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Turbo-Einbürgerung abgeschafft: Was für Studierende gilt

Die Einbürgerung nach drei Jahren ist entfallen. Der Anspruch ist seit dem 30. Oktober 2025 frühestens nach fünf Jahren möglich.
Studentin mit Rucksack und Reisepass am Fenster einer Flughafenhalle

Inhalt

Wer in Deutschland studiert und später eingebürgert werden möchte, hat seit Herbst 2025 eine längere Wartezeit vor sich. Die sogenannte Turbo-Einbürgerung, bei der eine Einbürgerung nach drei Jahren möglich war, ist entfallen. Dieser Ratgeber erklärt, was sich geändert hat, welches Datum gilt und was für laufende Anträge bedeutet.

Kurz beantwortet: Die Einbürgerung nach drei Jahren ist mit dem Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz entfallen. Das Gesetz trat laut Fachportal am 30. Oktober 2025 in Kraft, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 256. Der Anspruch ist nun frühestens nach fünf Jahren möglich. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorschrift § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die eine verkürzte Aufenthaltszeit ermöglichte, ist entfallen.
  • Der Einbürgerungsanspruch ist nach der Änderung frühestens nach fünf Jahren möglich.
  • Das Inkrafttreten nennt das Fachportal asyl.net mit dem 30. Oktober 2025 und der Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 256.
  • Für laufende Anträge hat Nordrhein-Westfalen einen Erlass veröffentlicht, der das Vorgehen beschreibt. Dieser gilt nur dort.
  • Welche weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung gelten, prüft die zuständige Einbürgerungsbehörde im Einzelfall.

Was hat sich am Staatsangehörigkeitsrecht geändert?

Bis zur Änderung konnte nach dem Gesetz ein Anspruch auf Einbürgerung schon nach einer verkürzten Aufenthaltszeit entstehen, wenn besondere Integrationsleistungen und Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 vorlagen. Diese Möglichkeit steht im Absatz 3 des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz. Nach Angaben des Fachportals asyl.net ist sie mit der Änderung entfallen, und der Anspruch ist nun frühestens nach fünf Jahren möglich.

Für Studierende heißt das: Wer bisher geplant hat, nach dem Studium und einer kurzen Aufenthaltsdauer die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, muss die längere Frist einplanen. Die Änderung betrifft also vor allem die Zeitplanung, nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen des Anspruchs.

PunktStand laut QuelleQuelle
Inkrafttreten30. Oktober 2025asyl.net
FundstelleBGBl. 2025 I Nr. 256asyl.net
Anspruch nach Aufenthaltfrühestens nach fünf Jahrenasyl.net
Erlass Nordrhein-WestfalenDatum 22. Oktober 2025, nur NRWErlass des Landes NRW

Wie werden laufende Anträge behandelt?

Ein Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 beschreibt, wie die Behörden dort mit Anträgen umgehen sollen, die noch nicht entschieden sind. Das Verfahren kann demnach mit Zustimmung der antragstellenden Person ruhend gestellt werden. Die Behörde teilt mit, zu welchem Datum die fünfjährige Voraufenthaltszeit voraussichtlich erfüllt ist. Danach wird das Verfahren nach der dann geltenden Rechtslage fortgeführt und abschließend beschieden.

Wer nicht zustimmt, erhält laut Erlass eine Ablehnung wegen des Wegfalls der Anspruchsgrundlage. Auf die Möglichkeit der Rücknahme ist hinzuweisen. Bei Ablehnung oder Rücknahme fällt grundsätzlich eine Gebühr nach § 38 StAG an, die im Rahmen von 25 bis 255 Euro festgesetzt wird. Der Wegfall des § 10 Abs. 3 StAG ist laut Erlass kein Grund für einen Gebührenerlass.

Andere Länder haben eigene Verfahren. Wenn du in einem anderen Bundesland lebst, frag deshalb bei deiner Einbürgerungsbehörde nach, wie dort mit anhängigen Anträgen umgegangen wird. Für Nordrhein-Westfalen gilt der Erlass, für andere Länder nicht automatisch, und die Verfahren vor Ort können sich deutlich unterscheiden.

Was bedeutet das für Studierende?

Die Änderung trifft vor allem Menschen, die ihren Aufenthalt in Deutschland für die Einbürgerung schnell nutzen wollten, und sie betrifft nicht den Aufenthaltstitel selbst. Studierende, die nach einem Abschluss hier bleiben, müssen die Zeit bis zur Einbürgerung nun anders planen. Dabei hilft eine Übersicht über deinen Aufenthaltstitel, weil die Dauer deines Aufenthalts die Grundlage der Berechnung bildet.

Nicht jede Frage beantwortet die Gesetzesänderung. Ob du die übrigen Voraussetzungen nach fünf Jahren erfüllst, prüft die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall.

Häufige Fragen

Gilt die Änderung auch für Anträge, die vor dem 30. Oktober 2025 gestellt wurden?

Ob und wie ein bereits gestellter Antrag übergangsweise behandelt wird, regelt die zuständige Behörde nach der jeweiligen Rechtslage. Für Nordrhein-Westfalen beschreibt der Erlass, dass Verfahren nach der dann geltenden Rechtslage fortgeführt werden können. Eine allgemeine Übergangsregel nennt die Quelle für das Bundesgebiet nicht.

Kann ich mit drei Jahren Aufenthalt noch eingebürgert werden?

Nach der Änderung ist der Anspruch auf Einbürgerung frühestens nach fünf Jahren möglich. Eine Einbürgerung nach drei Jahren auf Grundlage der früheren Regel ist entfallen, soweit keine andere Ausnahme greift. Wenn du unsicher bist, prüfe die Voraussetzungen mit der Behörde.

Muss ich eine Gebühr zahlen, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Nach dem NRW-Erlass fällt bei Ablehnung oder Rücknahme grundsätzlich eine Gebühr nach § 38 StAG an, die dort zwischen 25 und 255 Euro liegt. Die Höhe setzt die Behörde nach Ermessen fest. Ob andere Länder ebenso verfahren, ist nicht belegt.

Wo finde ich die Vorschrift im Gesetzestext?

Die Änderung betrifft § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Den aktuellen Wortlaut findest du im Gesetzestext des Bundesjustizministeriums. Für die Praxis ist der Stand des Gesetzes am Tag deines Antrags entscheidend.

Was ändert sich, wenn ich in einem anderen Bundesland wohne?

Die Einbürgerung wird von den zuständigen Behörden vor Ort bearbeitet, deshalb können sich die Abläufe unterscheiden. Der Erlass aus Nordrhein-Westfalen gilt nur für dieses Land. Für andere Länder solltest du die Verfahrenshinweise der eigenen Einbürgerungsbehörde lesen, insbesondere zu ruhenden Verfahren, Stichtagen und Gebühren.

Wo bekomme ich eine persönliche Einschätzung?

Eine allgemeine Übersicht wie diese ersetzt keine Prüfung deines Einzelfalls. Wenn dein Aufenthalt Besonderheiten hat, etwa einen Wechsel des Aufenthaltstitels oder längere Auslandszeiten, lass dich bei der Einbürgerungsbehörde oder einer Migrationsberatungsstelle beraten, bevor du Fristen planst.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, wie lange du schon in Deutschland lebst und ob du nach fünf Jahren die übrigen Voraussetzungen erfüllst.
  2. Frag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde nach, ob dein Antrag ruhend gestellt werden kann und welcher Stichtag gilt.
  3. Kläre die Gebührenfrage vor der Antragstellung, falls ein Antrag abgelehnt werden könnte.

Was bedeutet „frühestens nach fünf Jahren“ in der Praxis?

Der Begriff „frühestens“ beschreibt eine Untergrenze. Die Frist beginnt mit dem rechtmäßigen Aufenthalt, und die Behörde zählt die Zeiten nach den Regeln des Gesetzes. Ein Rechenbeispiel zeigt die Logik, ohne eine Vorhersage zu treffen.

Annahme für das Rechenbeispiel: Du bist im September 2026 zum Studium nach Deutschland gekommen und hältst dich seither rechtmäßig im Land auf. Dann wäre die fünfjährige Voraufenthaltszeit frühestens im September 2031 erfüllt, sofern keine Unterbrechung zählt. Ob sich daraus ein Anspruch ergibt, hängt von den übrigen Voraussetzungen ab.

Welche Zeiten kann die Behörde anrechnen?

Wie Aufenthaltszeiten angerechnet werden, richtet sich nach dem Gesetz und den Verwaltungsvorschriften. Längere Auslandsaufenthalte können die Berechnung beeinflussen. Frag bei der Behörde nach, wie sie deinen bisherigen Aufenthalt bewertet, bevor du einen Antrag stellst. So vermeidest du, dass du auf eine falsche Grundlage planst.

Für Studierende, die zwischen Studienorten wechseln oder ein Auslandssemester einlegen, ist diese Frage besonders wichtig. Die Änderung macht die Dokumentation deiner Aufenthaltszeiten wichtiger, weil jede Lücke in der Berechnung sichtbar werden kann.

Passend dazu

Quellen: Asyl.net: Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 30.10.2025 in Kraft getreten, Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW, 22.10.2025 (Az. 511-26.13.-000016-2025-0014611)

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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