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Krankenversicherung von Studierenden in eingetragener Partnerschaft

Eingetragene Partnerschaft im Studium: Wann dich dein Partner oder deine Partnerin familienversichert, welche Einkommensgrenze 2026 gilt und wann die KVdS bestehen bleibt.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Studierende in einer eingetragenen Partnerschaft fragen sich häufig, ob sie über den Partner oder die Partnerin familienversichert sind oder ob die studentische Krankenversicherung (KVdS) gilt. Die Antwort hängt von der Mitgliedschaft des Partners und vom eigenen Einkommen ab. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für Lebenspartnerschaften im Krankenversicherungsrecht.

Kurz beantwortet: Lebenspartner und Lebenspartnerinnen sind im Krankenversicherungsrecht Ehegatten gleichgestellt. Ist dein eingetragener Partner gesetzlich versichert und dein Gesamteinkommen 2026 höchstens 565 Euro im Monat, kannst du familienversichert sein. Dann entfällt die studentische Krankenversicherung. Liegt dein Einkommen darüber, bleibt die KVdS in der Regel bestehen. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können nach denselben Regeln familienversichert sein wie Ehepartner (§ 10 Abs. 1 SGB V).
  • Voraussetzung ist, dass dein Partner oder deine Partnerin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
  • Dein Gesamteinkommen darf 2026 höchstens 565 Euro im Monat betragen, bei geringfügiger Beschäftigung bis zur Grenze von 603 Euro.
  • Familienversicherte unterliegen nicht zusätzlich der KVdS-Pflicht (§ 5 Abs. 7 SGB V).
  • Ändert sich dein Einkommen oder der Status deines Partners, musst du das der Kasse melden.

Gelten für eingetragene Partnerschaften dieselben Regeln wie für Ehen?

Ja. Im Krankenversicherungsrecht sind Lebenspartner und Lebenspartnerinnen den Ehegatten gleichgestellt. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V nennt beide ausdrücklich. Für dich als Studierende/r zählen deshalb die Mitgliedschaft deines Partners und dein eigenes Einkommen. Der Status der Partnerschaft entscheidet nicht über die Versicherung, sondern nur die Frage, ob die Partnerschaft rechtlich besteht.

Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?

Nach § 10 Abs. 1 SGB V müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Die wichtigsten sind:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
  • Keine vorrangige Pflicht- oder freiwillige Versicherung, und keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung.
  • Keine hauptberufliche Selbständigkeit.
  • Ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von höchstens einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, also 565 Euro im Jahr 2026 (3.955 Euro durch 7).
  • Das Mitglied, also dein Partner, meldet dich mit den nötigen Angaben bei seiner Kasse an (§ 10 Abs. 6 SGB V).

Wann bleibt die Studierendenversicherung bestehen?

Ist dein Partner nicht gesetzlich versichert, etwa weil er privat versichert ist, scheidet die Familienversicherung aus. Dann kann die KVdS bestehen, sofern du die übrigen Voraussetzungen erfüllst. Auch wenn dein Einkommen über 565 Euro liegt, bleibt die KVdS in der Regel bestehen. Wer nach § 10 familienversichert ist, unterliegt dagegen nicht zusätzlich der KVdS-Pflicht (§ 5 Abs. 7 SGB V).

Die folgende Tabelle zeigt vier Konstellationen mit Annahmen. Die Einordnung setzt voraus, dass du eingeschrieben und noch nicht 30 Jahre alt bist.

Partner gesetzlich versichertDein Einkommen (Annahme)Ergebnis
Ja400 Euro aus einem MinijobFamilienversicherung möglich, KVdS entfällt
Ja590 Euro aus einem MinijobFamilienversicherung möglich (Sonderregel bis 603 Euro), KVdS entfällt
Ja590 Euro aus einer anderen Quellekeine Familienversicherung (über 565 Euro), KVdS bleibt in der Regel bestehen
Nein, privat versichert400 Eurokeine Familienversicherung, KVdS bleibt in der Regel bestehen

Die Krankenkasse deines Partners prüft Einkommen und Mitgliedschaft. Eine Änderung deines Einkommens kann den Status verändern, deshalb solltest du Erhöhungen rechtzeitig prüfen lassen. Gerade bei Nebenjobs in den Semesterferien lohnt ein Blick auf die Zahlen, bevor du den Vertrag unterschreibst. Notiere dir dazu die Einnahmen jedes Monats, dann fällt die Prüfung bei einer Nachfrage leichter.

Wie wirkt sich die Einkommensgrenze in der Praxis aus?

Die Grenze bezieht sich auf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen. Ein Minijob bis 603 Euro ist wegen der Sonderregel für geringfügige Beschäftigung in der Regel unschädlich. Wer zusätzlich ein Stipendium oder andere Einnahmen hat, sollte die Zahlen vor der Anmeldung mit der Kasse abstimmen. Welche Einnahmen im Einzelfall zählen, entscheidet die Kasse anhand der gesetzlichen Vorgaben. Plane deshalb mit etwas Puffer, denn eine Überschreitung der Grenze in einem einzelnen Monat kann Fragen zur Versicherung auslösen, die du dann mit der Kasse klären musst.

Was ändert sich 2027?

Die Bezugsgröße für 2027 liegt laut Verordnungsentwurf bei 4.130 Euro im Monat. Daraus ergäbe sich eine Einkommensgrenze von rund 590 Euro (4.130 durch 7). Der Entwurf ist noch nicht in Kraft, deshalb gilt heute die Grenze von 565 Euro. Die Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro (BMAS, Verordnungsentwurf Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027).

Was bedeutet das im Alltag?

Solange du familienversichert bist, zahlst du keinen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung. Die Beiträge für die Familienversicherung trägt dein Partner über seine Kasse. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa weil dein Einkommen über der Grenze liegt, wird die KVdS wieder relevant, und du musst mit einem eigenen Beitrag rechnen. Dessen Höhe hängt von der Bemessungsgrundlage der KVdS ab, die im Ratgeber Studentische Krankenversicherung 2026 erklärt wird.

Welche Unterlagen sind hilfreich?

Hilfreich sind eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, die Mitgliedsbescheinigung deines Partners und Nachweise über deine Einnahmen der letzten Monate. Die Nachweise zeigen, ob du die Grenze einhältst. Bewahre außerdem die Lebenspartnerschaftsurkunde auf, damit du das Bestehen der Partnerschaft belegen kannst. Was bei einer Exmatrikulation passiert, erklärt der Ratgeber Krankenversicherung bei Exmatrikulation wegen Krankheit.

Häufige Fragen

Müssen wir zusammenwohnen, damit ich familienversichert bin?

Nein. Für die Familienversicherung ist das gemeinsame Wohnen keine Voraussetzung. Entscheidend sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland und die übrigen Voraussetzungen des § 10 SGB V.

Was passiert, wenn mein Partner die Krankenkasse wechselt?

Die Familienversicherung hängt an der Mitgliedschaft deines Partners. Wechselt er die Kasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, wird die Familienversicherung bei der neuen Kasse weitergeführt. Ändert sich die Mitgliedschaft grundlegend, etwa durch einen Wechsel in die private Versicherung, endet die Familienversicherung, und die Prüfung der KVdS beginnt neu.

Gilten die Altersgrenzen auch für eingetragene Partner?

Die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V gelten für Kinder. Für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen gelten die genannten Einkommens- und Mitgliedschaftsregeln.

Ist eine Anmeldung bei der Kasse des Partners Pflicht?

Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, meldet dein Partner dich nach § 10 Abs. 6 SGB V bei seiner Kasse an. Du solltest dir die Bestätigung geben lassen, damit du den Versicherungsstatus nachweisen kannst. Die Kasse entscheidet im Einzelfall über die Anmeldung.

So gehst du jetzt vor

  1. Kläre, ob dein eingetragener Partner gesetzlich versichert ist, also Mitglied einer Krankenkasse.
  2. Berechne dein monatliches Gesamteinkommen und vergleiche es mit der Grenze von 565 Euro (2026).
  3. Lass dich von deinem Partner bei seiner Kasse als familienversichert anmelden und bewahre die Bestätigung auf.
  4. Melde Änderungen bei Einkommen oder Versicherung zeitnah, damit der Status stimmt.
  5. Bei Unsicherheit frage die Kasse schriftlich, dann bleibt die Zuordnung nachvollziehbar.

Passend dazu

Quellen: § 10 SGB V und § 5 SGB V (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht 2026 (Stand 1.1.2026); BMAS, Verordnungsentwurf 2027.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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