Kurz beantwortet: Studierende mit BAföG-Anspruch erhalten je Kind unter 14 Jahren einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro im Monat. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden (Stand: Oktober 2026, bafög.de). Daneben gibt es Kindergeld von 259 Euro je Kind und Monat (2026, § 66 EStG). Hat ein Elternteil vor der Geburt kein Einkommen gehabt, beträgt das Elterngeld mindestens 300 Euro im Monat (§ 2 BEEG).
Studienfinanzierung mit Kind bedeutet, mehrere Leistungen gleichzeitig im Blick zu behalten: Den BAföG-Kinderbetreuungszuschlag, das Kindergeld, das Elterngeld und in seltenen Fällen den Kinderzuschlag. Dieser Ratgeber zeigt, was welche Leistung bringt, wo ihre Grenzen liegen und welche Beträge im Herbst 2026 gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag beträgt 160 Euro im Monat je Kind unter 14 Jahren. Er ist ein Zuschuss und wird nicht zurückgezahlt.
- Sind beide Eltern BAföG-berechtigt, wird der Zuschlag je Kind nur einmal gezahlt.
- Kindergeld liegt 2026 bei 259 Euro je Kind und Monat. Es hängt nicht vom Einkommen der Eltern ab.
- Die BAföG-Förderungshöchstdauer kann sich verlängern, wenn du ein Kind bis 14 Jahre erziehst (§ 15 Abs. 3 BAföG).
- Der Kinderzuschlag setzt in der Regel eigenes Erwerbseinkommen voraus. Ohne Erwerbstätigkeit scheidet er deshalb meist aus.
Welche Beträge gelten 2026?
Die Tabelle fasst die wichtigsten Leistungen zusammen. Alle Angaben sind mit Stand Oktober 2026 geprüft. Bei jeder Leistung steht die Quelle, auf die sich der Betrag stützt. Maßgeblich bleibt im Einzelfall immer der Bescheid der zuständigen Stelle.
| Leistung | Betrag | Gilt für | Quelle |
|---|---|---|---|
| BAföG-Kinderbetreuungszuschlag | 160 Euro im Monat | Kind unter 14 Jahren, bei BAföG-Anspruch | bafög.de, seit 1.8.2022 |
| Kindergeld | 259 Euro im Monat je Kind | Kind bis 25 Jahre in Ausbildung | § 66 EStG, Stand 1.1.2026 |
| Elterngeld, Mindestbetrag | 300 Euro im Monat | Eltern ohne Einkommen vor der Geburt | § 2 BEEG, geltendes Recht |
| Elterngeld, Höchstbetrag | 1.800 Euro im Monat | Eltern mit Einkommen vor der Geburt | § 2 BEEG, geltendes Recht |
Wie hoch ist der Kinderbetreuungszuschlag?
Der Kinderbetreuungszuschlag ist Teil der BAföG-Förderung. Du brauchst also einen Anspruch auf BAföG, damit er überhaupt gezahlt wird. Der Betrag liegt bei 160 Euro im Monat je Kind unter 14 Jahren und gilt seit dem 1. August 2022 (Stand: Oktober 2026, bafög.de). Der Zuschlag ist ein Zuschuss. Er gehört damit nicht zum Darlehensanteil, den du später zurückzahlen musst.
Wie viel das bei mehreren Kindern ausmacht, zeigt das folgende Beispiel.
Rechenbeispiel mit zwei Kindern unter 14 Jahren
Annahme: Du bist allein BAföG-berechtigt und hast zwei Kinder unter 14 Jahren. Dann summiert sich der Kinderbetreuungszuschlag auf 2 × 160 Euro = 320 Euro im Monat. Sind beide Eltern BAföG-berechtigt, zahlt das Amt den Zuschlag je Kind nur einmal. Die Zahlung verdoppelt sich also nicht, nur weil zwei Elternteile studieren.
Verlängert sich die BAföG-Förderung mit Kind?
Ja, unter Voraussetzungen. Nach § 15 Abs. 3 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für angemessene Zeit gefördert, wenn die Überschreitung auf schwerwiegende Gründe zurückgeht. Dazu zählt die Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre. Das Amt prüft den Einzelfall. Du solltest die Gründe früh und schriftlich belegen, etwa mit der Geburtsurkunde, damit eine Verlängerung nicht an fehlenden Nachweisen scheitert.
Wie Zuschlag und Verlängerung zusammenhängen, erklärt der Beitrag BAföG mit Kind: Kinderbetreuungszuschlag und Verlängerung.
Wie lange fließt das Kindergeld?
Kindergeld erhältst du für dein Kind bis zum 25. Geburtstag, solange es sich in Ausbildung befindet (§ 32 EStG). Für eine Erstausbildung oder ein Erststudium gibt es keine Erwerbstätigkeitsgrenze, ein Minijob ist unschädlich. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ist eine Zweitausbildung nur dann unschädlich, wenn die Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden pro Woche beträgt. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden bis zu vier Monate überbrückt.
Annahme: Du hast zwei Kinder, und für beide besteht ein Anspruch. Dann ergeben sich 2 × 259 Euro = 518 Euro Kindergeld im Monat (Stand 1. Januar 2026). Die Familienkasse prüft die Ansprüche jeweils einzeln.
Elterngeld im Studium
Elterngeld bekommen Eltern nach der Geburt eines Kindes, unabhängig davon, ob sie studieren. Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, erhält mindestens 300 Euro im Monat. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro im Monat (§ 2 BEEG, geltendes Recht). Die Elterngeldstelle prüft die übrigen Voraussetzungen. Wie Elterngeld und BAföG zusammenwirken, zeigt der Beitrag Elterngeld im Studium: Mindestbetrag, Antrag und BAföG.
Kinderzuschlag: Wann er für Studierende in Frage kommt
Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) soll Familien unterstützen, deren Einkommen mit dem Kindergeld allein nicht für den Bedarf reicht. Er setzt eigenes Erwerbseinkommen voraus, das eine Mindestgrenze erreicht.
Nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit gilt ein Mindesteinkommen von 600 Euro für Alleinstehende und 900 Euro für Elternpaare. Der Höchstbetrag liegt bei 297 Euro je Kind und Monat, einschließlich des Sofortzuschlags (Abruf Oktober 2026, die Seite nennt kein Jahr). Bewilligt wird der Kinderzuschlag jeweils für sechs Monate. Verbindlich ist der Bescheid der Familienkasse.
Für Studierende ist der Kinderzuschlag deshalb vor allem dann ein Thema, wenn neben dem Studium ein Einkommen entsteht, das diese Grenze erreicht. Ohne Erwerbstätigkeit kommt er in aller Regel nicht infrage.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Kinderbetreuungszuschlag auch ohne BAföG?
Nein. Der Zuschlag ist Teil der BAföG-Förderung und setzt einen Anspruch auf BAföG voraus. Entfällt dein BAföG, etwa wegen zu hohem Einkommen oder Vermögen, entfällt auch der Zuschlag. Ein Antrag beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung klärt das verbindlich.
Muss ich den Kinderbetreuungszuschlag zurückzahlen?
Nein. Der Zuschlag ist ein Zuschuss, anders als der Darlehensanteil der BAföG-Förderung. Der Darlehensanteil beträgt 50 Prozent der Förderung und ist zurückzuzahlen (geltendes Recht, Stand 2026).
Bekomme ich Elterngeld, wenn ich nicht arbeite?
Ja, wenn du vor der Geburt kein Einkommen hattest, erhältst du den Mindestbetrag von 300 Euro im Monat (§ 2 BEEG). Die übrigen Voraussetzungen prüft die Elterngeldstelle im Antragsverfahren.
Gilt der Zuschlag auch, wenn beide Eltern studieren?
Ja, aber nur einmal je Kind. Sind beide Elternteile BAföG-berechtigt, zahlt das Amt den Kinderbetreuungszuschlag je Kind nur einmal. Entscheidend ist also die Zahl der Kinder unter 14 Jahren, nicht die Zahl der studierenden Eltern.
So gehst du jetzt vor
- Lege die Unterlagen zu deinen Kindern bereit, zum Beispiel Geburtsurkunden und Nachweise über Betreuung und Ausbildung.
- Kläre beim Amt für Ausbildungsförderung deines Studierendenwerks, ob du den Kinderbetreuungszuschlag und eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen kannst.
- Prüfe bei der Familienkasse, ob für deine Kinder Kindergeld gezahlt wird und ob die Ausbildung die Voraussetzungen erfüllt.
- Stelle nach der Geburt den Antrag auf Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle, falls du Anspruch hast.
- Lass dir Auskünfte zu Einkommen und Anrechnung schriftlich geben und bewahre sie zusammen mit den Bescheiden auf.
Passend dazu
- BAföG mit Kind: Kinderbetreuungszuschlag und Verlängerung
- Studieren mit Kind: Geld, Zuschläge und Versicherung
- Kindergeld im Studium und im Master: Anspruch, Dauer und Sonderfälle
- Elterngeld im Studium: Mindestbetrag, Antrag und BAföG
- Studienfinanzierung in Zahlen 2026/27: BAföG, Kindergeld und Freibeträge
Quellen: § 15 BAföG, Förderungshöchstdauer (gesetze-im-internet.de, geltendes Recht); § 66 EStG, Kindergeld (Stand 1.1.2026); § 2 BEEG, Elterngeld (geltendes Recht); bafög.de, BAföG für Auszubildende mit Familienverantwortung (Abruf Oktober 2026); Bundesagentur für Arbeit, Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer (Abruf Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.