Wer wegen einer Erkrankung exmatrikuliert wird oder das Studium unterbrechen muss, fragt sich schnell, wie es mit der Krankenversicherung weitergeht. Dieser Ratgeber erklärt, wann die studentische Krankenversicherung endet, was der Grund der Exmatrikulation dabei ändert und welche Absicherung danach möglich ist.
Kurz beantwortet: Die studentische Krankenversicherung (KVdS) endet mit Ablauf des Semesters, für das du zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet warst, wenn du exmatrikuliert wirst. Der Grund der Exmatrikulation ändert daran nichts. Danach brauchst du eine neue Absicherung, etwa eine Familienversicherung, eine freiwillige gesetzliche Versicherung mit Anzeige innerhalb von drei Monaten oder eine private Versicherung. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die KVdS endet mit Ablauf des zuletzt eingeschriebenen oder zurückgemeldeten Semesters, wenn du exmatrikuliert wirst.
- Das Gesetz knüpft das Ende an die Exmatrikulation, nicht an deren Grund.
- Eine Krankenversicherung ist Pflicht, wenn du in Deutschland wohnst. Eine Lücke kann teuer werden.
- Für den Beitritt zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung gilt eine Anzeigefrist von drei Monaten.
- Vor einer Exmatrikulation lohnt die Frage nach einer Beurlaubung. Darüber entscheidet die Hochschule nach ihrer Ordnung.
Was passiert rechtlich bei einer Exmatrikulation?
Die Mitgliedschaft in der KVdS hängt an der Einschreibung. Nach § 190 Abs. 9 SGB V endet sie mit Ablauf des Semesters, für das du zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet warst, wenn du exmatrikuliert wirst. Maßgeblich ist also die Exmatrikulation. Die Ursache, etwa eine Erkrankung, steht in dieser Regel nicht als eigener Grund.
Das Semester ist dabei entscheidend. Im Wintersemester läuft der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März, im Sommersemester vom 1. April bis zum 30. September. Wer also im November 2026 für das Wintersemester 2026/27 exmatrikuliert wird, bleibt dem Wortlaut nach bis zum 31. März 2027 in der KVdS. Diese Rechnung zeigt, warum der Zeitpunkt der Exmatrikulation wichtig ist.
Spielt die Krankheit selbst eine Rolle?
Für das Ende der KVdS nicht. Die Krankheit verändert die Regel aus § 190 Abs. 9 SGB V nicht. Sie kann aber Fragen zu einer Beurlaubung oder einer späteren Rückkehr ins Studium berühren. Welche Nachweise die Hochschule verlangt, erfährst du dort. Gesundheitliche Gründe sind dabei ein Thema für die Hochschule, die Krankenversicherung richtet sich nach der Einschreibung.
Was ist mit einer Beurlaubung?
Eine Beurlaubung unterbricht das Studium, ohne dass du dich exmatrikulieren lassen musst. Ob sie möglich ist, richtet sich nach dem Landeshochschulrecht und der Ordnung deiner Hochschule. Welche Folgen sie für deine Krankenversicherung hat, klärst du vorab mit der Krankenkasse. Frage deshalb beide Stellen, bevor du einen Antrag stellst. So vermeidest du, dass du ohne Absicherung dastehst.
Welche Absicherung kommt nach der Exmatrikulation infrage?
| Situation | Mögliche Absicherung | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|
| Partner ist gesetzlich versichert, Gesamteinkommen bis 565 Euro (2026) | Familienversicherung nach § 10 SGB V | Die Krankenkasse prüft Einkommen und Mitgliedschaft |
| Keine Familienversicherung, zuletzt gesetzlich versichert, Vorversicherungszeit erfüllt | freiwillige gesetzliche Versicherung nach § 9 SGB V | Beitritt innerhalb von drei Monaten anzeigen |
| Kein anderer Krankheitsschutz, zuletzt gesetzlich versichert | Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V | Die Krankenkasse prüft den Einzelfall |
| Stelle mit Arbeitsentgelt | Pflicht als Beschäftigte/r nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V | Der Arbeitgeber meldet dich bei der Kasse an |
| Keine gesetzliche Absicherung möglich oder gewünscht | private Krankenversicherung | Gesundheitsprüfung und eigene Tarifregeln |
Die Krankenversicherungspflicht für Wohnsitz in Deutschland ergibt sich aus § 193 Abs. 3 VVG. Sie entfällt, wenn du gesetzlich versichert oder pflichtversichert bist. Eine Lücke ist deshalb keine Option, auch wenn sie nur wenige Wochen dauert.
Was kostet die freiwillige Versicherung?
Als freiwillig Versicherte/r zahlst du mindestens auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage. Die Modellrechnung für 2026 liegt bei 270,26 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag, mit dem Durchschnittswert des Zusatzbeitrags als Annahme. Ausführlich erklärt der Ratgeber Krankenversicherung bei Promotion ohne Stelle und mit 30 die Rechnung.
Häufige Fragen
Verliere ich meine Versicherung mit dem Tag der Exmatrikulation?
Nein. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Semesters, für das du zuletzt eingeschrieben warst (§ 190 Abs. 9 Satz 1 SGB V). Bis dahin bist du weiterhin versichert, sofern du die übrigen Voraussetzungen erfüllst.
Muss ich mich selbst um eine neue Versicherung kümmern?
Ja, wenn keine Familienversicherung und keine Beschäftigung greift. Das gilt auch, wenn die Exmatrikulation gesundheitliche Gründe hat. Melde dich rechtzeitig bei der Krankenkasse, bevor das Semester endet, damit der Übergang lückenlos bleibt.
Was gilt bei einer Neueinschreibung?
Wer sich innerhalb eines Monats an einer Hochschule neu einschreibt, fällt nicht unter die Regel des Endes (§ 190 Abs. 9 Satz 4 SGB V). Ob du dich in einem solchen Fall neu in der KVdS versicherst, prüft die Krankenkasse anhand deiner Unterlagen. Einen Überblick bietet der Ratgeber Krankenversicherung zwischen Examen und Referendariat für den Übergang zwischen zwei Phasen.
Wie teuer wird die Lücke zwischen zwei Versicherungen?
Eine Lücke verlängert dein Problem, sie löst es nicht. Bei einem privaten Vertrag, der später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt wird, fällt ein Prämienzuschlag an (§ 193 Abs. 4 VVG). Deshalb ist ein nahtloser Übergang der sicherste Weg.
Welche Unterlagen braucht die Krankenkasse?
Hilfreich sind die Exmatrikulationsbescheinigung mit Datum, die letzte Immatrikulationsbescheinigung und Angaben zu deinem Einkommen. Die Kasse legt fest, welche Nachweise sie für deine Situation braucht. Wer sich unsicher ist, holt die Auskunft am besten schriftlich ein. Eine schriftliche Antwort hilft, wenn später Fragen zu Beginn oder Ende der Versicherung auftauchen. Notiere außerdem, an welchem Tag du welche Unterlagen eingereicht hast, denn Fristen laufen ab dem Zeitpunkt der Anzeige oder der Pflicht.
Gerade bei gesundheitlichen Fragen sollte die Dokumentation vollständig sein. Dazu gehören ärztliche Bescheinigungen, soweit die Hochschule oder die Kasse sie verlangt. Welche Form erforderlich ist, klärt die jeweilige Stelle. Dieser Ratgeber ersetzt dabei keine Auskunft im Einzelfall. Wenn du zusätzlich eine Stelle mit Vertrag annimmst, prüfe zuerst die Stunden und das Entgelt, denn beides entscheidet darüber, ob eine Pflicht als Beschäftigte/r entsteht.
So gehst du jetzt vor
- Kläre mit der Hochschule das Enddatum deiner Einschreibung und ob eine Beurlaubung möglich ist.
- Bitte deine Krankenkasse um Auskunft, wann die KVdS endet und welche Folgen gelten.
- Prüfe, ob eine Familienversicherung oder eine Beschäftigung eine Absicherung ergibt.
- Melde den Beitritt zur freiwilligen Versicherung innerhalb von drei Monaten an, falls das nötig ist.
- Achte darauf, dass dein Versicherungsschutz nahtlos weiterläuft, bevor das Semester endet.
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Quellen: § 190 SGB V, § 9 SGB V, § 10 SGB V, § 5 SGB V (jeweils gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026), § 193 VVG.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.