Wer aus Vietnam zum Studium nach Deutschland kommt, muss sich hier in der Regel krankenversichern. Dieser Ratgeber erklärt, welche Regeln für Studierende aus Vietnam gelten, warum es kein Sozialversicherungsabkommen mit Vietnam gibt und welche Nachweise und Fristen wichtig sind.
Kurz beantwortet: Studierende aus Vietnam sind an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in den meisten Fällen in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, bis zum 30. Lebensjahr (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Eine private Versicherung ist nur über eine fristgerechte Befreiung nach § 8 SGB V möglich. Ein Sozialversicherungsabkommen mit Vietnam besteht nach Angaben der TK nicht. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Versicherungspflicht als Studierende hängt von der Hochschule und dem Alter ab, nicht von der Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).
- Nach einer Länderseite der TK (Stand 2. Februar 2026) besteht zwischen Deutschland und Vietnam kein Sozialversicherungsabkommen. Die Seite betrifft Entsendungen, nicht Studierende.
- Ohne Abkommen kann die vietnamesische Versicherung nicht über ein Abkommen anerkannt werden. Ob ein Nachweis für Einschreibung oder Visum genügt, klären Hochschule und Auslandsvertretung.
- Eine Befreiung nach § 8 SGB V muss innerhalb von drei Monaten beantragt werden und ist nicht widerrufbar.
- Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium sind Nebenjobs nur im Umfang von bis zu 140 Arbeitstagen im Jahr erlaubt (§ 16b Abs. 3 AufenthG).
Gilt für Studierende aus Vietnam die studentische Krankenversicherung?
Die Versicherungspflicht für Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule knüpft an den Status und das Alter an (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Die Staatsangehörigkeit spielt dafür keine Rolle. Nach Angaben der Barmer besteht für Studierende aus Nicht-EU-Staaten in den meisten Fällen eine Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland, und der Nachweis gehört zur Einschreibung.
Das Ende der Pflicht liegt bei der Vollendung des 30. Lebensjahres und dem Ablauf des Semesters (§ 190 Abs. 9 SGB V). Was danach passiert, erklärt der Beitrag Studentische KV nach dem 30. Geburtstag: Was sich ändert.
Kein Sozialversicherungsabkommen mit Vietnam: Was das bedeutet
Auf einer Länderseite der TK heißt es (Stand 2. Februar 2026), dass zwischen Deutschland und Vietnam kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Die Seite richtet sich an Unternehmen mit Entsendungen von Beschäftigten und enthält keine Aussagen zu Studierenden oder zur Krankenversicherung von Studierenden.
Für dich heißt das: Eine Anerkennung über ein Abkommen, wie sie bei manchen anderen Herkunftsländern in Frage kommt, gibt es für Vietnam nach diesem Stand nicht. Die Hochschule und die gesetzliche Krankenkasse prüfen deshalb anhand der Unterlagen, welcher Schutz in deinem Fall gilt. Verlasse dich nicht auf Angaben aus Foren, sondern frag direkt nach.
| Frage | Was du klären solltest | Wo du nachfragst |
|---|---|---|
| Gibt es ein Abkommen, das die Heimatversicherung anerkennt? | Nach der TK-Länderseite (Stand 02.02.2026) besteht kein Sozialversicherungsabkommen mit Vietnam | Gesetzliche Krankenkasse |
| Welcher Nachweis wird bei der Einschreibung verlangt? | Form und Inhalt des Nachweises über Krankenschutz | Studierendensekretariat der Hochschule |
| Reicht der Schutz für das Visum? | Anforderungen an den Krankenversicherungsschutz für den Aufenthalt | Deutsche Auslandsvertretung in Vietnam |
Befreiung oder studentische Krankenversicherung?
Die studentische Krankenversicherung ist für Studierende die Regelform. Eine private Versicherung ist nur über die Befreiung nach § 8 SGB V möglich. Den Antrag stellst du bei einer gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung ist nicht widerrufbar und wirkt nur, wenn du einen anderweitigen Krankheitsschutz nachweist.
Wenn du eine Befreiung in Erwägung ziehst, prüfe den Tarif genau: Laufzeit, Leistungsumfang und Nachweise für die Behörden. Mehr zu den Bedingungen steht im Beitrag PKV für Studierende aus Nicht-EU-Ländern: Wann sie zulässig ist.
Was kostet die studentische Krankenversicherung?
Die Beiträge richten sich nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach einem Dreißigstel des BAföG-Bedarfs für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen (§ 236 SGB V). Für 2026 ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 855 Euro im Monat. Bei 10,22 Prozent entstehen 87,38 Euro für die Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag (§ 245 SGB V, GKV-Spitzenverband, Stand 01.01.2026). Der Zusatzbeitrag kommt hinzu, der bundesdurchschnittliche Wert 2026 liegt bei 2,9 Prozent.
| Bestandteil (2026, Annahme) | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag | 87,38 Euro |
| Zusatzbeitrag im Durchschnitt (2,9 Prozent) | 24,80 Euro |
| Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag | 30,78 Euro |
| Summe ohne Kinderlosenzuschlag | 142,96 Euro |
Die Zahlen gelten nur, wenn du nicht bei den Eltern wohnst und die Versicherungspflicht besteht. Die Rechengrößen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband. Deine Krankenkasse nennt dir den genauen Zusatzbeitrag.
Arbeiten mit Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium berechtigt nach § 16b Abs. 3 AufenthG zu Beschäftigungen von insgesamt bis zu 140 Arbeitstagen im Jahr. Studentische Nebentätigkeiten werden nach dem Gesetz nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden nach dem Gesetz günstigstenfalls angerechnet, etwa als halber Arbeitstag bei höchstens vier Stunden täglich (§ 16b Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
Für die Beiträge gilt zusätzlich das Werkstudentenprivileg. Nach Angaben der Barmer fallen in vielen Fällen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, wenn du bis 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit arbeitest. In der Rentenversicherung besteht meist Pflicht. Jede Beschäftigung solltest du vorab mit der Krankenkasse abstimmen.
Häufige Fragen
Kann ich mit einer Versicherung aus Vietnam einreisen und einschreiben?
Das entscheiden die Hochschule und die zuständige Auslandsvertretung. Da kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kann eine vietnamesische Versicherung nicht über ein Abkommen angerechnet werden. Kläre die Anforderungen deshalb vor der Ausreise.
Muss ich die Befreiung von der studentischen Krankenversicherung beantragen?
Nein, die Befreiung ist eine Option. Wenn du sie nutzen möchtest, musst du den Antrag innerhalb von drei Monaten stellen (§ 8 Abs. 2 SGB V). Verpasst du die Frist, bleibst du in der studentischen Krankenversicherung.
Gelten die Regeln auch für Familienangehörige?
Familienangehörige brauchen eigenen Schutz. Eine Familienversicherung über dich richtet sich nach § 10 SGB V und setzt voraus, dass die Bedingungen erfüllt sind. Die Krankenkasse prüft das anhand der Unterlagen.
Wo bekomme ich eine verbindliche Auskunft?
Verbindlich sind die Auskünfte der gesetzlichen Krankenkasse, der Hochschule und der zuständigen Ausländerbehörde. Fragen zum Visum klärst du mit der deutschen Auslandsvertretung in Vietnam.
So gehst du jetzt vor
- Frag die Hochschule, welchen Nachweis zur Krankenversicherung sie bei der Einschreibung verlangt.
- Kläre mit der Auslandsvertretung, welcher Krankenversicherungsschutz für dein Visum gilt.
- Prüfe, ob eine Befreiung nach § 8 SGB V für dich in Frage kommt, und notiere die Dreimonatsfrist.
- Kläre die Grenzen für Nebenjobs mit deinem Aufenthaltstitel, bevor du arbeitest.
- Schließe deinen Versicherungsschutz so ab, dass zu Beginn des Studiums keine Lücke entsteht.
Passend dazu
- Studentische KV nach dem 30. Geburtstag: Was sich ändert
- Krankenversicherung für Studierende aus der Türkei in Deutschland
- PKV für Studierende aus Nicht-EU-Ländern: Wann sie zulässig ist
- PKV für internationale Studenten in Deutschland
Quellen: § 5 SGB V, Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, Oktober 2026); § 8 SGB V, Befreiung (gesetze-im-internet.de, Oktober 2026); § 16b AufenthG, Studium (gesetze-im-internet.de, Oktober 2026); TK, Länderübersicht Vietnam (Stand 02.02.2026); GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen (Stand 01.01.2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.