Die Sachbezugsgrenze von 50 Euro im Monat ist einer der wenigen Vorteile im Arbeitsverhältnis, die du ohne Steuerabzug erhalten kannst, sofern sie sauber gestaltet sind. Für Berufseinsteiger und Werkstudenten lohnt es sich, die Regel zu kennen, bevor der Arbeitgeber einen Gutschein oder eine Geschenkkarte anbietet. Dieser Ratgeber erklärt, was als Sachbezug zählt, wie die Grenze funktioniert und wo sie schnell überschritten wird.
Kurz beantwortet: Sachbezüge bleiben steuerlich außer Ansatz, wenn die Vorteile nach Anrechnung deiner Zuzahlungen im Kalendermonat insgesamt 50 Euro nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 EStG). Gutscheine und Geldkarten gelten nur als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Grenze von 50 Euro gilt je Kalendermonat und für alle Sachbezüge zusammen (§ 8 Abs. 2 EStG).
- Sie ist eine Freigrenze: Wird sie auch nur knapp überschritten, ist der gesamte Vorteil des Monats steuerpflichtig.
- Zuzahlungen, die du als Arbeitnehmer leistest, werden auf den Vorteil angerechnet.
- Gutscheine und Geldkarten zählen nur als Sachbezug, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 1 EStG).
- Geld in jeder Form, etwa ein Zuschuss auf einen Geldbetrag, ist kein Sachbezug.
Was ist ein Sachbezug und wo steht die 50-Euro-Grenze?
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen (§ 8 Abs. 1 EStG). Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, also etwa ein Warengutschein, eine Mitgliedschaft oder ein überlassenes Gerät. Sie werden grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt (§ 8 Abs. 2 EStG). Als Ausnahme bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Auf die Rechtsform des Arbeitgebers oder die Höhe deines Gehalts kommt es dabei nicht an.
Freigrenze statt Freibetrag: Was bedeutet das?
Ein Freibetrag wird immer vom Einkommen abgezogen. Eine Freigrenze funktioniert anders: Bleibst du darunter, entsteht keine Steuer. Überschreitest du sie, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Die 50 Euro gelten pro Kalendermonat, ein nicht genutzter Betrag lässt sich nicht auf andere Monate übertragen. Über ein Jahr gerechnet sind das höchstens 600 Euro (12 × 50 Euro), jeweils nur bei monatlicher Einhaltung.
| Monatlicher Vorteil | Ergebnis |
|---|---|
| bis 50 Euro, zusätzlich zum Arbeitslohn | bleibt außer Ansatz |
| über 50 Euro | gesamter Vorteil des Monats steuerpflichtig |
| Zuzahlung des Arbeitnehmers | wird vom Vorteil abgezogen |
| Gutschein ohne Zweckbindung oder zulasten des Gehalts | kein begünstigter Sachbezug |
Welche Gutscheine und Karten zählen als Sachbezug?
Seit der Neufassung des § 8 Abs. 1 EStG sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, keine Geldleistung. Sie können deshalb unter die 50-Euro-Grenze fallen. Voraussetzung ist außerdem, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung, bei der du dir einen Teil deines Lohns als Gutschein auszahlen lässt, erfüllt das nicht. Dagegen zählen Geldleistungen, zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Geldeinnahmen und sind nicht begünstigt.
Ob ein bestimmter Gutschein oder eine bestimmte Karte die Kriterien erfüllt, entscheidet der Anbieter der Karte und der Arbeitgeber. Frage bei der Lohnbuchhaltung nach, bevor du die Karte nutzt.
Wie rechnest du die Grenze durch?
Die Beispiele sind vereinfacht und enthalten keine Lohnsteuerberechnung in Euro.
Annahme A: Dein Arbeitgeber schenkt dir im März einen Warengutschein über 50 Euro zusätzlich zum Gehalt. Der Vorteil beträgt 50 Euro und übersteigt die Grenze nicht. Er bleibt außer Ansatz.
Annahme B: Im selben Monat gibt es einen Warengutschein über 30 Euro und eine Sachprämie im Wert von 25 Euro. Die Vorteile werden zusammengerechnet, es ergeben sich 55 Euro. Die Grenze ist überschritten, und alle 55 Euro sind steuerpflichtig.
Annahme C: Wie Annahme B, aber du zahlst für die Sachprämie 10 Euro selbst dazu. Die Zuzahlung wird angerechnet, der Vorteil beträgt 45 Euro. Die Grenze wird eingehalten.
| Annahme | Vorteil im Monat | Grenze eingehalten? |
|---|---|---|
| A: Gutschein 50 Euro | 50 Euro | ja |
| B: Gutschein 30 Euro und Sachprämie 25 Euro | 55 Euro | nein, alles steuerpflichtig |
| C: Wie B, 10 Euro Zuzahlung | 45 Euro | ja |
Was gilt für Werkstudenten und Berufseinsteiger?
Die Regel gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Werkstudenten und Beschäftigte in Teilzeit. Für dich als Berufseinsteiger spielt vor allem die monatliche Betrachtung eine Rolle. Ein Gutschein zum Jahresende von 100 Euro überschreitet die Grenze, auch wenn die übrigen elf Monate leer blieben. Verteilt der Arbeitgeber dagegen kleinere Vorteile über das Jahr, können sie begünstigt bleiben. Ob und wie Sachbezüge das sozialversicherungsrechtliche Entgelt beeinflussen, folgt eigenen Regeln. Bei Minijob oder Werkstudentenstelle fragst du bei der Lohnbuchhaltung nach. Grundlagen zu Nebenjobs findest du im Ratgeber Nebenjob und Steuern.
Was gilt für Mahlzeiten und den Dienstwagen?
Für einzelne Sachbezüge sieht § 8 Abs. 2 EStG eigene Regeln vor. Die private Nutzung eines Firmenwagens wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bewertet. Bei Mahlzeiten bei auswärtiger Tätigkeit oder doppelter Haushaltsführung gilt der amtliche Sachbezugswert, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Diese Fälle laufen neben der 50-Euro-Grenze und sind nicht Gegenstand dieses Ratgebers.
Häufige Fragen
Sind 50 Euro Gutschein im Monat immer steuerfrei?
Nur wenn sie die Voraussetzungen erfüllen: Der Gutschein muss ausschließlich Waren oder Dienstleistungen abdecken, den Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG genügen und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Alle Sachbezüge des Monats zählen zusammen.
Kann ich ungenutzte Monate nachholen?
Nein. Die Grenze gilt je Kalendermonat nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 EStG. Ein Vorteil von 100 Euro in einem Monat überschreitet sie, auch wenn der Vormonat leer war.
Ist ein Zuschuss in Geld auch ein Sachbezug?
Nein. Zweckgebundene Geldleistungen und Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zählen nach § 8 Abs. 1 EStG zu den Geldeinnahmen.
Muss ich die steuerfreien Sachbezüge in der Steuererklärung angeben?
Sachbezüge, die außer Ansatz bleiben, gehören nicht zu deinen Einnahmen. Wird die Grenze überschritten, erfasst die Lohnbuchhaltung den Vorteil als Arbeitslohn.
Ändert sich die 50-Euro-Grenze 2027?
In § 8 Abs. 2 EStG steht in der abgerufenen Fassung (Stand: November 2026) ein Betrag von 50 Euro. Ob ein laufendes Gesetzgebungsverfahren, etwa zu einem Jahressteuergesetz 2026, die Grenze berührt, ist in diesem Ratgeber nicht geprüft. Das prüfst du auf den Seiten des Deutschen Bundestages und des Bundesfinanzministeriums.
So gehst du jetzt vor
- Frage deinen Arbeitgeber, ob ein angebotener Gutschein zusätzlich zum Gehalt gewährt wird und die Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt.
- Rechne alle Sachbezüge des Monats zusammen, auch kleine Prämien und Geschenke.
- Ziehe eigene Zuzahlungen vom Vorteil ab und vergleiche das Ergebnis mit 50 Euro.
- Lass dir bei einer möglichen Überschreitung von der Lohnbuchhaltung erklären, wie der Vorteil abgerechnet wird.
- Bei Fragen zu deiner Einordnung hilft das Finanzamt oder eine persönliche Beratung, etwa über Academycon.
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Quellen: § 8 EStG, Einnahmen (Stand: November 2026)
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.