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Studentische Krankenversicherung endet: Übergang in den Job

Mit der Exmatrikulation endet die studentische Versicherung. Was ab dem ersten Job gilt, welche Beiträge 2026 anfallen und was in der Lücke passiert.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Die studentische Krankenversicherung endet mit deiner Exmatrikulation. Ab dem ersten Arbeitstag gelten andere Regeln, und die Beiträge teilst du dir mit dem Arbeitgeber. Dieser Ratgeber erklärt den Übergang vom Studium in den Job, rechnet die Beiträge für 2026 vor und zeigt, worauf du bei einer Lücke achten solltest.

Kurz beantwortet: Die studentische Krankenversicherung endet mit Ablauf des letzten eingeschriebenen Semesters, wenn du exmatrikuliert wirst (§ 190 Abs. 9 SGB V). Mit einer Beschäftigung gegen Entgelt bist du in der Regel pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Beitrag wird zwischen dir und deinem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte geteilt (§ 249 SGB V). Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die studentische Versicherung endet mit Ablauf des letzten eingeschriebenen Semesters, wenn du exmatrikuliert wirst.
  • Mit Arbeitsentgelt bist du pflichtversichert, solange dein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026) liegt.
  • Den Beitrag zur Krankenversicherung tragen du und dein Arbeitgeber jeweils zur Hälfte.
  • Zwischen Exmatrikulation und Jobbeginn kann eine Lücke entstehen, die du früh mit deiner Krankenkasse klärst.
  • Auch im Job gilt der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung ab 23 Jahren, sofern du keine Kinder hast.

Wann endet die studentische Krankenversicherung?

Die Mitgliedschaft als Studierende/r endet mit dem Ablauf des zuletzt eingeschriebenen oder zurückgemeldeten Semesters, wenn du exmatrikuliert wirst (§ 190 Abs. 9 SGB V). Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Exmatrikulation, nicht der Arbeitsbeginn. Das Ende des Studiums und der Beginn einer Beschäftigung fallen deshalb oft nicht auf denselben Tag.

Eine Sonderregel gilt bei einer Neueinschreibung innerhalb eines Monats an einer Hochschule (§ 190 Abs. 9 Satz 4 und 5 SGB V). Wenn du nahtlos an eine andere Hochschule wechselst, prüfe deshalb den genauen Ablauf mit deiner Krankenkasse.

Was gilt ab dem ersten Arbeitstag?

Wer gegen Entgelt beschäftigt ist, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig. Wer regelmäßig mehr verdient als die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist dagegen versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Für 2026 liegt diese Grenze bei 77.400 Euro im Jahr, also bei 6.450 Euro im Monat (GKV-Spitzenverband, Stand 1.1.2026).

Die Beitragssätze für 2026 setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Die folgende Tabelle zeigt sie im Überblick.

BausteinSatz 2026Quelle und Stand
Allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung14,6 Prozent§ 241 SGB V, Stand 1.1.2026
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,9 Prozent (kassenindividuell)Bundesgesundheitsministerium, Stand 2026
Beitragssatz Pflegeversicherung3,6 ProzentBundesgesundheitsministerium, seit 1.1.2025
Kinderlosenzuschlag ab 23 Jahren0,6 BeitragssatzpunkteBundesgesundheitsministerium, seit 1.7.2023

Der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von deiner Krankenkasse ab. Den Durchschnittswert verwenden wir nur für Rechenbeispiele.

Wer zahlt was? Ein Rechenbeispiel

Die Beiträge zur Krankenversicherung tragen Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils zur Hälfte (§ 249 SGB V). Das gilt für die Beiträge, die am Arbeitsentgelt bemessen werden. Damit ist auch der Zusatzbeitrag Teil der Teilung.

Rechenbeispiel. Annahme: Bruttogehalt 3.000 Euro im Monat, unter der Beitragsbemessungsgrenze, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung beträgt dann 14,6 plus 2,9, also 17,5 Prozent, das ergibt 525 Euro im Monat. Dein Anteil ist die Hälfte, also 262,50 Euro. Den gleichen Betrag trägt dein Arbeitgeber. Die Pflegeversicherung ist in dieser Rechnung nicht enthalten, und Steuern sind ebenfalls nicht berücksichtigt.

Für deine Gehaltsabrechnung gilt: Der Anteil, den du zahlst, steht auf dem Abrechnungsbeleg. Wie hoch deine Kasse den Zusatzbeitrag setzt, erfährst du dort oder auf der Website deiner Krankenkasse.

Was passiert in der Lücke zwischen Studium und Job?

Zwischen Exmatrikulation und Arbeitsbeginn kann eine Zeit ohne Beschäftigung liegen. Das Gesetz erfasst in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Personen ohne anderweitigen Krankheitsschutz, die zuletzt gesetzlich versichert waren. Ob diese Regel für deine Situation greift, hängt von Einzelheiten ab, etwa davon, ob du anderweitig abgesichert bist.

Eine ungeklärte Lücke kann im Krankheitsfall Zeit und Geld kosten. Kläre deshalb früh mit deiner Krankenkasse, wie der Übergang für dich aussieht. Eine schriftliche Auskunft hilft dir, die Frage zu dokumentieren.

Was ist mit der Pflegeversicherung?

Mit einer Beschäftigung gilt der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent. Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten kommt für Mitglieder ohne Kinder ab dem Monat nach Vollendung des 23. Lebensjahres hinzu (Bundesgesundheitsministerium, Stand 14.9.2026). Eine Übersicht mit Beträgen und Ausnahmen gibt der Ratgeber Pflegeversicherung im Studium: Kinderlosenzuschlag ab 23.

Wann kommt eine private Krankenversicherung infrage?

Liegt dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 77.400 Euro (2026), bist du versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Dann stellt sich die Frage, ob du freiwillig gesetzlich oder privat versicherst. Beide Wege haben Vor- und Nachteile, die von Alter, Familie, Einkommen und Gesundheit abhängen.

In der gesetzlichen Versicherung richtet sich der Beitrag am Einkommen aus. In der privaten Versicherung hängt er vom gewählten Tarif, dem Eintrittsalter und der Gesundheitsprüfung ab. Vor der Entscheidung ist ein Vergleich sinnvoll, der beide Varianten mit deinen Zahlen durchrechnet. Eine persönliche Einordnung bietet Academycon an: https://academycon.de/so-arbeiten-wir/.

Häufige Fragen

Bin ich nach der Exmatrikulation automatisch unversichert?

Nicht automatisch. Mit einer Beschäftigung entsteht die Pflicht als Arbeitnehmer:in nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Ohne Job kann § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greifen. Kläre deinen Status mit der Krankenkasse, bevor deine Mitgliedschaft endet.

Zahlt mein Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge?

Ja. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die am Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 249 SGB V). Deinen Anteil findest du auf der Gehaltsabrechnung.

Muss ich nach dem Job die Krankenkasse wechseln?

Nicht automatisch. Ob du bei deiner bisherigen Kasse bleibst, hängt von deiner Versicherungspflicht ab. Frag deine Kasse, ob du Mitglied bleibst und wie die Anmeldung beim Arbeitgeber läuft.

Was ändert sich, wenn mein Gehalt über der Grenze liegt?

Dann bist du versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Wenn du gesetzlich versichert bleiben möchtest, kannst du dich freiwillig versichern. Auch eine private Versicherung wird dann zur Option. Prüfe Beiträge und Leistungen vorab, bevor du dich entscheidest.

So gehst du jetzt vor

  1. Notiere das Datum deiner Exmatrikulation und dein letztes eingeschriebenes Semester.
  2. Prüfe deinen Arbeitsvertrag: Beginn, Entgelt und ob dein regelmäßiges Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
  3. Kläre mit deiner Krankenkasse, wie der Übergang aussieht, besonders wenn zwischen Studium und Job eine Lücke entsteht.
  4. Prüfe den Pflegebeitrag mit möglichem Kinderlosenzuschlag und, falls dein Einkommen über der Grenze liegt, die Wahl zwischen gesetzlich und privat.

Passend dazu

Quellen: Sozialgesetzbuch V, § 5 (Abruf Oktober 2026); Sozialgesetzbuch V, § 6 (Abruf Oktober 2026); Sozialgesetzbuch V, § 190 (Abruf Oktober 2026); Sozialgesetzbuch V, § 249 (Abruf Oktober 2026); GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht 2026 (Stand 1.1.2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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