Die Wahlstation im Rechtsreferendariat kann je nach Bundesland auch im Ausland stattfinden. Dort stellen sich schnell Fragen zur Krankenversicherung, zur Sozialversicherung und zur Unterhaltsbeihilfe. Diese Punkte hängen vom Zielland, von der Dauer und von den Regeln deines Bundeslandes ab. Dieser Ratgeber erklärt die Grundlinien am Beispiel Bayern und zeigt, welche Stellen du fragen musst.
Kurz beantwortet: Während einer Wahlstation im Ausland hängt die Krankenversicherung vom Zielland ab. In EU- und EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. In Drittstaaten richtet es sich nach Abkommen. Eine private Auslandskrankenversicherung wird empfohlen. Wie die Unterhaltsbeihilfe weiterläuft, klärt das zuständige Oberlandesgericht. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Krankenversicherung während einer Auslandsstation hängt vom Zielland ab, nicht allein von der Dauer.
- In EU- und EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gilt ausschließlich deutsches Sozialversicherungsrecht (Stand des bayerischen Informationsblatts: März 2026).
- Für Drittstaaten mit Abkommen gibt es eine Bescheinigung über das anwendbare deutsche Recht. Ohne Abkommen kann eine doppelte Versicherungspflicht entstehen.
- Eine Auslandskrankenversicherung wird empfohlen, ist laut Bayern aber nicht als Pflicht genannt. Sie deckt vor allem den Rücktransport ab.
- Ob und wie die Unterhaltsbeihilfe während der Station weiterläuft, klärt das Oberlandesgericht. Das Informationsblatt regelt das nicht ausdrücklich.
Welche Krankenversicherung gilt während der Wahlstation?
Die Antwort hängt davon ab, wo und wie lange du arbeitest. Das Informationsblatt des Oberlandesgerichts Bamberg zur Ausbildung im Ausland nennt die Regeln für Bayern im Überblick. Die Einzelheiten sind Landessache, deshalb gilt das Beispiel nur für Bayern. Die Sozialversicherung entscheidet darüber, wer dich versichert. Die Auslandskrankenversicherung füllt Lücken bei Kosten und Rücktransport.
| Zielgebiet | Was das bayerische Informationsblatt festhält |
|---|---|
| EU, EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich | Es gilt ausschließlich deutsches Sozialversicherungsrecht, nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. b beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. |
| Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen | Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Abkommen. Für die Bescheinigung füllst du den Vordruck der DVKA-Website vor und reichst ihn bei der Referendargeschäftsstelle ein. |
| Drittstaaten ohne Abkommen | Eine doppelte Versicherungspflicht ist möglich. |
| Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung | Das Dokument äußert sich dazu nicht. Hier lohnt eine eigene Klärung. |
Für die Planung hilft eine einfache Frage: Liegt das Zielland in der EU, im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich? Dann sind die Bescheinigungen der erste Schritt. Liegt es in einem Drittstaat, ist die Absicherung vor Ort der wichtigere Punkt, und ein Abkommen entscheidet über das anwendbare Recht.
Mehr zum Versicherungsschutz im Ausland findest du im Ratgeber Krankenversicherung im Ausland: Was du als Student wissen musst.
Was zahlt die Krankenversicherung im Krankheitsfall im Ausland?
Bei einer Erkrankung im Ausland gilt nach dem Informationsblatt § 17 SGB V. In EU- und Abkommensstaaten können die Leistungen durch eine ausländische Krankenkasse erbracht werden. Den dafür nötigen Vordruck stellt deine deutsche Krankenkasse vor der Ausreise auf Antrag aus.
In Staaten ohne Abkommen gewährt der Dienstherr die Leistungen. Seine Krankenkasse erstattet ihm die Kosten bis zur Höhe der Inlandskosten, ein Restbetrag bleibt beim Dienstherrn. Nach dem Informationsblatt übernimmt der Freistaat Bayern im Rahmen des § 17 SGB V die üblichen Krankheitskosten. Rücktransportkosten fallen nicht darunter, und der Freistaat beteiligt sich auch nicht an der Auslandskrankenversicherung.
Abschlagszahlungen ins Ausland ohne vorherige Teilrechnung sind nach dem Informationsblatt nicht möglich. Praktisch heißt das: Du rechnest mit Originalrechnungen ab, und eine Versicherung, die Vorkasse und Rücktransport abdeckt, ist ein wichtiger Baustein deiner Planung.
Wer in einem Staat ohne Abkommen arbeitet, sollte vorab schriftlich klären lassen, welche Leistungen vor Ort übernommen werden. Eine allgemeine Auskunft ersetzt diese Klärung nicht, denn im Ernstfall zählen die Konditionen des konkreten Falls.
Wie läuft es mit der Unterhaltsbeihilfe während der Station?
Das Informationsblatt regelt die Weitergewährung der Unterhaltsbeihilfe während der Auslandsstation nicht ausdrücklich. Es behandelt die Unterhaltsbeihilfe nur im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht. Danach unterliegen Unterhaltsbeihilfe und etwaige zusätzliche Stationsentgelte grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht.
Wie hoch deine Bezüge während der Auslandsstation ausfallen und ob zusätzliche Zahlungen fließen, klärst du mit dem Oberlandesgericht, das die Station zuweist. Dieser Ratgeber nennt bewusst keine Zahl, denn die Beträge unterscheiden sich je Land und Stand. Ein Vergleich mit anderen Bundesländern führt leicht in die Irre. Plane Finanzierung und Versicherung deshalb zusammen, damit die Station nicht an fehlenden Unterlagen scheitert.
Welche Unterlagen und Stellen gelten in Bayern?
Das Informationsblatt nennt für Bayern mehrere Stellen, die jeweils unterschiedliche Aufgaben haben. Diese Übersicht hilft dir bei der Vorbereitung, und die Unterlagen sollten vollständig sein, bevor du die Station antrittst.
- Kostenerstattung: Einzureichen sind Originalrechnungen mit Versicherungsnummer, Angaben zur Krankenversicherung und eine Kopie des Zuweisungsschreibens. Zuständig ist das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Bayreuth.
- A1-Bescheinigung für EU, EWR, Schweiz und Vereinigtes Königreich: Den Antrag stellst du beim Oberlandesgericht Bamberg auf dem dort bereitgestellten Vordruck. Die Verantwortung dafür liegt bei dir.
- Bescheinigung für Drittstaaten mit Abkommen: Vorausgefüllter Vordruck von der DVKA-Website, eingereicht bei der Referendargeschäftsstelle des Oberlandesgerichts.
- Weitere Auskünfte: Die gesetzlichen Krankenkassen und die DVKA.
Impfkosten trägst du nach dem Informationsblatt selbst. Das ist ein Punkt, den viele Referendare vor der Ausreise übersehen.
Wie planst du deine Wahlstation im Ausland?
- Kläre beim Oberlandesgericht oder Prüfungsamt, ob und wo eine Wahlstation im Ausland möglich ist, und lass dir das Zuweisungsschreiben geben.
- Prüfe das Zielland: EU, Schweiz, Vereinigtes Königreich oder ein Drittstaat mit oder ohne Sozialversicherungsabkommen.
- Beantrage die passende Bescheinigung oder den A1-Vordruck rechtzeitig vor der Ausreise.
- Wähle eine Auslandskrankenversicherung, die auch den Rücktransport umfasst.
- Kläre die Unterhaltsbeihilfe beim Oberlandesgericht, bevor du deine Station planst.
Häufige Fragen
Muss ich eine Auslandskrankenversicherung abschließen?
Laut dem bayerischen Informationsblatt wird sie empfohlen, ist aber nicht als Pflicht genannt. Prüfe trotzdem, ob dein Ausbildungsort eine Pflicht vorsieht, denn die Vorgaben sind Landessache.
Reicht die Europäische Krankenversicherungskarte?
Dazu sagt das bayerische Informationsblatt nichts. Frag deine Krankenkasse, welche Nachweise für dein Zielland gelten, bevor du abreist.
Zahlt der Staat den Rücktransport?
In Bayern nicht. Rücktransportkosten fallen nach dem Informationsblatt nicht unter die übernommenen Krankheitskosten. Eine Auslandskrankenversicherung deckt den Rücktransport ab, das prüfst du am besten im Tarif.
Gilt diese Regel für jeden Auslandsaufenthalt?
Nein. Das Beispiel gilt für eine Wahlstation in Bayern und die dort genannten Stellen. Für ein Auslandssemester oder ein Praktikum gelten eigene Regeln, die unsere Ratgeber zur Auslandsversicherung erklären.
Muss ich Rechnungen vorstrecken?
Abschlagszahlungen ins Ausland ohne vorherige Teilrechnung sind nach dem Informationsblatt nicht möglich. Die Kostenerstattung läuft über das Landesamt für Finanzen in Bayreuth, bei dir bleibt also die Vorfinanzierung der Behandlung.
Passend dazu
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Quellen: Oberlandesgericht Bamberg, Informationsblatt zur Ausbildung im Ausland, Versicherung und Unterhaltsbeihilfe, Stand 3/2026, justiz.bayern.de. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch § 17, im Informationsblatt zitiert, gesetze-im-internet.de.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.