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Verhütung und Krankenkasse: Was Studierende zahlen

Bis zum 22. Geburtstag übernimmt die Kasse verschreibungspflichtige Verhütungsmittel. Was danach gilt, welche Zuzahlung anfällt und was du selbst zahlst.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Verhütung ist eine Frage der Gesundheit und der Planung, und sie kostet Geld. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt bestimmte Leistungen, aber nicht alle und nicht unabhängig von Alter und Art des Mittels. Dieser Ratgeber zeigt, was du als Studierende nach dem Stand von Oktober 2026 erwarten kannst und wo die Grenzen liegen.

Kurz beantwortet: Versicherte bis zum 22. Geburtstag haben nach § 24a SGB V Anspruch auf verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel, ebenso auf ärztlich verordnete Notfallverhütung. Die ärztliche Beratung zur Empfängnisregelung ist ohne Altersgrenze eine Leistung der Krankenkasse. Für verordnete Mittel kann die gesetzliche Zuzahlung anfallen (§ 61 SGB V). Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die ärztliche Beratung zur Empfängnisregelung ist ohne Altersgrenze eine Leistung der Krankenkasse (§ 24a Abs. 1 SGB V).
  • Verschreibungspflichtige Verhütungsmittel übernimmt die Kasse bis zum 22. Geburtstag (§ 24a Abs. 2 SGB V).
  • Notfallverhütung ist bis zum 22. Geburtstag verordnungsfähig, ohne Altersgrenze bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung.
  • Für verordnete Mittel gelten die Zuzahlungsregeln von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V).
  • Ab dem 23. Geburtstag besteht nach dieser Vorschrift kein Anspruch auf verschreibungspflichtige Mittel mehr. Preise einzelner Präparate nennen wir hier nicht.

Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse bei Verhütung?

Die Krankenkasse unterscheidet zwischen Beratung, verschreibungspflichtigen Mitteln und Notfallverhütung. Die Beratung ist Kassenleistung, unabhängig vom Alter. Bei den Mitteln selbst gilt eine Altersgrenze. Die Tabelle fasst die wichtigsten Fälle zusammen.

LeistungBis 22 JahreAb 23 Jahren
Ärztliche Beratung zur Empfängnisregelung, inklusive Untersuchung und VerordnungAnspruch (§ 24a Abs. 1 SGB V)Anspruch (§ 24a Abs. 1 SGB V), keine Altersgrenze
Verschreibungspflichtige empfängnisverhütende MittelAnspruch (§ 24a Abs. 2 SGB V)Kein Anspruch nach dieser Vorschrift
Ärztlich verordnete NotfallverhütungAnspruch (§ 24a Abs. 2 SGB V)Anspruch nur bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung

Die Verordnung ist der Schlüssel. Ohne ärztliche Verordnung übernimmt die Kasse keine Mittel nach dieser Vorschrift. Frage deshalb bei der Beratung gezielt, welches Mittel für dich medizinisch passt und wie es verordnet wird.

Was zahlst du selbst? Die Zuzahlung im Überblick

Für verordnete Mittel gilt die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Die Zuzahlung ist zudem nie höher als die Kosten des Mittels. § 24a Abs. 2 verweist auf die Regeln des § 31 SGB V, deshalb bestätigt deine Krankenkasse im Einzelfall, ob und in welcher Höhe eine Zuzahlung anfällt.

Annahme: Ein verordnetes Mittel hat einen Abgabepreis von 25 Euro. Zehn Prozent wären 2,50 Euro, der Mindestbetrag liegt aber bei 5 Euro. Du zahlst also 5 Euro. Bei einem Abgabepreis von 120 Euro wären 12 Euro berechnet, der Höchstbetrag von 10 Euro gilt, du zahlst 10 Euro.

Die Zuzahlungen fließen in die Belastungsgrenze ein. Erreichst du sie im Kalenderjahr, zahlst du für den Rest des Jahres keine weiteren Zuzahlungen (§ 62 SGB V). Die Grenze liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Wie das im Detail wirkt, erklärt unser Ratgeber zu chronischen Erkrankungen im Studium.

Der Stichtag ist der 22. Geburtstag selbst. Plane Beratungstermine und Verordnungen deshalb rechtzeitig, damit kein Engpass entsteht und du weißt, welche Kosten ab dann auf dich zukommen.

Wie funktioniert Notfallverhütung über die Krankenkasse?

Notfallverhütung ist nicht verschreibungspflichtig, wird aber von der Krankenkasse übernommen, wenn sie ärztlich verordnet wird. Dafür gilt der Anspruch bis zum 22. Geburtstag. Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung besteht der Anspruch ohne Altersbeschränkung (§ 24a Abs. 2 SGB V).

Wichtig ist der Zeitpunkt. Sprich die Ärztin oder den Arzt möglichst früh an, damit die Verordnung rechtzeitig vorliegt. Eine Verordnung erhältst du in der Praxis, nicht über die Krankenkasse selbst.

Was kostet Verhütung ab dem 23. Geburtstag?

Ab dem 23. Geburtstag besteht nach § 24a SGB V kein Anspruch mehr auf verschreibungspflichtige Verhütungsmittel. Die Kosten trägst du dann selbst, sofern kein anderer Anspruch besteht. Die ärztliche Beratung bleibt eine Leistung der Krankenkasse, auch ohne Altersgrenze.

Preise einzelner Präparate nennen wir bewusst nicht, weil sie sich je nach Hersteller, Packungsgröße und Apotheke unterscheiden. Vergleiche die Abgabepreise direkt bei der Apotheke, bevor du dich festlegst. Wenn du unsicher bist, frage die Ärztin oder den Arzt nach einer Alternative mit geringeren Kosten.

Wie sieht es in der privaten Krankenversicherung aus?

In der privaten Krankenversicherung richtet sich die Erstattung nach dem Tarif. Die Altersregeln der gesetzlichen Kasse gelten dort nicht. Prüfe vor einem Wechsel, welche Mittel dein Tarif erstattet und ob eine Selbstbeteiligung gilt. Einen Überblick über Leistungen für Studierende bietet unser Ratgeber zu den PKV-Leistungen für Studenten.

Häufige Fragen

Brauche ich für die Pille eine ärztliche Verordnung?

Verschreibungspflichtige Verhütungsmittel bekommst du über eine ärztliche Verordnung. Die gesetzliche Kasse übernimmt die Versorgung nach § 24a Abs. 2 SGB V nur im Rahmen dieser Verordnung. Frage bei der Beratung nach, welches Präparat du brauchst und wie lange die Verordnung gilt.

Zahlt die Kasse die ärztliche Beratung auch nach 22?

Ja. Die Beratung zur Empfängnisregelung, einschließlich Untersuchung und Verordnung, ist nach § 24a Abs. 1 SGB V ohne Altersgrenze eine Leistung der Krankenkasse. Die Altersgrenze betrifft nur die Versorgung mit den Mitteln selbst.

Was gilt bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch?

Hier gilt die Altersregel nicht. Der Anspruch auf Notfallverhütung besteht ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen (§ 24a Abs. 2 SGB V). Wende dich dafür an die Ärztin oder den Arzt, die dich dazu beraten können.

Zahlt die Kasse auch nicht verschreibungspflichtige Präservative?

Nein, nicht nach dieser Vorschrift. § 24a SGB V erfasst verschreibungspflichtige Mittel und ärztlich verordnete Notfallverhütung. Nicht verschreibungspflichtige Präservative gehören nicht dazu und musst du in der Regel selbst bezahlen.

Gilt die Zuzahlung auch in der Ausbildung oder im Studium anders?

Nein. Die Zuzahlung richtet sich nach der Leistung und nicht nach dem Studienstatus. Entscheidend sind die Regeln des § 61 SGB V und die Frage, ob die Mittel nach § 24a erstattet werden. Bei Unklarheiten bestätigt deine Kasse den Betrag.

So gehst du jetzt vor

  1. Vereinbare einen Termin zur Beratung bei einer Ärztin oder einem Arzt deiner Wahl.
  2. Lass dir das Mittel verordnen, das für dich passt, und frage nach dessen Gültigkeitsdauer.
  3. Kläre bei deiner Krankenkasse, ob und in welcher Höhe eine Zuzahlung anfällt.
  4. Notiere dir den Tag deines 22. Geburtstags, damit du die Kosten für die Zeit danach rechtzeitig planen kannst.
  5. Bewahre Verordnungen und Zuzahlungsbelege auf, damit du die Belastungsgrenze belegen kannst.

Passend dazu

Quellen: § 24a SGB V, Empfängnisregelung und Verhütungsmittel (abgerufen Oktober 2026), § 61 SGB V, Zuzahlungen (abgerufen Oktober 2026), § 31 SGB V, Arzneimittel (abgerufen Oktober 2026), § 62 SGB V, Belastungsgrenze (abgerufen Oktober 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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