Kurz beantwortet: Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG setzt voraus, dass für das Kind Kindergeld bezogen wird und die Eltern mit eigenem Erwerbseinkommen ein Mindesteinkommen erreichen. Nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit liegt dieses bei 600 Euro für Alleinstehende und 900 Euro für Elternpaare, der Höchstbetrag bei 297 Euro je Kind und Monat (Abruf Oktober 2026, Seite ohne Jahresangabe). Ohne Erwerbseinkommen kommt der Zuschlag in der Regel nicht infrage. Verbindlich ist der Bescheid der Familienkasse.
Der Kinderzuschlag für studierende Eltern ist ein Sonderfall: Er ist für Familien mit geringem Einkommen gedacht, Studierende haben aber oft wenig Erwerbseinkommen. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen, den Weg zum Antrag und die Punkte, die du vor einer Entscheidung klären solltest.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Kinderzuschlag wird nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gewährt und setzt den Bezug von Kindergeld für das Kind voraus.
- Die Eltern müssen mit eigenem Erwerbseinkommen ein Mindesteinkommen erreichen. Nach der Bundesagentur für Arbeit sind das 600 Euro (Alleinstehende) und 900 Euro (Elternpaare), Abruf Oktober 2026.
- Ob eine Nebentätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes zählt, ist nach Angaben der Quelle nicht eindeutig geklärt.
- Der Höchstbetrag liegt laut Bundesagentur für Arbeit bei 297 Euro je Kind und Monat, einschließlich des Sofortzuschlags. Bewilligt wird er jeweils für sechs Monate.
- Der Antrag läuft über die Familienkasse, nicht über das BAföG-Amt.
Was ist der Kinderzuschlag überhaupt?
Der Kinderzuschlag ergänzt das Kindergeld für Familien, deren Einkommen den eigenen Bedarf und den der Kinder knapp nicht deckt. Er ist keine Sozialleistung für Studierende, sondern eine Leistung für Eltern mit kleinem Einkommen, die gleichzeitig studieren können. Ob du davon profitierst, hängt daher vor allem davon ab, wie viel Geld du neben dem Studium verdienst.
Die Leistung wird nach § 6a BKGG gewährt. Das Gesetz legt fest, welche Einkommensgrenzen gelten und wie der Zuschlag berechnet wird. Der Wortlaut ist auf gesetze-im-internet.de abrufbar und sollte vor einem Antrag gelesen werden.
Welche Voraussetzungen gelten?
Der Kinderzuschlag verlangt im Wesentlichen drei Dinge. Erstens muss für das Kind Kindergeld bezogen werden. Zweitens müssen die Eltern mit eigenem Erwerbseinkommen ein Mindesteinkommen erreichen. Drittens darf das Einkommen der Familie nicht so hoch sein, dass der Zuschlag entfällt. Die Mindesteinkommen sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
| Haushalt | Mindesteinkommen aus Erwerbstätigkeit | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Alleinstehende Mutter oder Vater | 600 Euro | Abruf Oktober 2026 | Bundesagentur für Arbeit, Kinderzuschlag |
| Elternpaar | 900 Euro | Abruf Oktober 2026 | Bundesagentur für Arbeit, Kinderzuschlag |
| Kindergeld für das Kind | Voraussetzung für den Anspruch | Gesetzeslage 2026 | § 6a BKGG |
Bitte beachte: Die Seite der Bundesagentur für Arbeit nennt kein Jahr für die Werte. Die Familienkasse legt den aktuellen Stand verbindlich fest.
Rechenbeispiel mit Annahme
Annahme: Du bist allein erziehend, hast ein Kind mit Kindergeldanspruch und verdienst neben dem Studium 450 Euro im Monat aus einer Nebentätigkeit. Die Grenze für Alleinstehende liegt laut Bundesagentur für Arbeit bei 600 Euro. Mit 450 Euro erreichst du sie also nicht, selbst wenn die Nebentätigkeit als Erwerbstätigkeit zählt. Ändert sich dein Einkommen, zum Beispiel durch einen zusätzlichen Job in den Semesterferien, musst du die Lage neu prüfen lassen.
Annahme: Dein Einkommen liegt bei 650 Euro im Monat. Dann erreichst du die Mindestgrenze für Alleinstehende. Ob daraus ein Anspruch entsteht, hängt aber von weiteren Punkten ab, unter anderem vom Bedarf der Familie und vom Einkommen des anderen Elternteils. Eine verbindliche Aussage gibt nur der Bescheid.
Erwerbstätigkeit im Studium: Wo es unklar wird
Für Studierende ist die Frage zentral, ob eine Nebentätigkeit ausreicht. Das Studierendenwerke-Material von 2023 weist darauf hin, dass der Begriff der Erwerbstätigkeit in diesem Zusammenhang nicht abschließend geklärt ist. Ein Minijob, ein Werkstudentenjob oder eine Tätigkeit in der Forschung können deshalb unterschiedlich beurteilt werden.
Wenn du unsicher bist, frag bei der Familienkasse nach, bevor du einen Antrag stellst. Eine schriftliche Auskunft hilft dir später, wenn sich die Lage ändert. Auch die Frage, wie viele Wochenstunden für deine Situation maßgeblich sind, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.
Wer neben dem Studium arbeitet, sollte zudem die Regeln zur Arbeitszeit im Studium kennen. Einen Überblick gibt der Beitrag Werkstudent: 20-Stunden-Regel, Rentenversicherung und Semesterferien.
Wie stellst du den Antrag?
Der Antrag wird bei der Familienkasse gestellt. Dort prüft man das Einkommen der Eltern, die Kindergeldberechtigung und die Wohnsituation. Der Bescheid nennt den Bewilligungszeitraum und die Pflichten zur Mitteilung von Änderungen, etwa bei neuem Einkommen oder einem Umzug. Wenn sich Einkommen oder Familienverhältnisse ändern, musst du dies zeitnah melden.
Bereite die Unterlagen früh vor. Dazu gehören Einkommensnachweise der letzten Monate, Nachweise über das Kindergeld und Angaben zu Mietkosten. Bei Fragen zu Ausbildungs- und Studienzeiten hilft die Hochschule mit einer Bescheinigung über die Immatrikulation.
Wie hängt der Kinderzuschlag mit BAföG zusammen?
Der Kinderzuschlag ist keine BAföG-Leistung. Er wird von einer anderen Behörde bearbeitet, mit eigenen Regeln. Ob und in welchem Umfang eine BAföG-Leistung bei der Prüfung des Kinderzuschlags berücksichtigt wird, hängt vom Einzelfall ab. Diesen Punkt solltest du mit der Familienkasse und dem BAföG-Amt gemeinsam klären, bevor du beide Anträge stellst.
Die beiden Verfahren laufen getrennt. Wenn sich Einkommen oder Wohnsituation ändern, prüfe deshalb, ob du beide Stellen informieren musst. Einen Überblick über die BAföG-Seite mit Kind bietet der Beitrag BAföG mit Kind: Kinderbetreuungszuschlag und Verlängerung.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Kinderzuschlag, wenn ich nur BAföG beziehe?
In der Regel nicht, weil BAföG allein kein Erwerbseinkommen ist. Der Kinderzuschlag setzt ein Mindesteinkommen aus Erwerbstätigkeit voraus. Ob ein BAföG-Bezug bei der Prüfung berücksichtigt wird, klärt die Familienkasse im Einzelfall.
Gibt es den Kinderzuschlag auch bei Alleinerziehenden?
Ja. Für Alleinstehende gilt das niedrigere Mindesteinkommen von 600 Euro, für Elternpaare liegt die Grenze bei 900 Euro (Bundesagentur für Arbeit, Abruf Oktober 2026). Verbindlich ist der Bescheid der Familienkasse.
Muss ich den Kinderzuschlag zurückzahlen?
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Änderungen musst du melden. Werden Leistungen zu Unrecht gezahlt, kann die Familienkasse sie zurückfordern. Deshalb ist die fristgerechte Mitteilung wichtig.
Welche Stelle ist für den Antrag zuständig?
Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Das BAföG-Amt des Studierendenwerks ist für die BAföG-Förderung zuständig, nicht für den Kinderzuschlag.
Was passiert, wenn der Kinderzuschlag nicht passt?
Dann kommen andere Leistungen in Betracht, etwa Bürgergeld oder Wohngeld. Ob du Anspruch hast, prüfen das Jobcenter oder die Wohngeldstelle. Eine Beratung durch das Studierendenwerk kann helfen, die Zuständigkeiten zu sortieren.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe mit der Familienkasse, ob für dein Kind Kindergeld gezahlt wird.
- Ermittle dein Erwerbseinkommen der letzten Monate und vergleiche es mit den Mindestgrenzen.
- Frag bei der Familienkasse schriftlich nach, ob deine Nebentätigkeit als Erwerbstätigkeit zählt.
- Stelle den Antrag bei der Familienkasse und halte alle Änderungen beim Einkommen fest.
- Kläre parallel den Stand deines BAföG-Antrags, damit beide Leistungen zueinander passen.
Passend dazu
- Studienfinanzierung mit Kind: Zuschläge und Leistungen
- Kindergeld für Studenten: Voraussetzungen und Antrag
- Kindergeld und Nebenjob: Was dein Kind verdienen darf
- Werkstudent: 20-Stunden-Regel, Rentenversicherung und Semesterferien
- Studieren mit Kind: Geld, Zuschläge und Versicherung
Quellen: § 6a BKGG, Kinderzuschlag (gesetze-im-internet.de, geltendes Recht); Bundesagentur für Arbeit, Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer (Abruf Oktober 2026) ; Studierendenwerke, Familienleistungen und mehr für Studierende mit Familie (Stand 10/2023, zur Frage der Erwerbstätigkeit).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.