Als Tutor, Übungsleiterin in einem Repetitorium oder studentische Hilfskraft am Lehrstuhl verdienst du Geld mit dem, was du im Studium gelernt hast. Der Nebenjob hat aber zwei Seiten: Entscheidend für Lohn, Steuer und Sozialversicherung ist, wie der Vertrag aufgebaut ist. Dieser Ratgeber erklärt die typischen Vertragsarten, rechnet die Grenzen für 2026 und 2027 durch und zeigt, worauf du bei der Unterschrift achten solltest.
Kurz beantwortet: Studentische Hilfskräfte arbeiten meist mit einem Arbeitsvertrag, Tutorinnen und Tutoren oft mit einem Honorarvertrag. Für Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde (2026) und 14,60 Euro (2027). Ob Sozialabgaben anfallen, hängt von Vertragsart, Stundenzahl und Verdienst ab. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitsvertrag und Honorarvertrag unterscheiden sich bei Lohnabrechnung, Abgaben und Weisungsbindung deutlich. Der Mindestlohn gilt nur für Arbeitnehmer.
- Für Minijobs gilt eine Grenze von 603 Euro im Monat (2026) und 633 Euro (2027).
- Wer bis zu 20 Stunden pro Woche arbeitet, kann im Werkstudentenprivileg versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben.
- Die Rentenversicherung gilt auch für Werkstudierende. Der Beitrag beträgt 2026 insgesamt 18,6 Prozent, die Hälfte davon trägt der Arbeitnehmer.
- Vor Vertragsbeginn lohnt sich die Prüfung der Stundenzahl, der Vergütung, der Laufzeit und der Frage, ob ein Arbeits- oder Honorarvertrag vorliegt.
Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag: Was ist der Unterschied?
An Hochschulen gibt es beide Modelle nebeneinander. Hilfskraftstellen am Lehrstuhl werden meist als Arbeitsverhältnis geführt, weil die Tätigkeit in die Abläufe der Einrichtung eingebunden ist und Weisungen unterliegt. Tutorien, Übungsgruppen oder Vorträge werden dagegen häufig auf Honorarbasis vergütet. Entscheidend ist aber nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet ist. Lass dir die Vertragsart schriftlich bestätigen.
| Merkmal | Arbeitsvertrag (z. B. Hilfskraft) | Honorarvertrag (z. B. Tutorium) |
|---|---|---|
| Vergütung | Stundenlohn oder Monatsgehalt, Mindestlohn gilt | Honorar pro Termin oder pauschal, kein gesetzlicher Mindestlohn |
| Lohnabrechnung | Die Hochschule rechnet über Lohnabrechnung ab | Du stellst eine Rechnung und führst Steuer und Versicherung selbst ab |
| Sozialabgaben | Der Arbeitgeber führt Anteile ab, für Werkstudierende oft versicherungsfrei | Hängt vom Status ab, oft selbst zu klären |
| Weisungen | Typischerweise in den Ablauf eingebunden | Typischerweise eigenverantwortlich |
Viele Hochschulen und Länder wenden für studentische Beschäftigte einen Tarifvertrag oder eine eigene Vergütungsregel an. Dort stehen die Stundenlöhne, die je nach Tätigkeit und Qualifikation gestaffelt sein können. Frage im Personalbüro nach, welche Regelung für deine Stelle gilt, bevor du die Zahlen in deine Planung übernimmst. Der gesetzliche Mindestlohn ist dabei immer die untere Grenze für Arbeitnehmer.
Wie viel darfst du verdienen? Die Grenzen 2026 und 2027
Die Grenzen für Minijobs und den Übergangsbereich bestimmen, welche Abgaben anfallen. Die Minijob-Grenze wird aus dem Mindestlohn bei zehn Wochenstunden berechnet (§ 8 SGB IV). Oberhalb davon beginnt der sogenannte Übergangsbereich bis 2.000 Euro im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Die folgende Tabelle fasst die Werte zusammen.
| Größe | 2026 | 2027 | Quelle |
|---|---|---|---|
| Mindestlohn je Stunde | 13,90 Euro | 14,60 Euro | BMAS, Mindestlohnanpassung |
| Minijob-Grenze je Monat | 603 Euro | 633 Euro | Minijob-Zentrale |
| Übergangsbereich bis je Monat | 2.000 Euro | 2.000 Euro | § 20 SGB IV |
Annahme: Du arbeitest 40 Stunden im Monat als Tutor zum Mindestlohn. Das ergibt 556 Euro im Monat (2026) und liegt damit unter der Minijob-Grenze. Im Jahr 2027 wären es 584 Euro bei 14,60 Euro je Stunde, also weiterhin unter 633 Euro.
Annahme: Du arbeitest 50 Stunden im Monat zu 13,90 Euro. Das sind 695 Euro. Damit liegst du über der Minijob-Grenze im Übergangsbereich, in dem die Beiträge stufenweise steigen. Wie hoch sie genau ausfallen, berechnet der Arbeitgeber oder die Krankenkasse.
Werkstudentenprivileg: Wann du keine Sozialabgaben zahlst
Wer als Student in einer Hilfskraftstelle arbeitet, profitiert häufig vom Werkstudentenprivileg. Es gilt bei einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche. Dann bleibt man in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht dagegen eine Pflicht, ein Privileg gibt es dort nicht. Die Verwaltungspraxis dazu stammt aus dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 23. November 2016 (Kopie der TK, Stand 2016).
Abends, nachts und am Wochenende kann auch mehr als 20 Stunden zulässig sein, wenn das Studium überwiegt. In den Semesterferien gilt ein eigenes Regelwerk, das die Arbeitszeit in der vorlesungsfreien Zeit begrenzt. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wer neben der Hilfskraftstelle noch einen Minijob hat, sollte beides gemeinsam prüfen lassen.
| Größe | Wert (2026) | Hinweis |
|---|---|---|
| Stundengrenze Werkstudentenprivileg | 20 Stunden pro Woche | Abend, Nacht und Wochenende mit Einschränkungen |
| Rentenversicherungsbeitrag insgesamt | 18,6 Prozent | Werkstudierende tragen die Hälfte, also 9,3 Prozent |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 Prozent | Werkstudierende bis 20 Stunden sind versicherungsfrei |
Den Vertrag prüfen: Diese Punkte gehören hinein
Ein guter Vertrag nennt die Stundenzahl, die Vergütung, die Laufzeit und die Vertragsart. Bei Honorarverträgen sollten außerdem Leistung, Termine und Zahlungsweise festgehalten sein. Auch Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch und Regelungen bei Krankheit gehören in den Text. Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der Urlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz.
- Stundenzahl pro Woche oder Monat, mit Obergrenze und Angabe, wer die Zeiten festlegt.
- Vergütung je Stunde oder je Termin, mit Angabe, ob Fahrt- und Vorbereitungszeit vergütet werden.
- Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen.
- Vertragsart: Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag, ausdrücklich benannt.
- Hinweis auf Krankheit, Urlaub und Vertretung bei Ausfall.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Honorarvertrag Sozialversicherung?
Wer als Selbstständiger arbeitet, zahlt Beiträge in der Regel selbst. Wer als Student eingeschrieben ist, sollte beim Status mit der Krankenkasse klären, welche Versicherung gilt. Eine Auskunft der Hochschule zum Vertragstyp hilft dabei.
Gilt der Mindestlohn auch für Tutorien auf Honorarbasis?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Arbeitnehmer. Bei einem echten Honorarverhältnis mit selbstständiger Tätigkeit greift er nicht automatisch. Die Bezeichnung im Vertrag ist aber nicht allein entscheidend, deshalb lohnt die Prüfung der tatsächlichen Gestaltung.
Darf ich als Tutor mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten?
Die 20-Stunden-Grenze gilt für das Werkstudentenprivileg. Darüber hinaus kann die Versicherungspflicht eintreten. Die Ausnahmen für Abend, Nacht und Wochenende oder die Semesterferien sind eng auszulegen. Im Zweifel hilft die Krankenkasse weiter.
Was passiert, wenn ich mehrere Stellen an der Hochschule habe?
Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Dadurch kann eine Stelle, die allein unter der Grenze liegt, mit einer zweiten Stelle die Grenzen überschreiten. Teile deshalb der Personalabteilung mit, welche Tätigkeiten du bereits ausübst.
So gehst du jetzt vor
- Kläre vor Unterschrift, ob es sich um einen Arbeitsvertrag oder einen Honorarvertrag handelt.
- Rechne die Stunden für das Jahr durch und vergleiche sie mit der Minijob-Grenze und dem Übergangsbereich.
- Prüfe, ob das Werkstudentenprivileg gilt, und halte die 20-Stunden-Grenze im Blick.
- Frage bei der Krankenkasse nach dem Versicherungsstatus, bevor du beginnst.
- Bewahre Verträge, Rechnungen und Lohnabrechnungen für deine Steuererklärung auf.
Passend dazu
- Nebenjob als Student finden: Wo du suchst und worauf du achtest
- Nebenjob und Steuern: Das gilt für Minijob, Werkstudent und Co.
- PKV für Werkstudenten: Das gilt bei Versicherung und Beitrag
- Steuern für Studenten: Wann du zahlst und wann nicht
- Neben dem Studium Geld verdienen: Diese Wege lohnen sich
Quellen: BMAS, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (Stand 2026 und 2027), § 8 SGB IV (Abruf Oktober 2026), § 20 SGB IV (Abruf Oktober 2026), Minijob-Zentrale, Minijob-Grenze 2027 (Stand 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.