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P-Konto einrichten: Schritt für Schritt zum Pfändungsschutz

So richtest du ein P-Konto ein: Anspruch nach § 850k ZPO, Antrag bei der Bank, Fristen bei bereits gepfändetem Konto und die Beträge, die seit Juli 2026 geschützt sind.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Ein P-Konto einrichten bedeutet, ein bestehendes Girokonto bei deiner Bank in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Ein Teil deines Guthabens bleibt dann auch dann verfügbar, wenn ein Gläubiger das Konto pfänden lässt. Du kannst die Umstellung verlangen, ohne dass bereits eine Pfändung vorliegt, und der Ablauf ist weniger kompliziert, als er klingt.

Kurz beantwortet: Jede natürliche Person kann von ihrer Bank jederzeit verlangen, dass ein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Abs. 1 ZPO). Du darfst nur ein P-Konto haben und musst das der Bank versichern. Ist schon Guthaben gepfändet, erfolgt die Umwandlung zum Beginn des vierten Geschäftstages nach deinem Verlangen. Der monatliche Grundbetrag der Pfändungsfreigrenze beträgt seit 1. Juli 2026 1.587,40 Euro. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anspruch auf ein P-Konto besteht jederzeit und auch bei negativem Saldo, geführt wird das Konto dann aber nur auf Guthabenbasis (§ 850k Abs. 1 ZPO).
  • Pro Person ist nur ein Pfändungsschutzkonto zulässig. Beim Antrag musst du versichern, dass du kein weiteres führst (§ 850k Abs. 3 ZPO).
  • Bei bereits gepfändetem Guthaben wird das Konto zum Beginn des vierten auf dein Verlangen folgenden Geschäftstages umgewandelt (§ 850k Abs. 2 ZPO).
  • Der Grundbetrag der Pfändungsfreigrenze liegt seit 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro im Monat, Unterhaltsfreibeträge kommen je nach Lage hinzu.
  • Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt nach § 899 Abs. 2 ZPO in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt.
  • Wieder zurück zum normalen Konto geht es mit mindestens vier Geschäftstagen Frist zum Monatsende (§ 850k Abs. 5 ZPO).

Was ist ein P-Konto und wem steht es zu?

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein normales Girokonto mit zusätzlichem gesetzlichem Schutz. Die Grundlage ist § 850k ZPO. Danach steht der Anspruch jeder natürlichen Person zu, also auch Studierenden, Auszubildenden und Berufseinsteigern. Eine bestehende Pfändung, ein Titel oder eine bestimmte Schuldenhöhe sind keine Voraussetzung. Du musst nur ein Zahlungskonto bei der Bank führen, bei dem du die Umstellung verlangst.

Der Schutz wirkt erst, wenn ein Gläubiger tatsächlich auf das Konto zugreift. Bis dahin merkst du im Alltag kaum einen Unterschied: Karte, Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften laufen weiter, solange Guthaben vorhanden ist. Ein Dispositionskredit ist auf einem P-Konto allerdings nicht vorgesehen, weil das Konto nur auf Guthabenbasis geführt wird.

Wie richte ich ein P-Konto ein? Schritt für Schritt

Die Umstellung beantragst du bei deiner Bank. Ein Informationsblatt des Amtsgerichts Freising (2025) weist darauf hin, dass die Umstellung mehrere Arbeitstage dauern kann und du dich deshalb früh melden solltest. Gehe so vor:

  1. Prüfe, ob du bereits bei einer anderen Bank ein Pfändungsschutzkonto führst. Zulässig ist nur eines pro Person.
  2. Wähle das Konto, das du als P-Konto führen willst. Es sollte das Konto sein, auf dem dein Einkommen eingeht.
  3. Stelle den Antrag bei deiner Bank und verlange ausdrücklich die Führung als Pfändungsschutzkonto. Bitte um eine schriftliche Bestätigung.
  4. Gib die Versicherung ab, dass du kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhältst (§ 850k Abs. 3 ZPO).
  5. Kläre, ob die Bank für das P-Konto ein anderes Entgelt verlangt. Maßgeblich ist das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
  6. Prüfe nach der Umstellung im Online-Banking, ob das Konto als P-Konto gekennzeichnet ist, und bewahre die Bestätigung auf.

Auch Gemeinschaftskonten können nach dem genannten Informationsblatt seit dem 1. Dezember 2021 als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Wenn ihr ein gemeinsames Konto habt, solltet ihr vorab klären, wer es als sein P-Konto führen will, denn jede Person darf nur eines haben.

Was passiert, wenn bereits gepfändet wurde?

Ist auf dem Konto schon Guthaben gepfändet, kannst du die Umwandlung trotzdem verlangen. Das Gesetz sieht dann vor, dass das Konto zum Beginn des vierten auf dein Verlangen folgenden Geschäftstages umgewandelt wird (§ 850k Abs. 2 ZPO). Nach § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Pfändungsschutz auch dann, wenn ein Zahlungskonto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Die Zeit zwischen Pfändung und Umwandlung bleibt trotzdem die kritische Phase. Wer eine Pfändung erwartet oder bereits ein Schreiben erhalten hat, sollte den Antrag deshalb am selben Tag stellen.

Nach § 835 Abs. 3 ZPO darf die Bank bei einem gepfändeten Guthaben einer natürlichen Person frühestens einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder hinterlegen. Wie es nach einer Pfändung konkret weitergeht, beschreibt der Ratgeber Gerichtsvollzieher vor der Tür: Was du bei einer Kontopfändung tust.

Welcher Betrag ist auf dem P-Konto geschützt?

Der monatliche Schutzbetrag orientiert sich an den gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen. Die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nennt für die Zeit ab dem 1. Juli 2026 folgende Werte:

PositionBetrag pro Monat ab 1. Juli 2026
Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO)1.587,40 Euro
Unterhaltsfreibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person (§ 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)597,42 Euro
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person (§ 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO)332,83 Euro

Auf dem Pfändungsschutzkonto wird der Freibetrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, der Grundbetrag von 1.587,40 Euro also auf 1.590 Euro. Welcher Betrag bei dir tatsächlich ausgezahlt werden kann, hängt von deiner Lage ab. Den Basisschutz kannst du unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen lassen. Dafür dient eine Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO, die das Informationsblatt als Weg zur Erhöhung nennt. Wer sie ausstellen darf und welche Fälle sie abdeckt, erfährst du bei einer Schuldnerberatungsstelle oder bei deiner Bank. Eine ausführliche Übersicht zu den Beträgen bietet der Ratgeber Pfändungsfreigrenze 2026: Was auf deinem Konto geschützt bleibt.

Was gilt für Guthaben, das ich im Monat nicht verbrauche?

Nach § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der nicht verbrauchte Rest des pfändungsfreien Betrags in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich nicht pfändbar. Verfügungen werden dabei mit dem Guthaben verrechnet, das dem Konto zuerst gutgeschrieben wurde. Bleibt der Rest auch nach den drei Monaten ungenutzt, steht er den Gläubigern zu. Wird künftiges Guthaben gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank nach § 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst nach Ablauf des Kalendermonats leisten oder hinterlegen, der auf die jeweilige Gutschrift folgt. Für dich heißt das: Plane größere Zahlungen wie Mietkaution oder Semesterbeitrag so, dass das Geld im geschützten Rahmen bleibt, und frag die Bank, wie sie den Übertrag im Konto abbildet.

Was ist, wenn die Bank die Umwandlung verweigert oder ich mehrere P-Konten habe?

Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Lass dir eine Ablehnung schriftlich geben und wende dich an eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt. Hast du entgegen der Regel mehrere Pfändungsschutzkonten, bestimmt auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht, welches Konto geschützt bleibt. Der Schuldner wird dazu nicht angehört, und mit der Zustellung an die übrigen Banken enden deren Schutzwirkungen (§ 850k Abs. 4 ZPO). Führe deshalb nie zwei P-Konten parallel.

Wann lohnt sich ein P-Konto auch ohne akute Pfändung?

Ein P-Konto ist sinnvoll, wenn Schulden bestehen, Mahnungen eintreffen oder eine Pfändung wahrscheinlich ist. Der Wechsel in die Gegenrichtung ist möglich: Du kannst mit mindestens vier Geschäftstagen Frist zum Monatsende verlangen, dass das Konto wieder als gewöhnliches Zahlungskonto geführt wird (§ 850k Abs. 5 ZPO). Die Umstellung ist also kein Dauerzustand. Wer aus dem Studium in den Beruf wechselt und noch Verbindlichkeiten hat, findet im Überblick zu Geld, Konto und Kredit weitere Bausteine, und die Kosten einer Überziehung beschreibt der Ratgeber Dispokredit für Studierende.

Häufige Fragen

Darf ich ein P-Konto haben, obwohl mein Konto im Minus ist?

Der Anspruch besteht auch bei negativem Saldo. Das Konto wird danach aber nur auf Guthabenbasis geführt. Kläre mit der Bank, wie sie einen bestehenden Negativsaldo behandelt.

Kann ich mehrere Konten als P-Konto führen?

Nein, jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei einem Verstoß entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers, welches Konto bleibt.

Muss ich der Bank eine Pfändung nachweisen?

Nein. Du kannst die Umstellung jederzeit verlangen. Das Gesetz nennt als Pflicht beim Antrag nur die Versicherung, dass du kein weiteres Pfändungsschutzkonto führst. Zusätzliche Unterlagen kann die Bank nach eigenen Vorgaben anfordern, sie sind aber im Gesetz keine Voraussetzung des Anspruchs.

Gilt der Anspruch auch für Studierende?

Ja. Der Anspruch steht jeder natürlichen Person zu, unabhängig davon, ob sie studiert, arbeitet oder Leistungen bezieht.

Wie lange dauert die Umstellung?

Bei einem Konto ohne Pfändung dauert sie nach dem Informationsblatt mehrere Arbeitstage. Ist schon Guthaben gepfändet, erfolgt die Umwandlung zum Beginn des vierten Geschäftstages nach deinem Verlangen.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob du schon ein Pfändungsschutzkonto bei einer anderen Bank hast.
  2. Stelle den Antrag bei deiner Bank und lass dir die Umwandlung schriftlich bestätigen.
  3. Sichere alle Schreiben von Gläubigern, Gericht und Gerichtsvollzieher und notiere Fristen.
  4. Suche bei laufenden Schulden eine Schuldnerberatungsstelle auf, bevor du Zahlungen zusagst.

Passend dazu

Quellen: § 850k ZPO, Gesetze im Internet; § 835 ZPO, Gesetze im Internet; Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026, Gesetze im Internet; Informationen zum Pfändungsschutzkonto, Amtsgericht Freising (Vollstreckungsgericht), 2025; § 899 ZPO, Gesetze im Internet; § 900 ZPO, Gesetze im Internet (alle Gesetze abgerufen am 02.11.2026).

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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