen bis ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße

Wie hoch darf das Einkommen des Partners sein?

Das Gesamteinkommen des Ehepartners darf 2026 höchstens ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße betragen. Das sind 565 Euro im Monat, Stand 1. Januar 2026. Für 2027 nennt der Verordnungsentwurf 590 Euro. Dieser Wert ist noch nicht verbindlich und bleibt bis zur Verabschiedung eine Planzahl.

JahrGrenze für das Gesamteinkommen des PartnersStatus
2026565 Euro im MonatAmtlich, ein Siebtel der Bezugsgröße
2026, geringfügige Beschäftigung603 Euro im MonatSonderregel nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V
2027590 Euro im MonatEntwurf, noch nicht verbindlich

Rechenbeispiel

Annahme: Der Partner arbeitet als Angestellte in Teilzeit und hat ein Gesamteinkommen von 620 Euro im Monat. Das liegt über der Grenze von 565 Euro, also ist eine Familienversicherung über den Referendar nicht möglich. Der Partner braucht dann eine eigene Krankenversicherung. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen, also die Summe aller Einkünfte, nicht nur der Lohn.

Was gilt, wenn der Referendar verbeamtet ist?

Als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist der Referendar nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn er Anspruch auf Bezügefortzahlung und Beihilfe hat. Er ist dann kein Mitglied der GKV, und über ihn gibt es keine Familienversicherung. Der Partner braucht eine eigene Absicherung. Die Universität Münster beschreibt diese Lage für Lehramtsanwärter in Nordrhein-Westfalen in ihrem Infoblatt (Stand November 2025).

Ob auch der Ehepartner beihilfeberechtigt ist, richtet sich nach der Landesbeihilfeverordnung und dem eigenen Einkommen des Partners. Diese Frage ist von der Familienversicherung getrennt zu beantworten, deshalb sollte man beides prüfen lassen.

Was gilt, wenn der Referendar gesetzlich versichert ist?

Dann kann der Partner familienversichert sein, sofern sein Gesamteinkommen unter der Grenze bleibt. Ob der Referendar in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder versicherungsfrei ist, hängt von seinem Status und vom Ausbildungsverhältnis ab. Bei einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus muss die Frage im Einzelfall geklärt werden, am verlässlichsten durch die Krankenkasse und die zuständige Ausbildungsbehörde.

Welche Fehler passieren häufig?

  • Der Partner nimmt an, dass das Referendarsgehalt zählt. Entscheidend ist aber nur das eigene Gesamteinkommen des Ehepartners.
  • Ein Nebenjob oder ein Minijob wird nicht gemeldet. Das Mitglied muss Familienversicherte und Änderungen der Krankenkasse melden (§ 10 Abs. 6 SGB V).
  • Die Verbeamtung wird nicht mitgedacht. Dann ändert sich die Absicherung des Partners oft vollständig, und das wird zu spät geprüft.
  • Eine alte Auskunft wird weiter genutzt. Grenzen und Beiträge ändern sich jährlich, deshalb ist der aktuelle Stand maßgeblich.

Wann solltest du eine eigene Lösung prüfen?

Eine eigene Krankenversicherung für den Partner ist nicht zwingend ein Problem. Sie ist vor allem eine Planungsfrage, die man rechtzeitig klärt. Bei drei Konstellationen lohnt sich die Prüfung besonders.

  • Der Partner verdient regelmäßig mehr als die Grenze, auch wenn es nur einige Stunden Arbeit im Monat sind.
  • Der Referendar ist verbeamtet, und die Beihilfe deckt den Partner nicht oder nur teilweise ab.
  • Der Partner übt eine hauptberufliche Selbständigkeit aus, die eine Familienversicherung ausschließt.

In all diesen Fällen sollte man Beiträge, Leistungen und die späteren Folgen für die Altersvorsorge gemeinsam vergleichen. Ein Blick auf die Beiträge allein reicht selten aus, weil sich Leistungsumfang und Tarifbedingungen deutlich unterscheiden können.

Häufige Fragen

Zählt der Unterhalt des Referendars für den Partner?

Für die Familienversicherung nicht. Geprüft wird das eigene Gesamteinkommen des Ehepartners. Bei anderen Leistungen, etwa bei der Beihilfe oder bei Förderungen, kann der Einkommensstand des Paares dagegen eine Rolle spielen. Dort ist die jeweilige Stelle zuständig.

Was passiert, wenn der Partner die Grenze knapp überschreitet?

Dann endet die Familienversicherung über das Mitglied, und der Partner benötigt eine eigene Krankenversicherung. Wie das Versicherungsverhältnis genau endet, regelt die Krankenkasse. Eine frühzeitige Meldung verhindert Lücken.

Ein Hinweis zur Zeitplanung: Die Grenze gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr. Ändert sich das Einkommen des Partners während des Referendariats, etwa durch einen neuen Job oder eine Gehaltserhöhung, verschiebt sich die Frage der Familienversicherung mit. Deshalb lohnt es sich, die Monatswerte im Blick zu behalten und nicht nur einmal zu Beginn der Ausbildung zu prüfen. Die Krankenkasse kann dazu eine schriftliche Auskunft geben, die man für die eigenen Unterlagen aufbewahrt.

So gehst du jetzt vor

  1. Berechne das Gesamteinkommen des Partners für die Monate im Referendariat, mit allen Einnahmequellen.
  2. Kläre den Versicherungsstatus des Referendars schriftlich bei der Krankenkasse oder der Ausbildungsbehörde.
  3. Vergleiche die Grenze von 565 Euro für 2026 mit dem Ergebnis und plane 2027 mit dem Entwurfswert von 590 Euro, bis die Zahl verbindlich ist.
  4. Melde Änderungen bei Einkommen oder Status an die Krankenkasse, damit die Versicherung korrekt läuft.
  5. Kläre bei einer Verbeamtung die Beihilfe des Partners, bevor die Umstellung beginnt.

Passend dazu

Quellen: § 10 SGB V, Familienversicherung (Abruf Oktober 2026); § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit (Abruf Oktober 2026); Rechengrößen 2026, GKV-Spitzenverband (Stand Januar 2026); Infoblatt Besoldung und Versicherung im Referendariat, Universität Münster (Stand November 2025).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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