Kurz beantwortet: Auf Antrag wirst du von der BAföG-Rückzahlung freigestellt, wenn dein monatliches Einkommen die Grenze von 1.690 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt (§ 18a Abs. 1 BAföG). Für Ehegatten und Kinder erhöht sich die Grenze. Liegst du darüber, zahlst du eine verminderte Rate. Stand: Oktober 2026, geprüft am Gesetzestext.
Im BAföG gibt es keinen Erlass der Restschuld bei geringem Einkommen während der Rückzahlung. Stattdessen sieht das Gesetz eine einkommensabhängige Freistellung vor. Wer in den Rückzahlungsjahren wenig verdient, muss nicht zahlen oder zahlt nur eine verminderte Rate. Dieser Ratgeber erklärt die Grenzen, die Rechnung und die Fristen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Freistellung wird auf Antrag gewährt (§ 18a Abs. 1 und 3 BAföG).
- Der Grenzbetrag liegt bei 1.690 Euro monatlichem Einkommen. Freigestellt wirst du, wenn das Einkommen die Grenze nicht um mindestens 42 Euro übersteigt, also unter 1.732 Euro bleibt.
- Für Ehegatten erhöht sich der Grenzbetrag um 850 Euro, für jedes Kind um 770 Euro, sofern sie nicht selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen.
- Liegt das Einkommen darüber, zahlst du eine verminderte Rate. Das Merkblatt nennt als Mindestrate 42 Euro.
- Die Freistellung gilt in der Regel für ein Jahr, bei erstmaliger Bewilligung in der Regel für zwei Jahre.
Wie hoch darf dein Einkommen sein?
Der Grenzbetrag liegt bei 1.690 Euro im Monat. Die Freistellung greift, wenn dein Einkommen diesen Betrag nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Freigestellt bist du also bei einem Einkommen bis knapp unter 1.732 Euro, denn ab 1.732 Euro übersteigt es die Grenze um mindestens 42 Euro. Diese Auslegung folgt dem Wortlaut des Gesetzes. Über das maßgebliche Einkommen entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
Der Grenzbetrag erhöht sich, wenn Angehörige zu berücksichtigen sind. Die folgende Tabelle rechnet das für einige typische Fälle vor. Sie setzt voraus, dass die Angehörigen kein eigenes Einkommen haben und nicht selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen.
| Situation | Grenzbetrag pro Monat | Freistellung, wenn Einkommen unter |
|---|---|---|
| Du allein | 1.690 Euro | 1.732 Euro |
| Mit Ehegatte oder Lebenspartner (+ 850 Euro) | 2.540 Euro | 2.582 Euro |
| Mit einem Kind (+ 770 Euro) | 2.460 Euro | 2.502 Euro |
| Mit Ehegatte und einem Kind (+ 1.620 Euro) | 3.310 Euro | 3.352 Euro |
Stand: Oktober 2026. Die Werte folgen dem Gesetzestext (§ 18a Abs. 1 BAföG (gesetze-im-internet.de)). Eigenes Einkommen von Ehegatten und volljährigen Kindern mindert die Erhöhungsbeträge, deshalb kann die tatsächliche Grenze niedriger liegen.
Rechenbeispiel: Freistellung oder verminderte Rate?
Annahme: Du bist allein, hast kein Kind und verdienst monatlich 1.700 Euro. Dein Einkommen liegt damit 10 Euro über dem Grenzbetrag. Das ist weniger als 42 Euro, also wirst du auf Antrag freigestellt.
Annahme: Du verdienst 1.750 Euro. Die Überschreitung beträgt 60 Euro und liegt damit über 42 Euro. Dann zahlst du eine verminderte Rate. Wie hoch sie genau ist, berechnet das Bundesverwaltungsamt. Das Merkblatt nennt als Mindestrate 42 Euro.
| Annahme: Einkommen pro Monat | Überschreitung des Grenzbetrags | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1.690 Euro | 0 Euro | Freistellung auf Antrag |
| 1.700 Euro | 10 Euro | Freistellung auf Antrag, weil unter 42 Euro |
| 1.750 Euro | 60 Euro | Verminderte Rate, Mindestrate laut Merkblatt 42 Euro |
Welche Fristen und Voraussetzungen gelten?
Die Freistellung wird auf Antrag gewährt und gilt ab dem Antragsmonat. Sie gilt in der Regel für ein Jahr, bei einer erstmaligen Bewilligung in der Regel für zwei Jahre. Rückwirkend kann sie für höchstens vier Monate vor dem Antragsmonat gelten (§ 18a Abs. 3 BAföG). Das Einkommen des Antragsmonats gilt für alle Monate des Freistellungszeitraums, solange sich nichts ändert.
Die Voraussetzungen musst du nachweisen. Welche Unterlagen das Bundesverwaltungsamt verlangt, legt es fest. Für bestimmte Erklärungen ist ebenfalls das Bundesverwaltungsamt zuständig, etwa für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung.
Ändert sich ein maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, passt das BVA den Bescheid ab dem Monat der Änderung an (§ 18a Abs. 4 BAföG). Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge gelten dabei nicht als Änderung. Melde Änderungen deshalb zeitnah, denn der Bescheid wird erst ab dem Monat der Änderung angepasst.
Erhöhung des Grenzbetrags auf besonderen Antrag
Der Grenzbetrag kann sich unter bestimmten Umständen zusätzlich erhöhen. Bei behinderten Menschen erhöht er sich um die behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33b EStG. Bei Alleinstehenden mit einem Kind unter 16 Jahren im Haushalt sind Betreuungskosten bis 175 Euro monatlich für das erste Kind und bis 85 Euro für jedes weitere Kind möglich (§ 18a Abs. 2 BAföG).
Diese Erhöhungen müssen beantragt und belegt werden. Sie helfen vor allem dann, wenn die Grundgrenze knapp überschritten wird.
Freistellung und Rückzahlung im Überblick
| Lage | Folge für die Rückzahlung |
|---|---|
| Einkommen unter der Grenze plus 42 Euro | Freistellung auf Antrag |
| Einkommen darüber | Verminderte Rate, Mindestrate laut Merkblatt 42 Euro |
| Regelrückzahlung ohne Freistellung | Gleichbleibende Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren (§ 18 Abs. 3 BAföG) |
| Wieder BAföG-Bezug während der Rückzahlung | Auf Antrag Freistellung, solange Leistungen bezogen werden (§ 18 Abs. 3 BAföG) |
Quellen zu den Werten: Bafög.de, Merkblatt Darlehensrückzahlung. Das Gesetz selbst nennt keine Mindestrate bei der Freistellung, sondern verweist auf die Berechnung des BVA.
Häufige Fragen
Wird die Freistellung automatisch gewährt?
Nein. Die Freistellung wird auf Antrag gewährt. Ohne Antrag gilt die Rückzahlungspflicht weiter. Stell den Antrag deshalb, sobald deine Einkommenslage feststeht, und nicht erst, wenn die erste Rate fällig ist.
Zählt mein Partner für die Grenze?
Ja, wenn dein Ehegatte oder Lebenspartner nicht selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung steht. Dann erhöht sich der Grenzbetrag um 850 Euro. Das Einkommen des Partners mindert diese Erhöhung allerdings, sodass nicht automatisch der volle Betrag gilt.
Was ist mit Kindern?
Für jedes Kind erhöht sich der Grenzbetrag um 770 Euro, sofern das Kind nicht selbst förderungsfähig ausgebildet wird. Eigenes Einkommen volljähriger Kinder mindert die Erhöhung. Als Kinder zählen außerdem die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 BAföG genannten Personen (§ 18a Abs. 1 BAföG).
Kann die Freistellung rückwirkend gelten, wenn ich spät beantrage?
Nur begrenzt. Die Freistellung kann rückwirkend für höchstens vier Monate vor dem Antragsmonat gelten (§ 18a Abs. 3 BAföG). Ältere Zeiträume sind davon nicht erfasst. Melde dich deshalb früh beim BVA, wenn du absehbar nur wenig verdienst.
So gehst du jetzt vor
- Rechne dein monatliches Einkommen gegen den Grenzbetrag von 1.690 Euro. Erhöhe ihn um Ehegatte und Kinder, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Stell den Antrag auf Freistellung beim Bundesverwaltungsamt, möglichst in dem Monat, in dem du die Grenze unterschreitest.
- Sammle die Nachweise zu deinem Einkommen und zu deinen Angehörigen, bevor du den Antrag einreichst.
- Melde Einkommensänderungen zeitnah, denn das BVA passt den Bescheid ab dem Monat der Änderung an.
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Quellen: Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 18a (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 18 (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); bafög.de, Merkblatt Darlehensrückzahlung.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.